LRBerG HE 1972
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts aus Reichsverkündungsblättern Vom 31. Oktober 1972

Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts aus Reichsverkündungsblättern Vom 31. Oktober 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 151).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts aus Reichsverkündungsblättern vom 31. Oktober 197201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 7 - (aufgehoben)01.01.2012
§ 801.01.2004
Anlage - [hier nicht dargestellt]01.01.2004

§ 1

(1) Die im Reichsgesetzblatt, im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes und im Gesetzblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verkündeten Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 1972 in Hessen als Landesrecht gegolten haben und nicht in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind, werden aufgehoben.
(2) Soweit außerdem Teile von im Reichsministerialblatt verkündeten Rechtsvorschriften in die Anlage aufgenommen sind, werden die nicht aufgenommenen Teile dieser Rechtsvorschriften ebenfalls aufgehoben.

§ 2

Von der Aufhebung nach § 1 Abs. 1 werden ausgenommen:
1.
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
2.
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
3.
Rechtsvorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,
4.
Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen.

§ 3

Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift, Bundesrecht nicht Landesrecht.

§ 5

(Änderungsanweisungen)

§ 6

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Anlage

(zu § 1)
[hier nicht dargestellt]
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