VerdOrdenStiftErl HE 2008
DE - Landesrecht Hessen

Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens Vom 1. Dezember 1989 in der Fassung vom 5. September 2008

Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens Vom 1. Dezember 1989 in der Fassung vom 5. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Erlasses vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 743)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens vom 1. Dezember 1989 in der Fassung vom 5. September 200801.11.2008
Eingangsformel01.11.2008
Artikel 101.11.2008
Artikel 201.11.2008
Artikel 307.05.2013
Artikel 401.11.2008
Artikel 507.05.2013
Anlage01.11.2008
Präambel
Um Frauen und Männer zu ehren, die sich in außergewöhnlichem Maße für das Land Hessen und seine Bevölkerung eingesetzt haben, hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1989 den Hessischen Verdienstorden gestiftet.

Artikel 1

Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen stifte ich am Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen den
Hessischen Verdienstorden.

Artikel 2

(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als
Hessischer Verdienstorden am Bande
oder als
Hessischer Verdienstorden
verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein.
(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Trägerin oder Träger des Verdienstordens. Dies gilt nicht für den am Tage des Inkrafttretens des Erlasses vom 22. Juli 2002 (GVBl. I S. 571) im Amt befindlichen Ministerpräsidenten.

Artikel 3

(1) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens hat die Form eines im Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die Mittelscheibe ist von einer achtstrahligen sternförmigen Verzierung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer besonderen blauen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.
(3) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande hat die Form eines im Durchmesser 45 mm großen Kreuzes, ist einseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die Mittelscheibe ist von einer achtstrahligen sternförmigen Verzierung in Gold umgeben.
(4) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande wird an einem blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.
(5) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt.
(6) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt das verkleinerte Ordenszeichen. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens ist im Durchmesser 15 mm groß. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens am Bande ist im Durchmesser 11,5 mm groß.
(7) Die Gestaltung der Ordenszeichen, der Bänder und der Miniaturen wird auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

Artikel 4

(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.
(3) Das Ordenszeichen, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der Ordensträgerin oder des Ordensträgers über.

Artikel 5

Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ordens unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung des Ordens, der dazugehörigen Miniatur und der Verleihungsurkunde anordnen.

Anlage

Hessischer Verdienstorden
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Herrenausführung
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Damenausführung
Hessischer Verdienstorden am Bande
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Herrenausführung
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Damenausführung
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