LBG
DE - Landesrecht RLP

Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 20. Oktober 2010

Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 20. Oktober 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Oktober 201005.11.2010
Inhaltsverzeichnis28.12.2018
Eingangsformel05.11.2010
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen05.11.2010
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2012
§ 2 - Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung01.07.2012
§ 3 - Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis01.07.2012
§ 4 - Begriffsbestimmungen15.02.2018
Teil 2 - Beamtenverhältnis05.11.2010
§ 5 - Hoheitsrechtliche Tätigkeit01.07.2012
§ 6 - Vorbereitungsdienst01.07.2012
§ 7 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte06.10.2021
§ 8 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit24.11.2020
§ 9 - Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis01.07.2012
§ 10 - Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung01.07.2012
§ 11 - Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung01.07.2012
§ 12 - Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte25.06.2015
§ 13 - Rücknahme der Ernennung25.06.2015
Teil 3 - Laufbahnen05.11.2010
§ 14 - Laufbahn01.07.2012
§ 15 - Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen01.07.2012
§ 16 - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung01.07.2012
§ 17 - Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung28.12.2018
§ 18 - Andere Bewerberinnen und andere Bewerber01.07.2012
§ 19 - Einstellung01.07.2012
§ 20 - Probezeit01.07.2012
§ 21 - Beförderung15.02.2018
§ 22 - Fortbildung01.07.2012
§ 23 - Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich15.02.2018
§ 24 - Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs01.07.2012
§ 25 - Laufbahnverordnungen05.11.2010
§ 26 - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen07.10.2020
Teil 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung05.11.2010
§ 27 - Grundsatz01.07.2012
§ 28 - Abordnung01.07.2012
§ 29 - Versetzung01.07.2012
Teil 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses05.11.2010
Abschnitt 1 - Entlassung und Verlust der Beamtenrechte05.11.2010
§ 30 - Entlassung kraft Gesetzes01.07.2012
§ 31 - Entlassung durch Verwaltungsakt01.07.2012
§ 32 - Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung01.07.2012
§ 33 - Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft01.07.2012
§ 34 - Ausbildungskosten01.07.2012
§ 35 - Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens01.07.2012
§ 36 - Gnadenrecht01.07.2012
Abschnitt 2 - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand05.11.2010
§ 37 - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze25.06.2015
§ 38 - Hinausschieben des Ruhestandsbeginns01.01.2022
§ 39 - Ruhestand auf Antrag25.06.2015
§ 40 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften01.07.2012
§ 41 - Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten01.07.2012
§ 42 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden01.07.2012
§ 43 - Beginn des einstweiligen Ruhestands01.07.2012
Abschnitt 3 - Dienstunfähigkeit05.11.2010
§ 44 - Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit01.07.2012
§ 45 - Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe01.07.2012
§ 46 - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit01.07.2012
§ 47 - Ärztliche Untersuchung01.07.2012
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen05.11.2010
§ 48 - Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten01.07.2012
Teil 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis05.11.2010
Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte05.11.2010
§ 49 - Verfassungstreue01.07.2012
§ 50 - Streikverbot01.07.2012
§ 51 - Diensteid01.07.2012
§ 52 - Ausschluss von dienstlichen Handlungen15.02.2018
§ 53 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte01.07.2012
§ 54 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses01.07.2012
§ 55 - Annahme- und Ablieferungspflicht01.07.2012
§ 56 - Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen01.07.2012
§ 57 - Wahl der Wohnung01.07.2012
§ 58 - Aufenthaltspflicht01.07.2012
§ 59 - Dienstkleidung01.07.2012
§ 60 - Schadensersatz01.07.2012
§ 61 - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten01.07.2012
§ 62 - Arbeitsschutz15.02.2018
§ 63 - Jugendarbeitsschutz01.07.2012
§ 64 - Mutterschutz und Elternzeit01.07.2012
§ 65 - Jubiläumszuwendung01.07.2012
§ 66 - Beihilfen01.01.2021
§ 67 - Beleihung01.07.2012
§ 68 - Amtsbezeichnung01.07.2012
§ 69 - Dienstzeugnis01.07.2012
§ 70 - Ersatz von Sachschäden25.06.2015
§ 71 - Ersatz von Schäden bei Gewaltakten01.07.2012
§ 71a - Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen15.02.2018
§ 72 - Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn15.02.2018
Abschnitt 2 - Arbeitszeit05.11.2010
§ 73 - Arbeitszeit01.07.2012
§ 74 - Arbeitszeit der Lehrkräfte01.07.2012
§ 75 - Teilzeitbeschäftigung15.02.2018
§ 75a - Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze01.01.2022
§ 75b - Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus01.01.2017
§ 76 - Urlaub aus familiären Gründen01.07.2012
§ 76a - Pflegezeiten mit Vorschuss15.02.2018
§ 77 - Urlaub bei Bewerberüberhang01.07.2012
§ 78 - Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung15.02.2018
§ 79 - Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen22.12.2020
§ 80 - Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft01.01.2016
§ 81 - Fernbleiben vom Dienst01.07.2012
Abschnitt 3 - Nebentätigkeit (zu § 40 BeamtStG )05.11.2010
§ 82 - Grundsätze zur Nebentätigkeit01.07.2012
§ 83 - Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten01.01.2021
§ 84 - Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht01.07.2012
§ 85 - Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen01.07.2012
§ 86 - Nähere Regelung der Nebentätigkeit01.07.2012
Abschnitt 4 - Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG )05.11.2010
§ 87 - Grundsatz28.12.2018
§ 88 - Personalakte25.06.2015
§ 89 - Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten28.12.2018
§ 90 - Anhörungspflicht01.07.2012
§ 91 - Zugang zur Personalakte01.07.2012
§ 92 - Auskunft an Beamtinnen und Beamte, Informationspflichten des Dienstherrn28.12.2018
§ 93 - Übermittlung und Auskunft28.12.2018
§ 94 - Entfernung von Personalaktendaten01.07.2012
§ 95 - Beihilfeakte28.12.2018
§ 96 - Aufbewahrungsfristen25.06.2015
Teil 7 - Vereinigungsfreiheit und Beteiligung05.11.2010
§ 97 - Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden01.07.2012
§ 98 - Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände01.07.2012
Teil 8 - Landespersonalausschuss05.11.2010
§ 99 - Aufgaben01.07.2012
§ 100 - Mitglieder01.07.2012
§ 101 - Rechtsstellung der Mitglieder01.07.2012
§ 102 - Geschäftsordnung und Verfahren01.07.2012
§ 103 - Beweiserhebungen, Amtshilfe01.07.2012
§ 104 - Geschäftsstelle01.07.2012
§ 105 - Sonderregelungen01.07.2012
Teil 9 - Besondere Beamtengruppen05.11.2010
Abschnitt 1 - Landtag05.11.2010
§ 106 - Beamtinnen und Beamte des Landtags01.07.2012
Abschnitt 2 - Hochschulen05.11.2010
§ 107 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen01.07.2012
Abschnitt 3 - Schulen05.11.2010
§ 108 - Lehrkräfte für Fachpraxis01.07.2012
Abschnitt 4 - Polizei05.11.2010
§ 109 - Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte01.10.2017
§ 110 - Laufbahn01.07.2012
§ 111 - Besondere Altersgrenzen01.10.2017
§ 112 - Polizeidienstunfähigkeit01.07.2012
§ 113 - Polizeiärztliche Untersuchung01.07.2012
§ 113a - Heilfürsorge15.02.2018
§ 114 - Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung01.01.2012
§ 115 - Besondere Pflichten im Polizeidienst01.07.2012
§ 116 - Politische Betätigung in Dienstkleidung01.07.2012
Abschnitt 5 - Feuerwehr05.11.2010
§ 117 - Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes01.07.2012
Abschnitt 6 - Justizvollzug05.11.2010
§ 118 - Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten01.07.2012
Abschnitt 7 - Kommunale Gebietskörperschaften05.11.2010
§ 119 - Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit01.06.2023
Teil 10 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz05.11.2010
§ 120 - Anträge und Beschwerden01.07.2012
§ 121 - Verwaltungsrechtsweg, Revision01.07.2012
§ 122 - Vertretung des Dienstherrn01.07.2013
§ 123 - Zustellung25.06.2015
Teil 11 - Zuständigkeit05.11.2010
§ 124 - Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten08.07.2017
§ 125 - Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten25.06.2015
§ 126 - Übertragung von Befugnissen25.06.2015
Teil 12 - Übergangs- und Schlussbestimmungen05.11.2010
§ 127 - Zulassungsbeschränkungen01.01.2023
§ 128 - Verwaltungsvorschriften01.07.2012
§ 129 - Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe01.07.2012
§ 130 - Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 vorhandene Laufbahnbefähigungen01.07.2012
§ 131 - Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen01.07.2012
§ 132 - Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit25.06.2015
§§ 133 bis 143 - (Änderungsanweisungen)01.07.2012
§ 144 - Übergangsbestimmungen zur Altersteilzeit01.01.2017
§ 145 - Inkrafttreten01.07.2012
Anlage 101.07.2012
Anlage 201.07.2012
Anlage 301.07.2012
Anlage 401.07.2012
Anlage 5 - Überleitungsübersicht01.07.2012
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
§ 3Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
§ 4Begriffsbestimmungen
Teil 2 Beamtenverhältnis
§ 5Hoheitsrechtliche Tätigkeit
§ 6Vorbereitungsdienst
§ 7Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 8Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 9Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 10Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
§ 11Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
§ 12Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 13Rücknahme der Ernennung
Teil 3 Laufbahnen
§ 14Laufbahn
§ 15Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 16Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
§ 17Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
§ 18Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 19Einstellung
§ 20Probezeit
§ 21Beförderung
§ 22Fortbildung
§ 23Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
§ 24Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs
§ 25Laufbahnverordnungen
§ 26Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Teil 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
§ 27Grundsatz
§ 28Abordnung
§ 29Versetzung
Teil 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30Entlassung kraft Gesetzes
§ 31Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 32Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
§ 33Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
§ 34Ausbildungskosten
§ 35Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 36Gnadenrecht
Abschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 37Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 38Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
§ 39Ruhestand auf Antrag
§ 40Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
§ 41Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
§ 42Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 43Beginn des einstweiligen Ruhestands
Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit
§ 44Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
§ 45Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 46Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 47Ärztliche Untersuchung
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 48Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten
Teil 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 49Verfassungstreue
§ 50Streikverbot
§ 51Diensteid
§ 52Ausschluss von dienstlichen Handlungen
§ 53Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 54Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 55Annahme- und Ablieferungspflicht
§ 56Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 57Wahl der Wohnung
§ 58Aufenthaltspflicht
§ 59Dienstkleidung
§ 60Schadensersatz
§ 61Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 62Arbeitsschutz
§ 63Jugendarbeitsschutz
§ 64Mutterschutz und Elternzeit
§ 65Jubiläumszuwendung
§ 66Beihilfen
§ 67Beleihung
§ 68Amtsbezeichnung
§ 69Dienstzeugnis
§ 70Ersatz von Sachschäden
§ 71Ersatz von Schäden bei Gewaltakten
§ 71a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 72Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn
Abschnitt 2 Arbeitszeit
§ 73Arbeitszeit
§ 74Arbeitszeit der Lehrkräfte
§ 75Teilzeitbeschäftigung
§ 75aAltersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze
§ 75bAltersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus
§ 76Urlaub aus familiären Gründen
§ 76aPflegezeiten mit Vorschuss
§ 77Urlaub bei Bewerberüberhang
§ 78Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
§ 79Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen
§ 80Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
§ 81Fernbleiben vom Dienst
Abschnitt 3 Nebentätigkeit
§ 82Grundsätze zur Nebentätigkeit
§ 83Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 84Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
§ 85Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen
§ 86Nähere Regelung der Nebentätigkeit
Abschnitt 4 Personalaktenrecht
§ 87Grundsatz
§ 88Personalakte
§ 89Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 90Anhörungspflicht
§ 91Zugang zur Personalakte
§ 92Auskunft an Beamtinnen und Beamte, Informationspflichten des Dienstherrn
§ 93Übermittlung und Auskunft
§ 94Entfernung von Personalaktendaten
§ 95Beihilfeakte
§ 96Aufbewahrungsfristen
Teil 7 Vereinigungsfreiheit und Beteiligung
§ 97Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 98Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände
Teil 8 Landespersonalausschuss
§ 99Aufgaben
§ 100Mitglieder
§ 101Rechtsstellung der Mitglieder
§ 102Geschäftsordnung und Verfahren
§ 103Beweiserhebungen, Amtshilfe
§ 104Geschäftsstelle
§ 105Sonderregelungen
Teil 9 Besondere Beamtengruppen
Abschnitt 1 Landtag
§ 106Beamtinnen und Beamte des Landtags
Abschnitt 2 Hochschulen
§ 107Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Abschnitt 3 Schulen
§ 108Lehrkräfte für Fachpraxis
Abschnitt 4 Polizei
§ 109Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
§ 110Laufbahn
§ 111Besondere Altersgrenzen
§ 112Polizeidienstunfähigkeit
§ 113Polizeiärztliche Untersuchung
§ 113aHeilfürsorge
§ 114Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung
§ 115Besondere Pflichten im Polizeidienst
§ 116Politische Betätigung in Dienstkleidung
Abschnitt 5 Feuerwehr
§ 117Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Abschnitt 6 Justizvollzug
§ 118Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten
Abschnitt 7 Kommunale Gebietskörperschaften
§ 119Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit
Teil 10 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 120Anträge und Beschwerden
§ 121Verwaltungsrechtsweg, Revision
§ 122Vertretung des Dienstherrn
§ 123Zustellung
Teil 11 Zuständigkeit
§ 124Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
§ 125Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
§ 126Übertragung von Befugnissen
Teil 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 127Zulassungsbeschränkungen
§ 128Verwaltungsvorschriften
§ 129Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe
§ 130Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 vorhandene Laufbahnbefähigungen
§ 131Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
§ 132Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 133Änderung der Arbeitszeitverordnung
§ 134Änderung der Mutterschutzverordnung
§ 135Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 136Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung
§ 137Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 138Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 139Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 140Änderung des Landesrichtergesetzes
§ 141Änderung des Sparkassengesetzes
§ 142Änderung weiterer Landesgesetze
§ 143Änderung weiterer Landesverordnungen
§ 144Übergangsbestimmungen zur Altersteilzeit
§ 145Inkrafttreten
Anlage 1(zu § 135 Nr. 10)
Anlage 2(zu § 135 Nr. 11)
Anlage 3(zu § 135 Nr. 12)
Anlage 4(zu § 135 Nr. 13)
Anlage 5(zu § 135 Nr. 14)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für die Beamtinnen und Beamten
1.
des Landes,
2.
der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln oder Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

