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DE - Landesrecht RLP

Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz Vom 2. Juli 1975

Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz Vom 2. Juli 1975
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 2. Juli 197501.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Auf Grund des § 2 a Abs. 1 und 2 des Elften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 19. Dezember 1973 (GVBl. S. 541), BS 14-11, und des § 5 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Polizeibehörden vom 6. November 1974 (GVBl. S. 518, BS 2012-1-2) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und im Benehmen mit dem Innenausschuß des Landtages sowie mit Zustimmung der betroffenen Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung werden Außenstellen der Kreisverwaltungen der jeweils genannten Landkreise gebildet
Landkreis in
Altenkirchen (Westerwald) Kirchen (Sieg)
Bad Kreuznach Kirn
Bernkastel-Wittlich Bernkastel-Kues
Bitburg-Prüm Prüm
Cochem-Zell Zell (Mosel)
Daun Jünkerath
Donnersbergkreis Rockenhausen
Neuwied Dierdorf Linz am Rhein
Rhein-Hunsrück-Kreis Boppard
Rhein-Lahn-Kreis Diez St. Goarshausen
Trier-Saarburg Saarburg
Westerwald Westerburg.
(2)
Zu der wird die
Außenstelle in Verbandsgemeindeverwaltung
Kirchen (Sieg) Kirchen (Sieg)
Zell (Mosel) Zell (Mosel)
Rockenhausen Rockenhausen
Westerburg Westerburg
bestimmt.
(3) Die Außenstellen nehmen auf Antrag von Herstellern, Haltern und anderen Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen folgende Aufgaben wahr: Zulassung von Fahrzeugen (§ 18 StVZO), Erteilung der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO), Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO), Zuteilung der amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO), Ausfertigung des Fahrzeugscheines (§ 24 StVZO), Änderung der Angaben im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein und in den Anhängerverzeichnissen sowie alle sonstigen Maßnahmen bei Wechsel des Standortes und des Halters von Fahrzeugen, vorübergehender Stillegung und endgültiger Abmeldung von Fahrzeugen sowie bei Wiederanmeldung von Fahrzeugen, die bei der Außenstelle vorübergehend abgemeldet worden sind (§ 27 StVZO), Zuteilung roter Kennzeichen (§ 28 StVZO).
(4) Die übrigen Aufgaben, insbesondere die Erteilung von Auskünften an Behörden und Andere (§ 26 Abs. 5 StVZO) nehmen ausschließlich die Kreisverwaltungen wahr.

§ 2

Alle Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden übertragen
1.
der Stadt Andernach für das Gebiet der Verbandsgemeinde Andernach-Land
2.
der Stadt Idar-Oberstein für das Gebiet der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
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