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DE - Landesrecht Hessen

Erlass über die Stiftung des Hessischen Kulturpreises Vom 5. September 2008

Erlass über die Stiftung des Hessischen Kulturpreises Vom 5. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Erlasses vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 743)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass über die Stiftung des Hessischen Kulturpreises vom 5. September 200801.11.2008
Eingangsformel01.11.2008
Artikel 107.05.2013
Artikel 201.11.2008
Artikel 307.05.2013
Artikel 407.05.2013
Präambel
In Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst hat die Landesregierung im Jahre 1981 den Hessischen Kulturpreis gestiftet.

Artikel 1

Zur Würdigung großer Verdienste um die Kultur im Land Hessen und auch über dessen Grenzen hinaus sowie zur Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst stifte ich den
Hessischen Kulturpreis.

Artikel 2

Der Preis ist mit 45000 Euro dotiert. Er kann geteilt werden.

Artikel 3

(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet ein von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufenes Kuratorium.
(2) Ständige Mitglieder dieses Kuratoriums sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender und das für Wissenschaft und Kunst zuständige Mitglied der Landesregierung. Neun weitere Mitglieder aus dem Kulturleben des Landes Hessen werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das Kuratorium entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Vorschläge werden aus seiner Mitte eingebracht.

Artikel 4

(1) Der Hessische Kulturpreis wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Urkunde geht in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.
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