(zu § 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.

§ 3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis

(1) Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
(5) Kinder und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz ermächtigt, sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) genannten Personen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Teil 2 Beamtenverhältnis

§ 5 Hoheitsrechtliche Tätigkeit

(zu § 3 BeamtStG)
(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.
(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.

§ 6 Vorbereitungsdienst

(zu § 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. Auf die Auszubildenden sind die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes mit Ausnahme seines § 38, des Landesdisziplinargesetzes (LDG), des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme seiner §§ 51 und 66 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 - 547 -) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auf Antrag der oder des Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass neben § 38 auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Anwendung finden. In ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 darf nicht aufgenommen werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(zu § 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Das Ehrenbeamtenverhältnis kann aufgrund einer Rechtsvorschrift auch anders als durch Ernennung begründet werden.
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abwahl, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
3.
Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG sowie § 8), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 10 Abs. 3), die Laufbahnen (§§ 14 bis 26), die Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung (§§ 13 bis 16 BeamtStG sowie §§ 27 bis 29), den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, §§ 25 bis 32 BeamtStG sowie §§ 37 bis 48), die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf (§ 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG), die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG), die Wohnung (§ 57), die Aufenthaltspflicht (§ 58), Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG sowie § 61), den Arbeitsschutz (§ 62), die Arbeitszeit (§ 73), die Nebentätigkeit (§§ 82 bis 84), den Landespersonalausschuss (§§ 99 bis 105), die besonderen Beamtengruppen (§§ 106 bis 118), Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit (§ 119 Abs. 3, soweit die erzielten Vergütungen aufgrund der Ausübung der dort erwähnten Ehrenämter den Betrag von 4 000,00 Euro in einem Jahr nicht übersteigen, und Abs. 4).
(2) Die Ernennung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ist nichtig, wenn die Ernannten im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durften. Die oder der Dienstvorgesetzte hat nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes den Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
(3) Die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind entlassen, wenn sie nach der Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses eine Tätigkeit aufnehmen, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. Durch Wahl berufene Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind auch entlassen, wenn nach der Ernennung eine Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt. § 30 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

§ 8 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(zu § 6 BeamtStG)
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Bestimmungen über Laufbahnen (§§ 14 bis 26) keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleichwertigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und der Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Amtszeit und dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 37) mindestens fünf Jahre beträgt. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. § 119 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, bei denen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf einer Wahl beruht (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), endet auch durch Abwahl, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist.

§ 9 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(zu § 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die obersten Dienstbehörden übertragen.

