ZinnStiftErl HE 2008
    DE - Landesrecht Hessen

    Erlass über die Stiftung der Georg August Zinn-Medaille Vom 13. Oktober 1993 in der Fassung vom 5. September 2008

    Erlass über die Stiftung der Georg August Zinn-Medaille Vom 13. Oktober 1993 in der Fassung vom 5. September 2008
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 4 aufgehoben durch Artikel 3 des Erlasses vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 743)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erlass über die Stiftung der Georg August Zinn-Medaille vom 13. Oktober 1993 in der Fassung vom 5. September 200801.11.2008
    Eingangsformel01.11.2008
    Artikel 101.11.2008
    Artikel 201.11.2008
    Artikel 301.11.2008
    Anlage01.11.2008
    Präambel
    Als Zeichen der Anerkennung der Förderung von Kultur und Kunst hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1997 die Georg August Zinn-Medaille gestiftet. Zugleich hat er sich die Erweiterung der förderungswürdigen öffentlichen Belange vorbehalten.

    Artikel 1

    (1) Zur Würdigung herausragender Verdienste und zur Anerkennung großen Engagements bei der Förderung des Gemeinwohls in Hessen stifte ich die
    Georg August Zinn-Medaille.
    (2) Sie wird an Personen und Institutionen verliehen, die sich in besonderer Weise um die Förderung öffentlicher Belange, insbesondere um Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Umwelt, Soziales oder den Sport, verdient gemacht haben.

    Artikel 2

    (1) Die Medaille zeigt auf der Vorderseite das Bildnis von Georg August Zinn und darunter dessen Namen. Auf der Rückseite ist der Hessische Löwe geprägt mit der Umschrift
    „Für Verdienste um das Gemeinwohl in Hessen".
    Die Medaille in silberner Farbe hat einen Durchmesser von 8 cm.
    (2) Bei der Ehrung natürlicher Personen wird eine Miniaturprägung als Ansteckzeichen mit vergeben.
    (3) Die Gestaltung der Medaille und der Miniatur ist auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

    Artikel 3

    (1) Die Medaille wird von mir verliehen.
    (2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
    (3) Die Medaille, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

    Anlage

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    Vorderseite mit Miniatur
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    Rückseite
    Markierungen
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