StimmO HE 1990
DE - Landesrecht Hessen

Stimmordnung Vom 6. November 1990

Stimmordnung Vom 6. November 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 19, 43, 47 geändert, § 45 neu eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Stimmordnung vom 6. November 199001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Vorbereitung der Volksabstimmung01.01.2004
§ 1 - Stimmbezirke31.12.2011
§ 2 - Wählerverzeichnis31.12.2011
§ 3 - Stimmscheine31.12.2011
§ 4 - Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter31.12.2011
§ 5 - Sonstige Abstimmungsorgane01.01.2004
§ 6 - Stimmzettel, Umschläge31.12.2011
§ 7 - Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen31.12.2011
ZWEITER ABSCHNITT - Abstimmungshandlung01.01.2004
§ 8 - Abstimmungshandlung31.12.2011
DRITTER ABSCHNITT - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses01.01.2004
§ 9 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk01.01.2004
§ 10 - Zählung der Abstimmenden31.01.2007
§ 11 - Zählung der Stimmen31.01.2007
§ 12 - Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse31.01.2007
§ 13 - Abstimmungsniederschrift31.12.2011
§ 14 - Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen01.01.2004
§ 15 - Vorbereitung des Ergebnisses der Briefabstimmung01.01.2004
§ 16 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung31.12.2011
§ 17 - Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses31.12.2011
VIERTER ABSCHNITT - Besondere Regelungen01.01.2004
§ 18 - (aufgehoben)31.12.2011
§ 19 - Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen21.07.2018
§ 20 - Nachabstimmung01.01.2004
§ 21 - Wiederholung der Abstimmung01.01.2004
§ 22 - Festsetzung des Termins zur Nachabstimmung oder Wiederholung der Abstimmung01.01.2004
FÜNFTER ABSCHNITT - Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Bundestags- oder Europawahlen17.03.2009
§ 23 - Geltungsbereich17.03.2009
§ 24 - Abstimmungsorgane17.03.2009
§ 25 - Stimmbezirke, Abstimmungsräume17.03.2009
§ 26 - Wählerverzeichnis31.12.2011
§ 27 - Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag17.03.2009
§ 28 - Wahlschein, Briefwahl11.05.2010
§ 29 - Stimmzettel, Vordrucke17.03.2009
§ 30 - Bekanntmachung über die Volksabstimmung31.12.2011
§ 31 - (aufgehoben)31.12.2011
§ 32 - Ausstattung des Wahlvorstandes17.03.2009
§ 33 - Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen17.03.2009
§ 34 - Wahlhandlung17.03.2009
§ 35 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses17.03.2009
§ 36 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses17.03.2009
§ 37 - Verpacken der Unterlagen17.03.2009
SECHSTER ABSCHNITT - Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Landtagswahlen17.03.2009
§ 38 - Geltungsbereich17.03.2009
§ 39 - Abstimmungsorgane17.03.2009
§ 40 - Stimmbezirke, Abstimmungsräume17.03.2009
§ 41 - Wählerverzeichnis31.12.2011
§ 42 - Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag31.12.2011
§ 43 - Wahlschein, Briefwahl21.07.2018
§ 44 - Stimmzettel, Umschläge, amtliche Vordrucke17.03.2009
§ 45 - Wahlurne21.07.2018
§ 46 - (aufgehoben)31.12.2011
§ 47 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses21.07.2018
§ 48 - Kostenerstattung17.03.2009
SIEBTER ABSCHNITT - Allgemeine und Schlussvorschriften17.03.2009
§ 49 - Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster, Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken, Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen31.12.2011
§ 50 - Inkrafttreten31.12.2011
Auf Grund des § 16 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 2. Januar 1970 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1990 (GVBl. I S. 599), wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT Vorbereitung der Volksabstimmung

§ 1 Stimmbezirke

Für die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung gelten die Vorschriften der §§ 1, 1a, 2 und 7 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 2 Wählerverzeichnis

Für die Führung der Wählerverzeichnisse, die Eintragung und Benachrichtigung der Stimmberechtigten, für die Wahlbekanntmachung, für die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, für die Berichtigung und den Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis gelten die §§ 3 und 5 bis 11 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.