§ 10 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

(zu § 8 BeamtStG)
(1) Die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Während der Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 11 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(zu § 9 BeamtStG)
(1) Freie oder frei werdende Planstellen sind auszuschreiben; soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind freie oder frei werdende Planstellen, einschließlich solcher mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, auch in Teilzeitform auszuschreiben. Bei den Stellenausschreibungen ist in der Regel die weibliche und männliche Funktions- oder Amtsbezeichnung zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für die Stellen der in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Muss eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, kann von der Ausschreibung abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die besonderen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.
(3) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) und die aufgrund des § 20 Abs. 3 GenDG erlassene Rechtsverordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(zu § 11 BeamtStG)
(1) Die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungs- oder altersgeldberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
1.
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2.
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
3.
des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 13 Rücknahme der Ernennung

(zu § 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungs- oder altersgeldberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; die Frist beginnt, sobald die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 9 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) Im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind.
(3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

Teil 3 Laufbahnen

§ 14 Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Verwaltung und Finanzen,
2.
Bildung und Wissenschaft,
3.
Justiz und Justizvollzug,
4.
Polizei und Feuerwehr,
5.
Gesundheit und Soziales,
6.
Naturwissenschaft und Technik.
(3) Soweit zwingend erforderlich, können durch Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden.
(4) Innerhalb der Laufbahn wird abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden. Unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter sind die Einstiegsämter durch Gesetz festzulegen.

§ 15 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Einstiegsämtern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.
(2) Für den Zugang zum ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung die Qualifikation der Berufsreife und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
b)
ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
(3) Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der qualifizierte Sekundarabschluss I oder
b)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung oder
c)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
(4) Für den Zugang zum dritten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der zu übertragenden Laufbahnaufgaben erforderlich sind; dies gilt auch, wenn berufspraktische Defizite durch eine auf bis zu sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben ausgeglichen werden können.
(5) Für den Zugang zum vierten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für den Zugang zum Einstiegsamt zu vermitteln.

§ 16 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.
(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung, die Laufbahnbefähigung nach § 15.

§ 17 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium das Nähere für eine Verwendung im Schuldienst durch Rechtsverordnung. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 2 und 3 kann die Zulassung für Anpassungslehrgänge in entsprechender Anwendung des § 127 beschränkt werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP) vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seiner §§ 13b und 17 keine Anwendung. Im Bereich des Schuldienstes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass neben der in § 13b Abs. 5 Nr. 1 BQFGRP bestimmten Behörde auch die für die Einstellung in den Schuldienst zuständige Dienstbehörde für die Entgegennahme einer Warnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI zuständig ist.

§ 18 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin, anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen.

§ 19 Einstellung

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26).
(2) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
1.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 15 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnverordnung (§ 25) dies bestimmt,
2.
bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41,
3.
bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz oder
4.
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.

§ 20 Probezeit

(zu § 10 BeamtStG)
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn mindestens ein Jahr der nach Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Bereich der Behörde zurückgelegt worden ist, die die Feststellung trifft, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Auf die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit ist die Zeit einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtags oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband anzurechnen.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bewerten.
(4) Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit.

§ 21 Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
während der Probezeit, es sei denn, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich gewesen wäre,
2.
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
3.
vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 sowie für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
4.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(3) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamten, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen, setzt den Erwerb
1.
der erforderlichen Qualifikation im Rahmen einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 26 eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung) oder
2.
der erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung)
voraus. Die Fortbildungsqualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter. Die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung sollen aus fachrichtungsspezifischen und überfachlichen Inhalten bestehen und mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen abschließen. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss zertifiziert die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss achtet unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenbereiche auf die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen sowie auf die Vergleichbarkeit der einzelnen Systeme.

§ 22 Fortbildung

Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn setzt eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern.

§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, die Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder die Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzögerung der Bewerbung um Einstellung wegen der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1.
der Geburt,
2.
der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,
3.
der Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder
4.
der Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz, für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz sowie für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden.

§ 24 Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei kann eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.
(2) Die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) können bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird.

§ 25 Laufbahnverordnungen

(1) Unter Berücksichtigung der §§ 14 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) zu bestimmen. In der Laufbahnverordnung sind insbesondere zu regeln:
1.
die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 14),
2.
der Zugang zu den Laufbahnen (§§ 15 bis 18); dabei sind auch die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit und eines Vorbereitungsdienstes sowie das Absehen von einer hauptberuflichen Tätigkeit und von einem Vorbereitungsdienst zu regeln,
3.
die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,
4.
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),
5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20),
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen (§ 21),
7.
die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
8.
die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
9.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1),
10.
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen,
11.
die Besonderheiten für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte.
(2) Die Landesregierung erlässt die Laufbahnverordnung. Abweichend von Satz 1 erlässt die Laufbahnverordnung für
1.
den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst, den schulpsychologischen Dienst sowie die Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten das für das Schulwesen zuständige Ministerium,
2.
den Polizeidienst das für die Polizei zuständige Ministerium
im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Grundsatzfragen der Beamtenausbildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung zu erlassen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung). In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind unter Berücksichtigung der Laufbahnverordnung insbesondere zu regeln:
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2.
der Umfang und die Ausgestaltung der Ausbildung,
3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4.
Vorschriften über Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
5.
die Durchführung von Prüfungen,
6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
8.
das Rechtsverhältnis der oder des Auszubildenden,
9.
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen.

Teil 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung

§ 27 Grundsatz

(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder der Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(3) Für landesinterne Körperschaftsumbildungen gelten die §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 28 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Bestimmungen über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.

§ 29 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Beim Wechsel des Dienstherrn sollen die Beamtinnen und Beamten gehört werden.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Teil 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

§ 30 Entlassung kraft Gesetzes

(zu § 22 BeamtStG)
(1) In den Fällen des § 22 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ist der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Im Falle des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind aus dem Beamtenverhältnis entlassen
1.
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt

(zu § 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, ohne Genehmigung der für die Entlassung zuständigen Behörde nur innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.
(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen; vor der Entlassung ist in entsprechender Anwendung der §§ 16 und 27 bis 35 LDG der Sachverhalt aufzuklären. In den übrigen Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG beträgt die Frist für die Entlassung bei einer Beschäftigungszeit
1.
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
(3) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassene Beamtinnen und Beamte sind auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit Ablauf des auf die Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats ein.
(2) Nach ihrer Entlassung haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihnen kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die früheren Beamtinnen und Beamten sich ihrer als nicht würdig erweisen.

§ 33 Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft

Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Ämter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar sind, gelten § 15 Abs. 3, die §§ 30 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend.

§ 34 Ausbildungskosten

(1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe endet.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden Ausbildungskosten festzulegen.

§ 35 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

(zu § 24 BeamtStG)
(1) Endet ihr Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen für eine Zeit, in der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen galt, zustehenden Dienstbezüge ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie sind zur Auskunft über anrechenbares Einkommen verpflichtet.

§ 36 Gnadenrecht

(1) Das Recht, die beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils im Gnadenwege zu mildern oder zu beseitigen, übt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 BeamtStG entsprechend. Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Erlass des Gnadenakts gilt nicht als Dienstzeit.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenwege bewilligt werden, findet § 106 Abs. 2 und 3 LDG entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

§ 37 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(zu § 25 BeamtStG)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Lehrkräfte gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, als dauernd in den Ruhestand versetzt.
(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 1 folgende Regelaltersgrenze:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1951 1 65 1
1952 2 65 2
1953 3 65 3
1954 4 65 4
1955 6 65 6
1956 8 65 8
1957 10 65 10
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
Lehrkräfte, die
1.
vor dem 1. April 1952 geboren wurden, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Altersgrenze zum Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
2.
nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Dezember 1952 geboren wurden, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2017.
(4) Für Beamtinnen und Beamte,
1.
die sich am 24. Juni 2015 in Altersteilzeit, in Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Arbeitszeitverordnung oder in einem Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 77 Satz 1 Nr. 2 befinden,
2.
für die aufgrund einer vor dem 25. Juni 2015 erteilten Bewilligung eines der in Nummer 1 genannten Arbeitszeitmodelle innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung beginnt, findet § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung Anwendung.

§ 38 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf ihren oder seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Abweichend von Satz 2 kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium für die Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen eine längere Frist bestimmen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte vor oder nach Begründung des Beamtenverhältnisses aus den in § 23 Abs. 1 genannten Gründen teilzeitbeschäftigt oder freigestellt gewesen ist,
2.
das bis zur Altersgrenze erzielbare Ruhegehalt nicht die Höchstgrenze erreicht und
3.
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit der Antrag über den für den Nachteilsausgleich nach Satz 1 erforderlichen Zeitraum hinausreicht, ist nach Absatz 1 zu entscheiden.
(3) Zwingende dienstliche Belange nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn
1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Stellenabbaubereich nach § 75a beschäftigt ist oder
4.
zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen sein wird.
(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Dies gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Die Teilzeitbeschäftigung muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen. Das Erbringen der Arbeitszeit im Blockmodell im Sinne des § 75a Abs. 1 Satz 3 ist nicht zulässig. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 75 Abs. 2 gelten entsprechend.
(5) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nachdem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist.
(6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. März 2026 zu prüfen.

