Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Hessen (Hoheitszeichenverordnung) Vom 11. September 2014
Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Hessen (Hoheitszeichenverordnung) Vom 11. September 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 31) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Hessen (Hoheitszeichenverordnung) vom 11. September 2014 | 07.10.2014 |
Eingangsformel | 07.10.2014 |
§ 1 - Wappenführende Stellen, Erlaubnis | 16.05.2017 |
§ 2 - Verwendung des Landeswappens | 07.10.2014 |
§ 3 - Führen des Amtsschildes | 16.05.2017 |
§ 4 - Führen der Landesdienstflagge | 16.05.2017 |
§ 5 - Setzen der Landesdienstflagge an Dienstfahrzeugen | 07.10.2014 |
§ 6 - Großes und kleines Landessiegel | 16.05.2017 |
§ 7 - Führen des Landessiegels | 04.04.2018 |
§ 8 - Körperschaften, Anstalten und Stiftungen | 07.10.2014 |
§ 9 - Herstellung und Bezug des Landessiegels | 07.10.2014 |
§ 10 - Entscheidungen in Zweifelsfällen | 07.10.2014 |
§ 11 - Gestaltung | 07.10.2014 |
§ 12 - Aufhebung | 07.10.2014 |
§ 13 - Übergangsvorschriften | 04.04.2018 |
§ 14 - Inkrafttreten | 07.10.2014 |
Anlage | 07.10.2014 |
Aufgrund des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit der Ministerin der Justiz:
§ 1 Wappenführende Stellen, Erlaubnis
(1) Das Landeswappen wird von dem Hessischen Landtag sowie den Behörden und Gerichten des Landes Hessen geführt.
(2) Das für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerium kann nicht wappenführenden Stellen auf deren Antrag ausnahmsweise die Verwendung des Landeswappens für bestimmte Zwecke erlauben.
(3) Die Verwendung des Landeswappens zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Sammlerzwecken bedarf keiner Erlaubnis nach Abs. 2.
§ 2 Verwendung des Landeswappens
Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst insbesondere die Befugnis, das Wappen im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf amtlichen Drucksachen, im Dienstsiegel und im Amtsschild zu verwenden.
§ 3 Führen des Amtsschildes
(1) Zur Führung des Amtsschildes nach Muster 1 der Anlage sind neben den wappenführenden Stellen nach § 1 Abs. 1 auch die Standesämter und die Notare berechtigt.
(2) Mehrere Dienststellen innerhalb eines Gebäudes, die zur Führung eines Amtsschildes nach § 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen berechtigt sind, sollen ein gemeinsames Amtsschild nach Muster 2 der Anlage verwenden. In diesem Falle werden die Dienststellenbezeichnungen auf gesonderten, untereinander aufgehängten Anhängeschildern angebracht.
§ 4 Führen der Landesdienstflagge
Die Landesdienstflagge nach Muster 3 der Anlage wird nur von den wappenführenden Stellen nach § 1 Abs. 1 geführt.
§ 5 Setzen der Landesdienstflagge an Dienstfahrzeugen
(1) Die Landesdienstflagge wird an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern gesetzt.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann an Dienstkraftwagen eine Flagge in der Größe von 30 mal 30 Zentimetern mit einem roten Rand von 5,5 Zentimetern Breite nach Muster 4 der Anlage führen.
(3) Die Ministerinnen und Minister, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten können an Dienstkraftwagen eine Flagge in der Größe von 21 mal 35 Zentimetern nach Muster 5 der Anlage führen.
§ 6 Großes und kleines Landessiegel
(1) Das große Landessiegel nach Muster 6 der Anlage ist ein Prägesiegel und zeigt die Wappenfigur des Landes ohne Umschrift, von einem Gewinde aus Laubwerk umgeben.
