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Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude Vom 10. Mai 1950

Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude Vom 10. Mai 1950
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude vom 10. Mai 195001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Anwendungsbereich01.10.2001
§ 2 - Regelmäßige Beflaggungstage01.10.2001
§ 3 - Beflaggung aus besonderen Anlässen01.10.2001
§ 4 - Art der Beflaggung01.10.2001
§ 5 - Dauer der Beflaggung01.10.2001
Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes zur Ausführung des Artikels 74 der Verfassung vom 10. Mai 1948 (GVBl. S. 229) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Beflaggung der Dienstgebäude der staatlichen und kommunalen Verwaltungen und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für die Gebäude der nicht vom Staat allein unterhaltenen öffentlichen Schulen.
(2) Räume, die zum Wohnen oder zu anderen nicht dienstlichen Zwecken bestimmt sind, fallen auch dann nicht unter diese Verordnung, wenn sie zur Erledigung von Dienstgeschäften mit benutzt werden.
(3) Für die Religionsgesellschaften besteht keine Verpflichtung zur Beflaggung. Unberührt bleibt ihr Recht, selbständig darüber zu bestimmen, ob und wann ihre Flaggen entweder allein oder neben anderen zugelassenen Flaggen zu zeigen sind. Für Schulgebäude, an denen Religionsgesellschaften teilhaben, verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2.

§ 2 Regelmäßige Beflaggungstage

Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:
1.
am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus), an diesem Tag ist halbmast zu flaggen,
2.
am 1. Mai,
3.
am 5. Mai (Europatag),
4.
am 18. Mai (Tag des In-Kraft-Tretens der Landesverfassung),
5.
am 23. Mai (Tag der Verkündung des Grundgesetzes),
6.
am Jahrestag des 17. Juni 1953,
7.
am 20. Juli (Tag des Aufstandes gegen Unrecht und Tyrannei),
8.
am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit),
9.
am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag), an diesem Tag ist halbmast zu flaggen,
10.
an den Tagen der Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie der Wahl des Europäischen Parlaments.

§ 3 Beflaggung aus besonderen Anlässen

(1) Die Anordnung einer Beflaggung der unter § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebäude an anderen Tagen ist dem Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport vorbehalten. Sie wird in der Regel nur durch Presse und Rundfunk bekannt gegeben.
(2) Aus einem Anlass, der nur eine einzelne Verwaltung berührt, kann die zuständige Stelle dieser Verwaltung für ihre Gebäude die Beflaggung anordnen.

§ 4 Art der Beflaggung

(1) Wenn nach § 2 oder § 3 zu flaggen ist, so setzen
1.
die staatlichen Verwaltungen die Landesflagge,
2.
die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die öffentlichen Schulen die Landesflagge oder die Bundesflagge; soweit Gemeinden oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Führung einer eigenen Flagge berechtigt sind, können sie diese neben der Landes- oder Bundesflagge setzen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Stellen setzen am Europatag und am Tag der Wahl des Europäischen Parlaments auch die Europaflagge an bevorzugter Stelle, soweit dies möglich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies in einer Anordnung nach § 3 vorgesehen ist.
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung des Ministers des Innern und für Sport gesetzt werden.
(4) Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

§ 5 Dauer der Beflaggung

Die Beflaggung beginnt um 8 Uhr und endet bei Eintritt der Dunkelheit.
Der Ministerpräsident
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