§ 39 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 61. Lebensjahr vollendet haben. Schwerbehinderte Lehrkräfte können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 4 während des Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden, sofern hiergegen nicht unabweisbare dienstliche Gründe bestehen.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können abweichend von Absatz 2 auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind, gilt abweichend von Absatz 2 folgende Altersgrenze:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1956 2 60 2
1957 4 60 4
1958 6 60 6
1959 8 60 8
1960 10 60 10

§ 40 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften

(zu § 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft.

§ 41 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten

(zu § 30 BeamtStG)
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
2.
Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
3.
die Sprecherin oder den Sprecher der Landesregierung sowie Beamtinnen und Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referentinnen und Referenten für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,
4.
die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa,
5.
die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
6.
Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
7.
die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sowie
8.
die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(3) Wer bereits vor Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestands zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach Absatz 1 zuletzt bekleidete Amt und mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden sein.

§ 42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

(zu § 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Umbildung oder Auflösung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen diesen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, wenn sie für diese Stellen geeignet sind. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Umbildung oder Auflösung der Behörde erfolgen.

§ 43 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden, der jedoch vor dem Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden vierten Kalendermonats liegen muss.

Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit

§ 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

(zu den §§ 26und 27 BeamtStG)
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, hat die oder der Dienstvorgesetzte zur Überprüfung des Gesundheitszustands der Beamtin oder des Beamten eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.
(4) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, ist ohne Bindung an diese Feststellung über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden; zuvor können weitere Beweise erhoben werden.
(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend.

§ 45 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

(zu § 28 BeamtStG)
Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG über die Versetzung in den Ruhestand von unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(zu § 29 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.

§ 47 Ärztliche Untersuchung

(1) In den Fällen des § 44 dieses Gesetzes und des § 29 Abs. 5 BeamtStG wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; die ärztliche Untersuchung der mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden.
(2) Das die tragenden Feststellungen und Gründe einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 enthaltende Gutachten wird der Behörde nur im Einzelfall mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung unerlässlich ist.
(3) Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden.
(4) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte sowie auf Verlangen eine Kopie des ärztlichen Gutachtens.

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 48 Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

Teil 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 49 Verfassungstreue

(zu § 33 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 50 Streikverbot

Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit dem Beamtenverhältnis nicht zu vereinbaren.

§ 51 Diensteid

(zu § 38 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die erklären, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen, können anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Stattdessen ist eine gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten zu geloben.

§ 52 Ausschluss von dienstlichen Handlungen

Für dienstliche Handlungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt § 20 VwVfG entsprechend.

§ 53 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(zu § 39 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

§ 54 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(zu § 41 BeamtStG)
(1) Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Maßgebend für die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist ein Zusammenhang der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.

§ 55 Annahme- und Ablieferungspflicht

Die Beamtin oder der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern.

§ 56 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit eine Genehmigung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten erforderlich ist.

§ 57 Wahl der Wohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die zuständige Dienstbehörde kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, die Weisung erteilen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

§ 58 Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Dienststelle innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden kann.

§ 59 Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.

§ 60 Schadensersatz

(zu § 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 61 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

(zu § 47 Abs. 2 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie
1.
entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.

§ 62 Arbeitsschutz

(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen finden Anwendung.
(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das jeweils zuständige Ministerium für bestimmte Tätigkeiten in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der nach Absatz 1 geltenden Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. Hierbei ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 63 Jugendarbeitsschutz

(1) Der erste und dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung sind auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) anzuwenden. Die darin der Aufsichtsbehörde zugeordneten Aufgaben und Befugnisse entfallen.
(2) Die zur gesundheitlichen Betreuung durchzuführenden Untersuchungen erfolgen durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt oder durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt. Die Kosten trägt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Dienstherr.
(3) Für Dienststellen, die regelmäßig jugendliche Beamtinnen und Beamte beschäftigen, gelten die §§ 47 und 48 JArbSchG entsprechend.
(4) Soweit die Eigenart des Polizeidienstes oder die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium Ausnahmen von den nach Absatz 1 geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes bestimmen.

§ 64 Mutterschutz und Elternzeit

(zu § 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes und
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.
Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt.

§ 65 Jubiläumszuwendung

Den Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 66 Beihilfen

(1) Anspruch auf Beihilfen haben
1.
Beamtinnen und Beamte,
2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
4.
Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und
5.
Waisen (§ 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG -),
solange sie laufende Bezüge erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 die Gewährung von Beihilfen auch für solche Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen erhalten Beihilfen auch für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähig sind
1.
die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung; ein Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen dieser Personen - ausgenommen Geburtsfälle - besteht nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 - BGBl. I S. 3366, in der jeweils geltenden Fassung) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe
a)
bei nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 17 000,00 EUR,
b)
bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften und Begründung des Beihilfeanspruchs nach dem 1. Januar 2012 17 000,00 EUR und
c)
in allen übrigen Fällen 20 450,00 EUR nicht übersteigen,
2.
Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1), in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind.
(3) Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie in Fällen einer Empfängnisregelung, einer künstlichen Befruchtung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. In Todesfällen sind nur dienstlich verursachte Aufwendungen sowie Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen beihilfefähig; das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5.
(4) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz muss mindestens 50 v. H. betragen. Leistungen, die aufgrund Rechtsvorschrift oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen, sind zu berücksichtigen; Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 zugelassen werden. Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen Dritter die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
(5) Die auszuzahlenden Beihilfen werden je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:
Stufe Besoldungsgruppen Betrag
1 Besoldungsgruppen A 7 und A 8 100,00 EUR
2 Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 150,00 EUR
3 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 300,00 EUR
4 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 450,00 EUR
5 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 600,00 EUR
6 Höhere Besoldungsgruppen 750,00 EUR.
Die Beträge nach Satz 1 bemessen sich
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,
2.
bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 v. H. des Ruhegehaltssatzes;
dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 v. H. und in den Fällen der Nummer 2 40 v. H. der Beträge nach Satz 1 nicht übersteigen.
(6) Das Nähere regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer,
2.
über Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale und Minderungsbeträge zur Kostendämpfungspauschale für Kinder,
3.
zum Verfahren und
4.
ob in Fällen stationärer Krankenhausleistungen die Prüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen auf Dritte übertragen werden kann; die zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Außerdem kann durch die Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzt werden; insbesondere können
1.
Höchstgrenzen eingeführt und
2.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
a)
auf bestimmte Indikationen beschränkt,
b)
von gesellschaftspolitischen oder familienrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht,
c)
von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht,
d)
von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig gemacht und
e)
für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, Heilbehandlungen sowie Arznei- und Hilfsmittel begrenzt oder ausgeschlossen
werden.

§ 67 Beleihung

(1) Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können einem privaten Unternehmen die Befugnis zur Festsetzung der Beihilfen nach der gemäß § 66 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung verleihen. Das beliehene Unternehmen tritt insoweit unbeschadet des Weisungsrechts des Dienstherrn an dessen Stelle. § 120 dieses Gesetzes und § 54 Abs. 1 bis 3 Satz 1 BeamtStG bleiben unberührt. § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG findet keine Anwendung. Klagen sind gegen das beliehene Unternehmen zu richten. Das beliehene Unternehmen untersteht der Rechtsaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der die Beleihung durch den Dienstherrn anzuzeigen ist; für die Ausübung der Aufsicht gilt § 95 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Beleihung hinzuweisen.
(2) Das zu beleihende Unternehmen ist unter besonderer Berücksichtigung der fachlichen Eignung und der Tauglichkeit der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sorgfältig auszuwählen.

§ 68 Amtsbezeichnung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen durch Rechtsverordnung fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Bezeichnung des ihnen übertragenen Amtes; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; bei der Versetzung in ein Amt mit geringerem Grundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 69 Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

§ 70 Ersatz von Sachschäden

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten bei Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis beschädigt oder zerstört wird oder abhanden kommt und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.
(3) Ersatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 71 Ersatz von Schäden bei Gewaltakten

Werden durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen von Beamtinnen und Beamten, ihrer Angehörigen oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, ist hierfür Ersatz zu leisten, wenn die Beamtinnen und Beamten von dem Gewaltakt in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung betroffen sind.

§ 71a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 EUR gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4 a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind und das dem Anspruch auf Schmerzensgeld zugrunde liegende Ereignis als Dienstunfall anerkannt ist. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.
(2) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der Unwiderruflichkeit des Titels unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen.
(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 15. Februar 2018 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 15. Februar 2018 gestellt werden.

