Dreizehntes Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz (Bildung von Verbandsgemeinden im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz) Vom 1. März 1972
Dreizehntes Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz (Bildung von Verbandsgemeinden im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz) Vom 1. März 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 05.10.1990 (GVBl. S. 289) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Dreizehntes Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz (Bildung von Verbandsgemeinden im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz) vom 1. März 1972 | 01.10.2001 |
§§ 1 bis 71 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 72 - Gemeindeeinnehmer | 01.10.2001 |
§§ 73 bis 81 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 82 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
§§ 1 bis 71
(aufgehoben)
§ 72
*
Gemeindeeinnehmer
(1)
Der Pfälzische Gemeindekassenverband wird mit Wirkung vom 1. Januar 1973 aufgelöst; bis dahin bleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mitglieder des Verbandsausschusses im Amt.
Die Restaufgaben des Verbandes, insbesondere dessen Aufgaben als Dienstherr gegenüber den am 31. Dezember 1972 vorhandenen Versorgungsempfängern, gehen auf die Pfälzische Pensionsanstalt in Bad Dürkheim als Rechtsnachfolger über. Das von der Pfälzischen Pensionsanstalt übernommene Vermögen des Verbandes wird auf die nach Absatz 6 zu entrichtende Versorgungsumlage angerechnet.
(2) bis (5)
(aufgehoben)
(6) Die Gemeinden, die am 31. Dezember 1968 dem Pfälzischen Gemeindekassenverband angehört haben, sind verpflichtet, die der Pfälzischen Pensionsanstalt durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 entstehenden Kosten zu ersetzen. Zu diesem Zwecke werden die in jedem Rechnungsjahr entstehenden Aufwendungen für Versorgungskassenumlage, Beihilfen und Unterstützungen sowie allgemeine Verwaltungskosten und sonstige durch die Wahrnehmung der Restaufgaben des Pfälzischen Gemeindekassenverbandes entstandenen finanziellen Verpflichtungen nachträglich auf die verpflichteten Gemeinden umgelegt; hierbei ist ein Verteilerschlüssel zugrunde zu legen, der sich aus dem Durchschnitt der in den Rechnungsjahren 1965 bis 1969 von den einzelnen Gemeinden an den Pfälzischen Gemeindekassenverband entrichteten Verbandsumlagen errechnet. Bei Gemeinden, die nach dem 31. Dezember 1968 aufgelöst und in eine andere Gemeinde eingegliedert worden sind oder werden, obliegt die Verpflichtung nach Satz 1 dem Rechtsnachfolger.
(7)
(aufgehoben)
Fußnoten
*)
Abs. 1 Satz 1: Aufgehoben, abgedruckt zum Verständnis des § 72 Abs. 1 Satz 2 u. 3 u. Abs. 6 Satz 1 bis 3
§§ 73 bis 81
(aufgehoben)
§ 82 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. April 1972 in Kraft.
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