§ 3 Stimmscheine

Für die Beantragung und Erteilung von Stimmscheinen sowie für den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Stimmscheinen gelten die §§ 12 bis 17 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Stimmschein wird einem Vordruckmuster ausgestellt.

§ 4 Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. § 18 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung gelten entsprechend.

§ 5 Sonstige Abstimmungsorgane

Für die Bildung der Wahlausschüsse, die Berufung der Wahlvorsteher und Briefwahlvorsteher sowie ihrer Stellvertreter, die Bildung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände, für die Tätigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Gewährung von Auslagenersatz und Erfrischungsgeld gelten die §§ 20 bis 26 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 6 Stimmzettel, Umschläge

(1) Der Stimmzettel enthält nach einem Vordruckmuster die Abstimmungsfrage nach § 7 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung; er soll von grüner oder grünlicher Farbe sein. Das zur Abstimmung stehende Gesetz wird dabei mit der vom Landtag beschlossenen Gesetzesüberschrift benannt.
(2) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat.
(3) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel. Er stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben.
(4) Für die Umschläge gilt § 38 der Landeswahlordnung entsprechend; sie sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein.

§ 7 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen

(1) Für die Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume sowie für die Bestimmung eines früheren Beginns der Abstimmungszeit gelten die §§ 39 bis 43 der Landeswahlordnung entsprechend.
(2) Die Unterrichtung der Stimmberechtigten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung erfolgt spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme; der Landeswahlleiter beschafft die hierfür erforderlichen Texte und Umschläge. Die Unterrichtung soll mit der Benachrichtigung der Stimmberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis verbunden werden. Stimmberechtigten, die bereits vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen, soll die Unterrichtung zusammen mit dem Wahlschein übersandt werden.
(3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt § 7 der Landeswahlordnung entsprechend; sie erfolgt nach einem Vordruckmuster.

ZWEITER ABSCHNITT Abstimmungshandlung

§ 8 Abstimmungshandlung

(1) Für die Ausstattung des Wahlvorstands gilt § 45 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeindebehörde dem Wahlvorsteher außerdem je einen Abdruck der Verfassung des Landes Hessen, des Gesetzes über Volksabstimmung, der Stimmordnung, sowie der Unterrichtung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung übergibt.
(2) Im übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 46 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend.

DRITTER ABSCHNITT Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 9 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Abstimmenden,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.

§ 10 Zählung der Abstimmenden

Vor dem Öffnen der Urne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Urne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 11 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
je einen Stapel mit den zweifelsfrei gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
2.
einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die zu Bedenken Anlaß geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach "Ja" und "Nein"-Stimmen geordneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die Stapel zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, ob er "Ja" oder "Nein"-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß die Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme handelt. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmen für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
(6) Die nach den Abs. 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(7) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 9 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
2.
Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,
3.
die übrigen Stimmzettel
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 12 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter wahlbezirks- und gemeindeweise meldet. Die Meldungen enthalten die Zahlen
1.
der Stimmberechtigten,
2.
der Abstimmenden,
3.
der gültigen und ungültigen Stimmen und
4.
der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen.
(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis und meldet es dem Landeswahlleiter.
(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 werden auf schnellstem Wege erstattet (Schnellmeldungen). Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirke und Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm oder einer von ihm bestimmten Stelle zu melden sind.
(4) Die Gemeindebehörden, die Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse in geeigneter Form bekannt.