§ 72 Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn

(1) Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungs- oder Altersgeldberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, so geht ein sich hieraus gegen einen Dritten ergebender gesetzlicher Schadensersatzanspruch dieser Personen insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung oder der Tötung zu Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zu Leistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.
(2) Steht einer beihilfeberechtigten Person oder deren Angehörigen wegen unrichtiger Abrechnung von Leistungen in den Fällen des § 66 Abs. 2 ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann der Dienstherr diesen Anspruch durch schriftliche Anzeige gegenüber der oder dem Berechtigten insoweit auf sich überleiten, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfen gewährt hat.
(3) Soweit der Dienstherr in den Fällen der §§ 70, 71 und 71a Ersatz geleistet hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über.
(4) Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der Geschädigten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

Abschnitt 2 Arbeitszeit

§ 73 Arbeitszeit

(1) Die Vorschriften zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen
1.
der Umfang der Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten (regelmäßige Arbeitszeit),
2.
deren Einteilung unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse und der familiären Verpflichtungen der Beamtinnen und Beamten sowie
3.
die Kontrolle ihrer Einhaltung.
Die nach Satz 2 Nr. 3 erhobenen Daten dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche und für Zwecke der Personaleinsatzplanung verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der verarbeitenden Stelle erforderlich ist. Für die Daten sind Löschungsfristen vorzusehen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Überschreitet die Mehrarbeit im Monat fünf Stunden oder bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, ist innerhalb eines Jahres für die gesamte in demselben Monat geleistete Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren; soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden.

§ 74 Arbeitszeit der Lehrkräfte

(1) Auf der Grundlage der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgelegten Arbeitszeit regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Arbeitszeit der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Weise festlegen, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu höchstens zehn Jahren die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen wird. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann auf Antrag der Lehrkraft ein Zeitausgleich auch in einem größeren Stundenumfang zugelassen werden. Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.

§ 75 Teilzeitbeschäftigung

(zu § 43 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der bei Vollzeitbeschäftigung statthaft ist. Ausnahmen hiervon sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
(3) Soweit zwingende dienstliche Belange es nachträglich erfordern, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden. Kann der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die
1.
ein Kind unter 18 Jahren betreuen,
2.
ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegen oder
3.
ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen begleiten, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,
a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
haben, auch wenn sie Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Auf Antrag kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 4 sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten, durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

§ 75a Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze

(1) Lehrkräften mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
1.
sie das 56. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2027 beginnt und
4.
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass die Beamtin oder der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.
(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(4) Der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, muss bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Aus dienstlichen Gründen kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in einem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist.
(5) § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. Mai 2026 zu prüfen.

§ 75b Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus

Lehrkräften mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 75 a Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. § 75 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Mit der Bewilligung wird der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben.

§ 76 Urlaub aus familiären Gründen

(1) In den Fällen des § 75 Abs. 4 Satz 1 ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 75 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen.
(2) Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

§ 76a Pflegezeiten mit Vorschuss

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die
1.
eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen oder
2.
eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen,
ist auf Antrag für längstens sechs Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, als Pflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 leidet, für längstens drei Monate je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, als Pflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Urlaub unter Fortzahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag zur Betreuung ihres Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 leidet. Der Urlaub nach Satz 2 wird nur für ein Elternteil gewährt; § 10 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 Satz 1 Urlaub ohne Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. § 75 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen zusammen die Dauer von insgesamt 24 Monaten je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 kann der beantragte Urlaub oder die beantragte Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt; die Verlängerung ist zuzulassen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. § 75 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 76 Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Urlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 77 Urlaub bei Bewerberüberhang

Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; Ausnahmen hiervon sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderläuft. § 75 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 78 Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

Urlaub nach den §§ 76 und 77, Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 4 Satz 2 sowie Urlaub und Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 76a Abs. 1 und 2 Satz 1 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend beim Wegfall der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 oder des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2. In den Fällen des § 77 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

§ 79 Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen

(zu § 44 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt
1.
die Dauer, die Erteilung und den Verfall des Erholungsurlaubs,
2.
die Abgeltung von Erholungsurlaub, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, sowie
3.
den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung, Minderung oder Wegfall der Besoldung
durch Rechtsverordnung.

§ 80 Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft

(1) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 33 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit bis auf 30 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. §§ 15 Abs. 3 und 32 Abs. 2 AbgGRhPf ist sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Absatz 1 Nr. 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Abs. 1, 3 und 4 AbgGRhPf sinngemäß anzuwenden.

§ 81 Fernbleiben vom Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.
(2) Eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der zuständigen Dienstbehörde ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung der zuständigen Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt teilt dieser die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit; § 47 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgestellt und der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Abschnitt 3 Nebentätigkeit (zu § 40 BeamtStG)

§ 82 Grundsätze zur Nebentätigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst wahrzunehmen, sofern diese ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige.
(3) Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie, soweit nicht dringende dienstliche Gründe es erfordern, nicht als Nebentätigkeit übertragen werden.
(4) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können zugelassen werden
1.
im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und
2.
im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(5) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(6) Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen oder Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen daraus entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 83 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei und
2.
die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
4.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
5.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht angemessen wäre.
(3) Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

§ 84 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht

(1) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 sind
1.
die Verwaltung eigenen Vermögens,
2.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
4.
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und
5.
Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen von Beamtinnen und Beamten.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind dem Dienstherrn vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben; jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt wird.
(3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 85 Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen

(1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens drei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 86 Ausnahmen von der Dreijahresfrist vorgesehen werden.
(2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Abs. 5 oder § 83 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 82 Abs. 1 sowie die Anzeigen, Mitteilungen und Auskünfte nach § 84 Abs. 2 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.

§ 86 Nähere Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 82 bis 85 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1.
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 82 Abs. 2 gelten,
2.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne des Nebentätigkeitsrechts anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden,
3.
welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang mitzuteilen sind,
4.
ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
5.
unter welchen Bedingungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf sowie in welcher Höhe hierfür ein Entgelt zu entrichten ist und rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind; das Entgelt kann pauschaliert und nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen werden,
6.
ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn die im Kalenderjahr zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben hat.

Abschnitt 4 Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG)

§ 87 Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG. Für sonstige personenbezogene Daten, die im Hinblick auf das Dienstverhältnis verarbeitet werden, gilt § 20 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

§ 88 Personalakte

(1) Unterlagen, die die Voraussetzungen des § 50 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllen, dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen; dies betrifft insbesondere die Prüfungs-, die Sicherheits- und die Kindergeldakte. Die Kindergeldakte kann mit der Besoldungs-, Versorgungs- oder Altersgeldakte verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt ist und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet wird.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist und die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

§ 89 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

(1) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Gehen elektronische Unterlagen auf die Erfassung papiergebundener Unterlagen zurück, darf auch die ursprüngliche Papierfassung gesondert zu Beweiszwecken aufbewahrt werden; für sie gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend. Daneben dürfen Personalaktendaten in Dateien verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig automatisiert geführt, ist in dem Verzeichnis nach § 88 Abs. 2 Satz 4 festzuhalten, welche Teile in Schriftform und welche Teile automatisiert geführt werden.
(2) Die §§ 90 bis 96 gelten für elektronisch gespeicherte Personalaktendaten entsprechend. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der nach Absatz 1 Satz 2 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

§ 90 Anhörungspflicht

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 91 Zugang zur Personalakte

(1) Die Personalakte ist durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.

§ 92 Auskunft an Beamtinnen und Beamte, Informationspflichten des Dienstherrn

(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses haben Beamtinnen und Beamte ein Recht auf Auskunft, auch in Form der Einsicht, aus ihrer Personalakte oder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
(2) Nicht der Auskunft unterliegen:
1.
Feststellungen über den Gesundheitszustand, wenn nach ärztlichem Urteil zu befürchten ist, dass bei einer Auskunft für die betroffene Person eine Lebensgefahr oder eine Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile entsteht beziehungsweise ihr erhebliche therapeutische Gründe oder überwiegende Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen,
2.
Sicherheitsakten,
3.
Daten einer betroffenen Person, die mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(3) Soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie der Personalakte zur Verfügung gestellt. Für weitere Kopien werden Auslagen erhoben. Soweit die Personalaktendaten automatisiert verarbeitet sind, ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Personalakten zu überlassen.
(4) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft, auch in Form der Einsicht, zu gewähren. Das gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 unterbleibt eine Auskunftserteilung.
(5) Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen sich nur auf solche Daten, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden.

§ 93 Übermittlung und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke des § 50 Satz 4 BeamtStG der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss oder dem Landespersonalausschuss für seine Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die über eine Beamtin oder einen Beamten ein Gutachten zu erstellen haben, darf die Personalakte ebenfalls vorgelegt werden. Gleiches gilt für Personen, die an einem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitwirken. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten auch an Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes übermittelt und von diesen im Auftrag des weiterhin verantwortlichen Dienstherrn weiter verarbeitet werden, soweit sie
1.
für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes, der Beihilfe, der Heilfürsorge oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,
2.
für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von Beamtinnen und Beamten oder von Auszahlungen an diese,
3.
für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe
erforderlich sind.
(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über Auskünfte und Übermittlungen nach Satz 1 und 2, soweit dadurch der Zweck der Auskunft oder Übermittlung nicht gefährdet wird, schriftlich zu unterrichten.
(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
(5) Auf Verlangen ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Zugang zur Personalakte zu gewähren.