(2) Das kleine Landessiegel nach Muster 7 der Anlage zeigt die Wappenfigur des Landes mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Umschrift. Es wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel (aus Metall oder Gummi) benutzt. Die Wappenfigur und die Umschrift werden mit dem Prägesiegel in erhabener Prägung, in Siegelmarken in erhabener Prägung auf blauem Grunde, mit dem Farbdruckstempel in dunklem Flachdruck dargestellt. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Siegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden, wobei in der Umschrift auf eine Ortsangabe verzichtet werden kann, wenn sich diese eindeutig aus dem Schriftstück ergibt. Das kleine Landessiegel soll einen Durchmesser von 3,5 Zentimetern haben. Die Verwendung des kleinen Landessiegels von mehr als 3,5 Zentimetern Durchmesser bedarf der Genehmigung der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Verwendung von kleineren Durchmessern ist zugelassen, sofern das Wappen und die Umschrift erkennbar sind.
§ 7 Führen des Landessiegels
(1) Das große Landessiegel wird nur von den obersten Landesbehörden und den obersten Gerichten des Landes geführt. Es wird von den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen, von den obersten Gerichten des Landes für die Ausfertigung von Urteilen und den von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des Gerichts allgemein bestimmten Beschlüssen verwendet.
(2) Das kleine Landessiegel führen:
1.
die wappenführenden Stellen nach § 1 Abs. 1,
2.
die Leiterinnen und die Leiter staatlicher Schulen und Hochschulen,
3.
die von der Landesregierung bestellten, zur Führung eines amtlichen Siegels ermächtigten Urkundspersonen.
§ 8 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
(1) Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung des für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungsorganisation zuständigen Ministeriums Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Verwendung der Wappenfigur des Landes in ihren Siegeln gestatten, wenn sie landeswichtige Hoheitsaufgaben wahrnehmen.
(2) Im Falle des Abs. 1 sowie im Falle von Gemeinden und Landkreisen, die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung und § 12 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung in ihrem Siegel die Wappenfigur des Landes führen, wird die Wappenfigur im unteren Halbkreis des Siegels, die Bezeichnung der siegelführenden Stelle im oberen Halbkreis des Siegels angebracht. Für die Gestaltung ist das Muster 8 der Anlage maßgebend. Im Übrigen gelten für diese Siegel die Vorschriften über das kleine Landessiegel entsprechend.
§ 9 Herstellung und Bezug des Landessiegels
(1) Das große Landessiegel kann nur durch oder unter Aufsicht des Regierungspräsidiums Gießen hergestellt werden.
(2) Das kleine Landessiegel kann von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von dem Regierungspräsidium Gießen die Erlaubnis zur Herstellung des Landessiegels erhalten haben, bezogen und hergestellt werden. Die Erlaubnis zur Herstellung wird auf Antrag erteilt, wenn ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Satz 1 hergestelltes Mustersiegel dem Muster 7 oder 8 der Anlage entspricht und diese oder dieser ihr oder sein Einverständnis mit den Herstellungsvorgaben schriftlich erklärt hat.
(3) Wird über die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung des Landessiegels nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Das Verfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 10 Entscheidungen in Zweifelsfällen
Über das Recht zur Führung der Landesdienstflagge, des Landessiegels oder des Amtsschildes entscheidet in Zweifelsfällen die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungsorganisation zuständigen Ministerium.
§ 11 Gestaltung
Für die Gestaltung der Landessiegel, der Siegel nach § 8, der Amtsschilder und der Landesdienstflagge sind die beigefügten Muster maßgebend.
§ 12 Aufhebung
Es werden aufgehoben:
1.
die Verordnung über die Landesdienstflagge vom 26. November 1949 (GVBl. S. 171)
1)
,
2.
die Verordnung über die Amtsschilder der Landesbehörden vom 26. November 1949 (GVBl. S. 171)
2)
, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
3.
die Verordnung über die Landessiegel vom 29. März 1949 (GVBl. S. 38)
3)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2012 (GVBl. S. 336).
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 17-3
2)
Hebt auf FFN 17-4
3)
Hebt auf FFN 17-2
§ 13 Übergangsvorschriften
Vor Inkrafttreten der Verordnung bezogene Dienstsiegel und Amtsschilder dürfen weiter verwendet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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