§ 13 Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 49 Abs. 7 und § 52 Satz 2 der Landeswahlordnung und nach § 11 Abs. 5 dieser Verordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel über die der Wahlvorstand nach § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie
2.
die Stimmscheine, über die der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 52 Satz 2 der Landeswahlordnung besonders beschlossen hat.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
(4) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege; sie fügt eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach einem Vordruckmuster bei. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Ergebniszusammenstellungen auch einer von ihm bestimmten Stelle und dem Kreiswahlleiter in elektronischer Form übermittelt werden.
(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 14 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
1.
die gültigen Stimmzettel, nach "Ja" und "Nein"-Stimmen geordnet und gebündelt,
2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3.
die eingenommenen Stimmscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) § 63 Abs. 2 bis 4 der Landeswahlordnung gilt entsprechend.

§ 15 Vorbereitung des Ergebnisses der Briefabstimmung

Für die Behandlung der Wahlbriefe sowie die Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung gilt § 64 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 16 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung

(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Umschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Umschläge werden ungeöffnet in die Urne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes über Volksabstimmung vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Urne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, stellt der Briefwahlvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 9 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. §§ 10, 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Wahlumschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 1 sowie Wahlumschläge, die zu Bedenken Anlass geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 8 Nr. 2 zu behandeln sind; der Briefwahlvorstand meldet das Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde (§ 12). Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel und Umschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Stimmscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde.
(4) Das Ergebnis der Briefabstimmung wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernommen.
(5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 14 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(6) Ist im Stimmgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört, gilt § 65 Abs. 6 der Landeswahlordnung entsprechend.
(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, legen die in den zugelassenen Wahlbriefen enthaltenen Wahlumschläge ungeöffnet in die gemeinsame Wahlurne. Nach dem Öffnen der Wahlumschläge werden die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Über die Abstimmungshandlung, die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit der Wahlvorstände, die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Anwendung.

§ 17 Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

Für die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande sowie für die Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses gelten § 66 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß folgende Feststellungen getroffen werden:
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Abstimmenden,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse und die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis erfolgt nach Vordruckmustern.