§ 94 Entfernung von Personalaktendaten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 112 Abs. 3 und 4 Satz 1 LDG keine Anwendung findet, sind
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder
2.
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 95 Beihilfeakte

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
(2) Hat der Dienstherr zur Rückdeckung seiner sich aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen eine Versicherung abgeschlossen, dürfen personenbezogene Beihilfedaten an das Versicherungsunternehmen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses erforderlich ist. § 4 Abs. 1 Satz 3 LDSG gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 126 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 dieses Gesetzes sowie des § 63 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung ist Absatz 1 Satz 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 4 trifft, soweit die Nutzung oder Weitergabe der Beihilfeakte zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist und die Einwilligungen der oder des Beihilfeberechtigten sowie der betroffenen Angehörigen nicht vorliegen, der Dienstherr.
(4) Sofern die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 auf Dritte übertragen wird, dürfen diesen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Prüfung erforderlich ist.

§ 96 Aufbewahrungsfristen

(1) Personalakten sind, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungs- oder Altersgeldansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem die für Beamtinnen und Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, in den Fällen des § 24 BeamtStG oder des § 8 LDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie mögliche Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungs- oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres oder
3.
wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungs- oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs- oder Altersgeldverpflichtung entfallen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren sind zehn Jahre, Unterlagen über Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre und Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder im Falle einer elektronischen Speicherung unverzüglich zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Elektronisch gespeicherte Daten, die die Art einer Erkrankung erkennen lassen, sind ab dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt zu sperren und nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen zu löschen.
(4) Versorgungs- und Altersgeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs- oder Altersgeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(5) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht von einem öffentlichen Archiv übernommen werden.

Teil 7 Vereinigungsfreiheit und Beteiligung

§ 97 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

(zu § 52 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 98 Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände

(zu § 53 BeamtStG)
(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.
(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium und das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein. Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände aus besonderem Anlass innerhalb eines Monats eine Erörterung verlangen.
(3) Neben den in § 53 BeamtStG genannten Rechtsvorschriften sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auch bei der Vorbereitung von Entwürfen sonstiger allgemeiner Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zu beteiligen. Sofern allgemeine Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse die Belange der Kommunalbeamtinnen und der Kommunalbeamten berühren, sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der ersten Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.

Teil 8 Landespersonalausschuss

§ 99 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landespersonalausschuss entscheidet, ob
1.
in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3),
2.
andere Bewerberinnen und andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 18 Abs. 2),
3.
die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung zertifiziert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 4).
Er kann für die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 einen Unterausschuss bestimmen.
(3) Er kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen.
(4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden.

§ 100 Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein und sich in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers und
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.
Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt.
(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreis der unmittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten sowie der mittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten berufen. Hierbei werden
1.
zwei ordentliche Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nach Anhörung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
2.
ein ordentliches Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied im mittelbaren Beamtenverhältnis nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
berufen.

§ 101 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet
1.
durch Zeitablauf,
2.
durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,
3.
durch Ausscheiden aus einem in § 100 Abs. 2 genannten Amt oder
4.
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 LDG erlischt.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Einschränkungen die für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerin oder der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Minister.

§ 102 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen kann die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden.
(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(4) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 103 Beweiserhebungen, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 104 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bei dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 105 Sonderregelungen

Anstelle des Landespersonalausschusses entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2. Darüber hinaus kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (§ 19 Abs. 1 Satz 1) und den Bestimmungen der Laufbahnverordnungen (§ 25) über das Zurücklegen von Dienstzeiten zulassen.

Teil 9 Besondere Beamtengruppen

Abschnitt 1 Landtag

§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt (Artikel 85 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags anstelle des Einvernehmens das Benehmen.
(2) Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und der Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für die Beamtinnen und Beamten des Landtags vom Ältestenrat des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben.

Abschnitt 2 Hochschulen

§ 107 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Verwaltungshochschulgesetz oder das Universitätsmedizingesetz etwas anderes bestimmen.

Abschnitt 3 Schulen

§ 108 Lehrkräfte für Fachpraxis

Soweit Regelungen zu Befähigungsvoraussetzungen nach den geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter von den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 und 4 abweichen, bleiben diese unberührt.

Abschnitt 4 Polizei

§ 109 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamtinnen und Beamten der Polizei.
(2) Welche Beamtinnen und Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 110 Laufbahn

(1) Die Laufbahn der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten umfasst alle Ämter ab dem dritten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen Ämtern befinden, auch diese.
(2) Für die im dritten Einstiegsamt beginnende Laufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; für Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufsfachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung zu fordern.
(3) In der Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) können von § 21 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 111 Besondere Altersgrenzen

(1) Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bildet bei einer Mindestzeit in Funktionen des Wechselschichtdienstes, in der Abteilung Spezialeinheiten oder in der Polizeihubschrauberstaffel von
1.
25 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr,
2.
24 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und vier Monate,
3.
23 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und acht Monate,
4.
22 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr,
5.
21 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und vier Monate,
6.
20 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und acht Monate
die Altersgrenze. Die Teilnahme an mandatierten polizeilichen Auslandseinsätzen steht den in Satz 1 genannten Tätigkeiten gleich. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 werden bis zu drei Jahre für jedes Kind angerechnet, wenn die Tätigkeit im Wechselschichtdienst, in der Abteilung Spezialeinheiten oder in der Polizeihubschrauberstaffel durch Zeiten einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Darüber hinaus kann das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium weitere Zeiten bis zu insgesamt einem Jahr auf die Mindestzeit nach Satz 1 anrechnen, wenn deren Nichtanrechnung für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Im Übrigen bildet abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen oder ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, das vollendete 64. Lebensjahr und für die sonstigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen oder ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und die sonstigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können.

§ 112 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt § 113 Abs. 2 entsprechend.

§ 113 Polizeiärztliche Untersuchung

(1) Abweichend von § 11 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 Satz 3 kann die oder der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung dem polizeiärztlichen Dienst übertragen.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 47 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Feststellung nach § 112 Abs. 1, dass die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, kann abweichend von Absatz 2 auch aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.

§ 113a Heilfürsorge

(1) Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, welche am 30. September 2017 heilfürsorgeberechtigt waren, wird weiterhin Heilfürsorge gewährt, solange sie Dienstbezüge erhalten. Das Gleiche gilt
1.
während der Elternzeit von Heilfürsorgeberechtigten und
2.
bei der Erteilung von Urlaub aus familiären Gründen oder eines Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge als Pflegezeit (§ 76a); § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Heilfürsorge umfasst die
1.
Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
2.
Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten und
3.
Leistungen in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht
1.
bei Behandlungen, für die nach dem Sozialgesetzbuch ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, und
2.
bei Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings.
(4) Die Leistungen der Heilfürsorge sind grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung im notwendigen und angemessenen Umfang zu gewähren. Sie dürfen zusammen mit anderen aufgrund des gleichen Sachverhalts erfolgenden Leistungen den erforderlichen Gesamtumfang nicht übersteigen; unberücksichtigt bleiben dabei Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldzahlungen.
(5) Bei einem Dienstunfall finden die Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zur Unfallfürsorge Anwendung.
(6) Wenn eine sich auf die Behandlung beziehende Anordnung durch die Heilfürsorgeberechtigte oder den Heilfürsorgeberechtigten nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird, kann Heilfürsorge ganz oder teilweise versagt werden. Das Gleiche gilt, wenn nach näherer Maßgabe der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte ohne Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen und die Beamtin oder der Beamte es unterlassen hat, sich als heilfürsorgeberechtigt auszuweisen oder die Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(7) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Heilfürsorge im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin sind Art und Umfang der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen sowie psychotherapeutischen Behandlung, der Krankenhausbehandlung, der Krankenpflege und Betreuung, der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken und Heilmitteln, der Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, der Heilverfahren, der Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, der Fahr- und Transportkosten, der medizinischen Leistungen außerhalb des Landes sowie der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung können Leistungen ausgeschlossen oder begrenzt und die landesrechtlichen Regelungen zur Beihilfe für entsprechend anwendbar erklärt werden.

§ 114 Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können während ihrer Ausbildung sowie bei einer Verwendung in einer Einsatzhundertschaft oder für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung durch Anordnung verpflichtet werden.

§ 115 Besondere Pflichten im Polizeidienst

Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten haben die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen.

§ 116 Politische Betätigung in Dienstkleidung

Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch politischer Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen politischer Abzeichen zur Dienstkleidung.

Abschnitt 5 Feuerwehr

§ 117 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112 und 116 finden auf Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr entsprechende Anwendung; wird diesen Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren.

