Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 20. September 1951
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 20. September 1951
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 20. September 1951 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
I. Ausgestaltung der Medaille | 01.10.2001 |
§ 1 - Rettungsmedaille | 01.10.2001 |
§ 2 - Erinnerungsmedaille | 01.10.2001 |
II. Verleihung der Medaille | 01.10.2001 |
§ 3 - Bericht | 01.10.2001 |
§ 4 - Ermittlungen | 01.10.2001 |
§ 5 - Vorlage des Berichts | 01.10.2001 |
§ 6 - Versagungsgründe | 01.10.2001 |
§ 7 - Aushändigung | 01.10.2001 |
III. Geldbelohnung und öffentliche Belobigung | 01.10.2001 |
§ 8 - Geldbelohnung | 01.10.2001 |
§ 9 - Öffentliche Belobigung | 01.10.2001 |
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 10 - Umtausch | 01.10.2001 |
§ 11 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 11 des Landesgesetzes über staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 19. März 1951 (GVBl. S. 55) verordnet die Landesregierung von Rheinland-Pfalz:
I. Ausgestaltung der Medaille
§ 1 Rettungsmedaille
(1) Die aus Silber bestehende, im Durchmesser 33 mm große Rettungsmedaille zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen und in der unteren Hälfte des Randes die Beschriftung "Rheinland-Pfalz". Die Rückseite der Rettungsmedaille trägt die Aufschrift "Für Rettung aus Gefahr", die von einem Eichenkranz umschlossen ist.
(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 25 mm breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.
§ 2 Erinnerungsmedaille
Die nicht zum Tragen bestimmte Erinnerungsmedaille zeigt auf der Vorder- und Rückseite die gleiche Prägung wie die Rettungsmedaille.
II. Verleihung der Medaille
§ 3 Bericht
(1) Über jede Lebensrettung, für welche die Verleihung des Ehren- oder Erinnerungszeichens, eine Geldbelohnung oder eine öffentliche Belobigung infrage kommt, haben die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte dem Ministerpräsidenten zu berichten.
(2) Die erforderlichen Ermittlungen sind unverzüglich von Amts wegen anzustellen.
§ 4 Ermittlungen
(1) Die Ermittlungen sind insbesondere darauf zu richten, ob alle Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung gegeben sind. Hierzu sind Retter und Gerettete sowie sonstige Zeugen der Rettungstat ausführlich zu hören.
(2) Den Verhandlungen ist eine einfache Planskizze beizulegen, die den Ort und den Hergang der Rettungstat veranschaulicht.
(3) Bei Rettung aus Wassergefahr sind auf der Planskizze die Entfernungen und Tiefen kenntlich zu machen. Ferner ist in solchen Fällen den Verhandlungen ein Gutachten der zuständigen Wasserpolizeibehörde beizugeben, das insbesondere zum Grad der Lebensgefahr des Retters Stellung zu nehmen hat.
§ 5 Vorlage des Berichts
(1) Über die Tat eines jeden Retters ist einzeln zu berichten. Der Bericht muss eine klare und erschöpfende Darstellung der Rettungstat geben und einen bestimmten Vorschlag enthalten. Die Begründung des Vorschlags muss sich aus der Darstellung der Rettungstat ergeben.
(2) Der Bericht muss ferner enthalten Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Stand, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Wohnung des Retters, seine Staatsangehörigkeit sowie den Tag und Ort der Rettungstat. Weitere Umstände, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Retters von Bedeutung sind, sind anzugeben.
(3) Dem Bericht sind die Ermittlungsverhandlungen als geordnete Blattsammlung beizufügen.
(4) In dem Bericht ist endlich anzugeben, ob der Retter gewillt ist, die Rettungsmedaille oder, falls für seine Tat nur die Erinnerungsmedaille verliehen werden sollte, diese Medaille anzunehmen.
§ 6 Versagungsgründe
Nicht in Vorschlag zu bringen sind solche Personen, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Auch in diesen Fällen ist jedoch zu berichten und dazu Stellung zu nehmen, ob aufgrund der Rettungstat ein Gnadenerweis angebracht erscheint. Sonstige strafgerichtliche Verurteilung steht der Verleihung grundsätzlich nicht entgegen, doch sind in solchen Fällen Strafregisterauszüge dem Bericht beizufügen.
§ 7 Aushändigung
(1) Die Medaille wird im Namen des Ministerpräsidenten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gleichzeitig mit der Urkunde oder mit der Bescheinigung dem Retter ausgehändigt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Verleihung erfolgt im Staatsanzeiger.
III. Geldbelohnung und öffentliche Belobigung
§ 8 Geldbelohnung
(1) Die nach § 8 des Gesetzes durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzte Geldbelohnung ist dem Empfänger in voller Höhe gebührenfrei auszuhändigen. Sie wird unabhängig von dem Ersatz eines etwa erlittenen Körper- oder Sachschadens gezahlt.
(2) Ergibt sich bei den Ermittlungen gemäß § 5 Abs. 4, dass der Retter nicht gewillt ist, die Rettungsmedaille oder Erinnerungsmedaille anzunehmen, so ist festzustellen, ob seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung einer Geldbelohnung rechtfertigen. Ist dies der Fall, so kann eine Geldbelohnung auch anstelle der Medaille, oder Erinnerungsmedaille gewährt werden.
§ 9 Öffentliche Belobigung
Die durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Namen der Landesregierung ausgesprochene öffentliche Belobigung wird im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10 Umtausch
Anträge auf Umtausch einer zwischen dem 22. Juni 1933 und dem 8. Mai 1945 verliehenen Medaille sind an den Ministerpräsidenten zu richten. Der erfolgte Umtausch ist zu bescheinigen.
§ 11
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In-Kraft-Treten
Diese Landesverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 25. 9. 1951
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