VIERTER ABSCHNITT Besondere Regelungen

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen

(1) Werden mehrere verfassungsändernde Gesetze gleichzeitig zur Abstimmung gestellt, gelten die allgemeinen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Gemeindebehörde kann für die Zeit nach dem Abstimmungstag Auszählungswahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der für die einzelnen Volksabstimmungen abgegebenen Stimmen übertragen, sofern die Landesregierung dies nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Volksabstimmung zugelassen hat. Die Gemeindebehörde legt bei der Berufung fest, für welche Stimmbezirke der Auszählungswahlvorstand die Abstimmungsergebnisse ermittelt. § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 2 der Landeswahlordnung gilt bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinden nicht.
(3) Benutzt werden dasselbe Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine; für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des gemeinsamen Wählerverzeichnisses zu verwenden. Die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses nach § 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 11 der Landeswahlordnung gilt für alle gleichzeitig durchzuführenden Abstimmungen.
(4) Es wird eine gemeinsame Benachrichtigung der Stimmberechtigten und ein gemeinsamer Stimmschein ausgestellt.
(5) Der Stimmzettel enthält nach einem Vordruckmuster eine Möglichkeit
1.
zur einheitlichen Abstimmung über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze mit der Abstimmungsfrage nach § 16a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung und
2.
zur Einzelabstimmung über jedes einzelne vom Landtag beschlossene Gesetz; § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) In der von der Gemeindebehörde nach § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung vorzunehmenden Bekanntmachung über die Volksabstimmung ist darauf hinzuweisen,
1.
welche Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden und dass
2.
einheitlich über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze oder über jedes Gesetz einzeln abgestimmt werden kann.
(7) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand
1.
die Zahl der Stimmzettel, auf denen ausschließlich einheitlich abgestimmt worden ist, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen,
2.
die Zahl der Stimmzettel, auf denen im Wege der Einzelabstimmung abgestimmt worden ist,
3.
die Zahl der ungekennzeichneten Stimmzettel sowie
4.
die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
Ist die Stimmenermittlung im Stimmbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmenermittlung am Tag nach dem Abstimmungstag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass
1.
die Stimmenermittlung unterbrochen wird, wenn sie an einem anderen Ort fortgesetzt werden soll oder
2.
die Stimmenermittlung vertagt wird, wenn sie am Tag nach dem Abstimmungstag fortgesetzt werden soll.
Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 14 dieser Verordnung gilt entsprechend.
(8) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm die Gemeindebehörde die vom Wahlvorstand übernommenen Abstimmungsunterlagen. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Stimmenermittlung gelten sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand.
1.
Der Wahlvorstand verteilt die Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann festlegen, dass für die Zählung der Einzelabstimmungen Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Für die Ermittlung der Einzelstimmen werden Zähllisten verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgabe der Listenführer wahr.
2.
Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz, über das einzeln abgestimmt worden ist, an, ob mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt worden ist; dies gilt entsprechend für die Auswertung von Stimmzetteln, auf denen sowohl einheitlich als auch einzeln abgestimmt worden ist. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung der Stimmzettel, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zähllisten.
3.
Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jedes Gesetz festgehaltenen Stimmen und trägt die Summen in eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster ein; zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. In der Niederschrift trägt der Schriftführer für jedes Gesetz auch die Zahlen der im Wege der einheitlichen Abstimmung vergebenen Stimmen (Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) ein und bildet daraus Gesamtsummen.
4.
Die Stimmenermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jedes einzelne Gesetz aufgrund der einheitlichen Abstimmung entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer.
5.
Der Wahlvorstand stellt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest.
(9) Die Schnellmeldungen der vorläufigen Abstimmungsergebnisse werden verbunden.
(10) Für die Niederschriften der Wahlvorstände im Stimmbezirk, Briefabstimmungsbezirk, Stimm- und Briefabstimmungsbezirk, für die Niederschrift des Kreiswahlausschusses sowie für die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses werden Vordruckmuster verwendet; für alle gleichzeitig durchzuführenden Volksabstimmungen ist eine gemeinsame Niederschrift zu fertigen.
(11) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

§ 20 Nachabstimmung

Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist; § 69 der Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

§ 21 Wiederholung der Abstimmung

(1) Wird durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes ( Art. 131 Abs. 1 der Hessischen Verfassung, § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung) die Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung der Abstimmung muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Abstimmung für ungültig erklärt worden ist.
(3) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.
(4) Findet die Wiederholung der Abstimmung infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betreffenden Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes keine Einschränkungen ergeben. Stimmberechtigte, die seit der Hauptabstimmung ihr Stimmrecht verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Die Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall neu anzulegen, wenn zwischen dem Tage der Hauptabstimmung und dem Tage der Wiederholung mehr als sechs Monate liegen.
(5) Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Abstimmung wiederholt wird, ausgestellt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 22 Festsetzung des Termins zur Nachabstimmung oder Wiederholung der Abstimmung

(1) Den Tag einer Nachabstimmung oder der Wiederholung der Abstimmung bestimmt der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter macht den Tag öffentlich bekannt.
(2) Auf Grund einer Wiederholung der Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.

FÜNFTER ABSCHNITT Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Bundestags- oder Europawahlen

§ 23 Geltungsbereich

Werden Volksabstimmungen am selben Tag wie eine Bundestags- oder Europawahl (Bundeswahlen) durchgeführt, gelten für die Volksabstimmungen die Vorschriften des Gesetzes über Volksabstimmung und der Abschnitte 1 bis 4 und 7 nur, soweit sich aus den §§ 24 bis 37 nichts Abweichendes ergibt.

§ 24 Abstimmungsorgane

(1) Mitglied in einem Abstimmungsorgan kann nur sein, wer gleichzeitig Mitglied in dem entsprechenden Wahlorgan ist. Aufgaben des Briefwahlvorstandes können nicht auf Wahlvorstände übertragen werden.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter und der Anschriften ihrer Dienststellen nach § 4 Satz 2 entfällt.
(3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

§ 25 Stimmbezirke, Abstimmungsräume

Die Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen übereinstimmen.