Abschnitt 6 Justizvollzug

§ 118 Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten

Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112, 116 und 117 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

Abschnitt 7 Kommunale Gebietskörperschaften

§ 119 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit

(1) Zur Kommunalbeamtin und zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 ist die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf ein Jahr zu befristen.
(3) Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die Ausführungen nach Satz 1 sind in der Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Dieser Teil der Niederschrift ist unverzüglich auf der Internetseite der kommunalen Körperschaft zu veröffentlichen. Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan.
(4) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit, deren letzte Amtszeit über die Regelaltersgrenze (§ 37) hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Sie sind auf Antrag jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen; § 48 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.

Teil 10 Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 120 Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 121 Verwaltungsrechtsweg, Revision

(§ 54 BeamtStG)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung (§ 28) oder die Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

§ 122 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 70 bis 82 LBeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt bei Klagen unmittelbarer Landesbeamtinnen oder Landesbeamter an ihre Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei Klagen mittelbarer Landesbeamtinnen oder Landesbeamter die oberste Dienstbehörde des Rechtsnachfolgers des Dienstherrn.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen.

§ 123 Zustellung

Jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, ist zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten berührt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 11 Zuständigkeit

§ 124 Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten

(1) Das jeweils zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten zur Ausführung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts für seinen Geschäftsbereich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Beihilfen nach § 66, soweit sich der Anspruch auf Beihilfen gegen das Land richtet.

§ 125 Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten

(1) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten werden von den nach den Kommunalverfassungsgesetzen hierfür zuständigen Organen ernannt. Als oberste Dienstbehörde entscheidet bei ihnen die oder der Dienstvorgesetzte. Soweit bei einer Entscheidung die Mitwirkung des für das allgemeine oder das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt an deren Stelle die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; dies gilt auch für Entscheidungen nach § 24 Abs. 1.
(2) Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzte entscheidet in den Fällen des
1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte),
2.
§ 44 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 BeamtStG (Dienstunfähigkeit),
3.
§ 52 (Ausschluss von dienstlichen Handlungen),
4.
§ 53 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
5.
§ 81 Abs. 3 (Fernbleiben vom Dienst),
6.
§ 83 und des § 84 Abs. 2 und 3 (Nebentätigkeit),
7.
§ 42 BeamtStG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen),
8.
§ 71 LBeamtVG (Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung) sowie
9.
§ 10 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 LBeamtVG (Entzug von Versorgungsbezügen und Altersgeld)
die Aufsichtsbehörde und in den übrigen Fällen die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter. Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeiten der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Amt wahr.
(3) Für die anderen mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten gilt Absatz 1 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung getroffen hat. Die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 und die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 erfolgt durch die obere Aufsichtsbehörde.

§ 126 Übertragung von Befugnissen

Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können
1.
die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes oder der Beihilfen,
2.
die Entscheidung über die Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte sowie
3.
die Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 ergeben,
durch Vereinbarung auf das Landesamt für Finanzen übertragen. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungs- und Altersgeldempfängerinnen und Versorgungs- und Altersgeldempfänger sind auf die Übertragung der Befugnisse hinzuweisen.

Teil 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 127 Zulassungsbeschränkungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2027 kann in einzelnen Laufbahnen oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden muss, auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung der Einrichtung zu berücksichtigen; die von der Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch die Zahl der auszubildenden Personen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Plätze überwiegend nach der Qualifikation, im Übrigen nach der Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. Bei einem Teil der nach der Wartezeit zu vergebenden Ausbildungsplätze kann neben dieser Zeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden.
(3) Insgesamt bis zu 20 v. H. der Ausbildungsplätze sind vorzuhalten
1.
für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen,
2.
für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
Innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 2 nach dem Grad der Härte.
(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern darf kein Nachteil entstehen aus:
1.
der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes bis zur Dauer von zwei Jahren,
2.
der Erfüllung einer der Nummer 1 entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren,
3.
der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz,
4.
der Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
5.
einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz,
6.
der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
7.
der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, der Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat.
Die Zahl der nach Satz 1 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber darf jedoch 40 v. H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 2.
(5) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Es erlässt dabei Vorschriften insbesondere über die Einzelheiten der Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.

§ 128 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

§ 129 Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe

Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die vor dem 1. Juli 2012 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 20 die §§ 28, 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 130 Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 vorhandene Laufbahnbefähigungen

(1) Wer vor dem 1. Juli 2012 eine Laufbahnbefähigung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung erworben hat, erfüllt wie folgt die Zugangsvoraussetzungen nach § 15:
1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt,
2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum zweiten Einstiegsamt,
3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum dritten Einstiegsamt und
4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt.
(2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Juli 2012 zum Laufbahnaufstieg nach § 23 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) zugelassen worden sind, steigen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen auf.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Juli 2012 im Wege des Verwendungsaufstiegs eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, finden § 24 Abs. 3 und § 25 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) weiterhin Anwendung. Daneben bleiben die Beförderungsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 3 unberührt.

§ 131 Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen

(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierzu Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 132 Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die am 25. Juni 2015 im Amt sind und während ihrer laufenden Amtszeit das 60. Lebensjahr vollenden, findet § 8 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung Anwendung. Für Bewerberinnen und Bewerber, die am 25. Juni 2015 gewählt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Auf die nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit sowie Bewerberinnen und Bewerber für diese Ämter, die am 1. Juli 2012 gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung Anwendung.

§§ 133 bis 143

(Änderungsanweisungen)

§ 144 Übergangsbestimmungen zur Altersteilzeit

(1) Die §§ 75 a bis 75 c sowie die Landesverordnung zur Festlegung von Stellenabbaubereichen vom 12. November 2012 (GVBl. S. 361, BS 2030-1-6) in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.
(2) Die §§ 80 e und 80 f des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung sind auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Antrag einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten, die oder der sich am 30. Juni 2011 in Altersteilzeit befindet, ist § 208 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. Juli 2011.
(4) Werden Altersteilzeitverhältnisse von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die am 30. Juni 2011 bestehen und auf die § 208 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung findet, im Blockmodell abgewickelt, sind die Zeiträume der zu erbringenden Arbeitszeit und der anschließenden Freistellung neu zu bestimmen. Für die Gewährung einer Ausgleichszahlung gilt Absatz 4.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist, wenn die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der vorzeitig beendeten Altersteilzeitbeschäftigung zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten einer unterbliebenen Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.

§ 145 Inkrafttreten

(1) § 11 Abs. 3, die §§ 17 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3 Satz 4 und 5 , die §§ 25, 26, 66, 95 und 96 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 sowie § 124 Abs. 2 Satz 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 90 Abs. 1, § 102 a und § 102 l Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 2030-1, sowie Artikel 13 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283, BS 2032-1a) außer Kraft.
(2) § 135 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b sowie Nr. 11 und 13 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) § 135 Nr. 5 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(4) § 142 Abs. 6 und § 144 Abs. 2 bis 4 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 145 Abs. 4 dieses Gesetzes, BS 2030-1,
2.
die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 6. November 1978 (GVBl. S. 690), geändert durch Verordnung vom 23. März 1993 (GVBl. S. 152), BS 2030-1-25, und
3.
die Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34).
(6) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit sie nicht durch Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes ersetzt werden; abweichend hiervon werden solche Vorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, von diesem im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung aufgehoben.

