Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen Vom 26. Mai 1973 in der Fassung vom 5. September 2008
Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen Vom 26. Mai 1973 in der Fassung vom 5. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Erlasses vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 743) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen vom 26. Mai 1973 in der Fassung vom 5. September 2008 | 01.11.2008 |
Eingangsformel | 01.11.2008 |
Artikel 1 | 01.11.2008 |
Artikel 2 | 01.11.2008 |
Artikel 3 | 01.11.2008 |
Artikel 4 | 07.05.2013 |
Artikel 5 | 01.11.2008 |
Artikel 6 | 01.11.2008 |
Artikel 7 | 03.11.2012 |
Anlage 1 | 01.11.2008 |
Anlage 2 | 01.11.2008 |
Anlage 3 | 01.11.2008 |
Präambel
Als Zeichen der Anerkennung für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1973 den Ehrenbrief des Landes Hessen gestiftet. Diese Auszeichnung würdigt neben der ehrenamtlichen Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung die Mitwirkung in Organisationen mit kulturellen oder sozialen Zielen.
Artikel 1
Zur Ehrung von Personen, die sich um die demokratische, soziale oder kulturelle Gestaltung unserer Gesellschaft in den hessischen Gemeinden und Landkreisen verdient gemacht haben, stifte ich den Ehrenbrief des Landes Hessen.
Artikel 2
Den Ehrenbrief des Landes Hessen können Personen erhalten, die in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise mindestens zwölf Jahre ehrenamtlich tätig waren. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen und zu verschiedenen Zeiten können zusammengerechnet werden. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund herausragender ehrenamtlicher Leistungen oder bei Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit erst in höherem Lebensalter, kann die Auszeichnung unabhängig von der Dauer der Tätigkeit gewährt werden.
Artikel 3
Der Ehrenbrief des Landes Hessen wird in den Fällen des Art. 2 Satz 1 in der Form der Anlage 1 und den Fällen des Art. 2 Satz 3 in der Form der Anlage 2 ausgefertigt.
Artikel 4
Mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen wird eine Ehrennadel überreicht. Die in Silberoxid geprägte, im Durchmesser 1,5 cm große Ehrennadel hat die Form eines Kreuzes. Die runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die Mittelscheibe ist von einer achtstrahligen sternförmigen Verzierung umgeben. Die Gestaltung der Ehrennadel ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage 3).
Artikel 5
(1) Anregungen zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen sind an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu richten.
(2) Die Entscheidung treffen die Landrätin oder der Landrat, bei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in eigener Verantwortung. Sie unterzeichnen die Urkunde gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und händigen sie aus.
(3) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, den Ehrenbrief des Landes Hessen in eigener Zuständigkeit zu verleihen und über seine Aushändigung zu bestimmen, bleibt unberührt.
Artikel 6
Der Ehrenbrief des Landes Hessen und die Ehrennadel gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.
Artikel 7
Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ehrenbriefes unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung der Ehrenbriefurkunde und der Ehrennadel anordnen.
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
Ehrennadel zum Ehrenbrief
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