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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts Vom 6. Februar 1962

Gesetz zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts Vom 6. Februar 1962
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 151).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 196201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 7 - (aufgehoben)01.01.2012
§ 801.01.2004
Anlage I - [hier nicht dargestellt]01.01.2004
Anlage II - [hier nicht dargestellt]01.01.2004

§ 1

Die Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 1961 in Hessen als Landesrecht gegolten haben und nicht in der Anlage l zu diesem Gesetz aufgeführt sind, werden aufgehoben.

§ 2

Von der Aufhebung nach § 1 werden ausgenommen:
1.
reichsrechtliche Vorschriften, die nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten,
2.
Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen,
3.
Rechtsvorschriften über die Einrichtung und die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und die Übertragung von Zuständigkeiten, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,
4.
Rechtsvorschriften mit einem räumlich beschränkten Geltungsbereich, wenn sie von einer Behörde erlassen worden sind, die einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist oder ihrer Dienstaufsicht untersteht,
5.
Rechtsvorschriften des Volksstaates Hessen zur Bildung von Schutzforsten aus Familienfideikommissen,
6.
Staatsverträge und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
7.
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen,
8.
Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger,
9.
Gewohnheitsrecht.

§ 3

Überholte Verweisungen in Rechtsvorschriften werden nach Maßgabe der Anlage II zu diesem Gesetz geändert.

§ 4

Nicht in der Anlage I zu diesem Gesetz aufgeführte Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. Insbesondere bestimmen sich die erbrechtlichen Wirkungen der Güterstände der vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen sowie die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Baulastverpflichtungen an kirchlichen Gebäuden und deren Zubehör nach den seither für sie geltenden Rechtsvorschriften.

§ 5

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 6

Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift keine Rechtsvorschrift.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1962 in Kraft.

Anlage I

[hier nicht dargestellt]

Anlage II

[hier nicht dargestellt]
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