Anlage 1

(zu § 135 Nr. 10)
Gültig ab 1. Juli 2012
Anlage II
1. Besoldungsordnung
A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 3 1 792,67 1 835,44 1 878,19 1 920,96 1 963,75 2 006,51 2 049,29 2 092,38 2 135,47 2 178,55
A 4 1 832,04 1 882,42 1 932,75 1 983,11 2 033,44 2 083,81 2 134,15 2 184,86 2 235,56 2 286,25
A 5 1 846,36 1 910,85 1 960,94 2 011,02 2 061,13 2 111,20 2 161,31 2 211,41 2 261,86 2 312,30
A 6 1 888,69 1 943,70 1 998,70 2 053,70 2 108,68 2 163,70 2 218,72 2 273,72 2 328,71 2 402,67
A 7 1 942,04 1 990,79 2 059,01 2 127,23 2 195,46 2 263,69 2 331,94 2 380,65 2 429,38 2 478,14
A 8 2 060,01 2 118,30 2 205,72 2 293,18 2 380,61 2 468,06 2 526,35 2 584,63 2 642,95 2 701,21
A 9 2 173,52 2 230,88 2 324,20 2 417,51 2 510,82 2 604,15 2 668,30 2 732,47 2 796,62 2 860,77
A 10 2 305,96 2 384,53 2 502,37 2 620,25 2 738,09 2 855,97 2 934,54 3 013,10 3 091,66 3 170,22
A 11 2 651,80 2 772,57 2 893,32 3 014,09 3 134,85 3 215,37 3 295,87 3 376,41 3 456,91 3 537,42
A 12 2 848,75 2 992,73 3 136,70 3 280,69 3 424,66 3 520,66 3 616,62 3 712,61 3 808,60 3 904,59
A 13 3 201,28 3 356,75 3 512,24 3 667,70 3 823,17 3 926,82 4 030,49 4 134,13 4 237,80 4 341,44
A 14 3 330,09 3 531,72 3 733,32 3 934,94 4 136,55 4 270,95 4 405,36 4 539,78 4 674,21 4 808,61
A 15 4 323,01 4 544,67 4 722,00 4 899,35 5 076,67 5 254,00 5 431,33
A 16 4 770,27 5 026,62 5 231,73 5 436,84 5 641,91 5 847,01 6 052,09
2. Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Betrag
B 1 5 431,33
B 2 6 311,58
B 3 6 684,23
B 4 7 074,52
B 5 7 522,32
B 6 7 945,15
B 7 8 356,50
B 8 8 785,21
B 9 9 317,51
B 10 10 970,53
3. Besoldungsordnung
W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe W 1 W 21) W 31)
Betrag 3 880,61 4 493,61 5 362,09
4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 3 434,6 3 590,33 3 672,19 3 883,32 4 094,46 4 305,59 4 516,74 4 727,87 4 939,02 5 150,17 5 361,27 5 572,44
R 2 4 177,62 4 388,74 4 599,7 4 811,02 5 022,16 5 233,31 5 444,44 5 655,54 5 866,71 6 077,81
R 3 6 684,23
R 4 7 074,52
R 5 7 522,32
R 6 7 945,15
R 7 8 356,50
R 8 8 785,21
R 9 9 317,51
Anlage IV
Gültig ab 1. Juli 2012
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Bundesbesoldungsordnungen A und B
§ 78 bis zu 79,89
Vorbemerkungen
Nummer 6
Absatz 1
Buchstabe b 383,48
Buchstabe c 306,78
Absatz 4
Buchstabe b 191,75
Buchstabe c 153,39
Nummer 6 a 106,52
Nummer 8
A 2 bis A 5 119,84
A 6 bis A 9 159,79
A 10 und höher 199,73
Nummer 9
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von
einem Jahr 66,35
zwei Jahren 132,69
Nummer 10
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von
einem Jahr 66,35
zwei Jahren 132,69
Nummer 12 99,51
Nummer 21 194,65
Nummer 25 39,95
Nummer 26
Die Zulage beträgt für Beamte des
mittleren Dienstes 17,76
gehobenen Dienstes 39,95
Nummer 27
Absatz 1
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 17,96
Doppelbuchstabe bb 70,27
Buchstabe b 78,12
Buchstabe c 78,12
Absatz 2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb 52,34
Buchstabe b 78,12
Buchstabe c 78,12
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Besoldungsgruppen Fußnote
A 3 1, 5 63,68
2 34,52
A 4 1, 4 63,68
2 34,52
A 5 3 34,52
4, 6 63,68
A 9 3 253,40
A 13 12 253,85
A 15 7 174,03
Landesbesoldungsordnungen A und B
Besoldungsgruppen Fußnote
A 6 2 34,52
A 9 1 253,40
A 10 2 53,26
A 11 3 53,26
5, 7 145,08
A 12 3 174,03
A 13 1, 4 174,03
2 26,63
5, 6 253,85
A 14 1 174,03
2 261,02
3 53,26
A 15 1 174,03
B 8 1 399,25
B 9 1 866,62
A 12 (kw) 3, 4 145,08
A 13 (kw) 1 174,03
A 14 (kw) 1 174,03
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
R 1 1, 2 192,42
R 2 3 bis 8, 10 192,42
R 3 3 192,42
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1
Absatz 3 270,84
Nummer 2
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 214,11
der Besoldungsgruppe R 2 239,67
Fußnoten
1)
Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt.
Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt.

Anlage 2

(zu § 135 Nr. 11)
Anlage VII
Gültig ab 1. Juli 2010
Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulage
Vergütung/Zulage Betrag (Euro)
Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Abs. 1 MVergV
A 3 und A 4 10,48
A 5 bis A 8 12,40
A 9 bis A 12 17,00
A 13 bis A 16 23,44
§ 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV
Nummer 1 15,84
Nummer 2 19,59
Nummer 3 23,28
Nummer 4 27,19
Nummer 5 27,19
Erschwerniszulagen
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,85
§ 22 Abs. 2 EZulV 225,00

Anlage 3

(zu § 135 Nr. 12)
Anlage VII
Gültig ab 1. Juli 2012
Erschwerniszulagen
Maßgebende Bestimmung Betrag (Euro)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,85
§ 22 Abs. 2 EZulV 225,00

Anlage 4

(zu § 135 Nr. 13)
Anlage VIII
(zu § 2 a Abs. 2 Halbsatz 2)
Gültig ab 1. Juli 2010
Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)
Grundgehaltsspanne Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
von - 1 798,81 2 038,17 2 310,13 2 619,13 2 970,23 3 369,15 3 822,41 4 337,40 4 922,58 5 587,44 6 342,88 7 201,22 8 176,49 9 284,61
bis 1 798,80 2 038,16 2 310,12 2 619,12 2 970,22 3 369,14 3 822,40 4 337,39 4 922,57 5 587,43 6 342,87 7 201,21 8 176,48 9 284,60

Anlage 5

(zu § 135 Nr. 61)
Überleitungsübersicht
Lld. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage
1 Erster Hauptwachtmeister⁵) A 6 Sekretär¹) A 6
2 Erster Hauptwachtmeister⁵)6) A 6 + 34,52 Sekretär¹)2) A 6 + 34,52
3 Oberamtsmeister⁵) A 6 Sekretär¹) A 6
4 Sekretär A 6 Sekretär A 6
5 Amtsinspektor A 9 Inspektor A 9
6 Amtsinspektor³) A 9 + 253,40 Inspektor¹) A 9 + 253,40
7 Inspektor A 9 Inspektor A 9
8 Fachlehrer A 11 Fachlehrer A 11
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird⁴) - - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird⁶) -
9 Fachlehrer A 12 Fachlehrer A 12
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird⁶) - - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird⁴) -
10 Lehrer A 12 Lehrer A 12
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht¹) - - an allgemeinbildenden Schulen²) -
11 Oberamtsrat A 13 Rat A 13
12 Oberamtsrat11)¹3) A 13 + 253,85 Rat⁵)6) A 13 + 253,85
13 Rat A 13 Rat A 13
14 Realschullehrer A 13 Realschullehrer A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung1⁰) - - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung³) -
15 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen A 10 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen A 10
- mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11¹) - - mit der Befähigung für das Fach Religion¹)3)-
16 Lehrer für Fachpraxis A 10 Lehrer für Fachpraxis A 10
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 - - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung³) -
17 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation A 10 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation A 10
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11²) - - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung²)3) -
18 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen A 11 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen A 11
- mit der Befähigung für das Fach Religion¹)2)- - mit der Befähigung für das Fach Religion¹)2)4)-
19 Lehrer für Fachpraxis A 11 Lehrer für Fachpraxis A 11
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung²) - - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung²)4) -
20 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation A 11 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation A 11
- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung²)3) - - mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung²)3)4) -
21 Konrektor A 12 Konrektor A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule²) - + 145,08 - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule -
22 Konrektor A 12 Konrektor A 13
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern²) - + 145,08 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
23 Rektor A 12 Rektor A 13
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern³) - + 145,08 - als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -
24 Zweiter Konrektor A 12 Zweiter Konrektor A 13
- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern²) - + 145,08 - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -
25 Förderschullehrer A 13 Förderschullehrer A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - - mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung³) -
26 Konrektor A 13 Konrektor A 13
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern¹) - + 174,03
27 Konrektor A 13 Konrektor A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule - - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule¹) - + 174,03
28 Konrektor A 13 und Konrektor A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 - A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6¹) - + 174,03
29 Konrektor A 13 und Konrektor A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 - A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8¹) - + 174,03
30 Konrektor A 13 und Konrektor A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 - A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10¹) - + 174,03
31 Konrektor A 13 und Konrektor A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind - A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind¹) - + 174,03
32 Konrektor A 13 und Konrektor A 13
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I - A 13 (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I¹) - + 174,03
33 Konrektor an einer Realschule plus A 13 Konrektor an einer Realschule plus A 13
- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator - - mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator¹) - + 174,03
34 Rektor A 13 Rektor A 13
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern¹) - + 174,03
35 Rektor A 13 Rektor A 14
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern¹) - + 174,03 - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
36 Rektor A 14 Rektor A 14
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern¹) - + 174,03
37 Rektor A 14 Rektor A 14
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen¹) - + 174,03
Markierungen
Leseansicht