§ 26 Wählerverzeichnis

(1) Für die Volksabstimmung wird das Wählerverzeichnis für die Bundeswahl mit der Maßgabe mitbenutzt, dass
1.
der für die Eintragung der Stimmberechtigten maßgebliche Stichtag der 35. Tag vor der Volksabstimmung ist,
2.
die Wahlberechtigung zur Bundeswahl und die Stimmberechtigung für die Volksabstimmung kenntlich zu machen sind und
3.
die nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung erforderlichen Spalten mit aufgenommen werden.
Die Kenntlichmachung nach Satz 1 Nr. 2 kann auch in den für die Stimmabgaben vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen.
(2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen sind miteinander zu verbinden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. Abweichend von § 2 Satz 1 macht die Gemeindebehörde das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen entsprechend § 7 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt.
(3) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse ist getrennt zu beurkunden.

§ 27 Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag

(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 der Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur jeweiligen Bundeswahl benutzt. In die Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 3 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 3 der Europawahlordnung ist ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. Die jeweilige Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheins, sofern der Antragsteller stimmberechtigt ist. In den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 4 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 4 der Europawahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. § 27 Abs. 4 Satz 1 der Bundeswahlordnung oder § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt abweichend von § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 28 Wahlschein, Briefwahl

(1) Für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen wird ein gemeinsamer Wahl- und Stimmschein ab dem für die Bundeswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt; § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 8 der Europawahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Bundeswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen.
(2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, gilt § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung.
(4) Für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, gilt § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung.
(5) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12 der
Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 11 der Europawahlordnung ist ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen.
(6) Der Wahlbriefumschlag für die Bundeswahl wird für die Volksabstimmungen mitbenutzt; er ist mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen zu versehen.
(7) Wird ein Wahl- oder Stimmberechtigter, der bereits einen gemeinsamen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.

§ 29 Stimmzettel, Vordrucke

(1) Die Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die Volksabstimmungen müssen sich farblich von den für die Bundeswahlen verwendeten unterscheiden; sie sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein oder eine Markierung in dieser Farbe haben. Die Wahlumschläge für die briefliche Volksabstimmung sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein.
(2) Die verbundenen Vordrucke stellt der Landeswahlleiter her, indem er in den entsprechenden Mustern für die Bundeswahlen die erforderlichen textlichen Ergänzungen vornimmt.

§ 30 Bekanntmachung über die Volksabstimmung

Abweichend von § 7 Abs. 3 macht die Gemeindebehörde die Wahl entsprechend § 44 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt; die Bekanntmachung ist mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach Anlage 27 zur Bundeswahlordnung zu verbinden.

§ 31 (aufgehoben)

§ 32 Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher die in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 der Landeswahlordnung und die in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung genannten Gegenstände.

§ 33 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

Für die Unzulässigkeit von Wahlpropaganda, Unterschriftensammlungen und Veröffentlichung von Wählerbefragungen gilt § 32 des Bundeswahlgesetzes.

§ 34 Wahlhandlung

Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl und Abstimmung, für die er wahl- oder stimmberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. Für die Volksabstimmungen wird die Wahlurne der Bundeswahl mitbenutzt. Für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.

§ 35 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Bundeswahl festgestellt ist.
(2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmungen von denen der Bundeswahl zu trennen. Die Stimmzettel für die Volksabstimmungen müssen nach der Trennung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der Bundeswahl in der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden.

§ 36 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

(1) Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmungen wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Bundeswahl verbunden. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, ob die Zurückweisung für die Bundeswahl oder die Volksabstimmungen erfolgt ist, und in einer Hilfsliste erfasst; sie werden der Niederschrift über die Bundeswahl beigefügt, es sei denn der Wahlschein war ausschließlich für die Volksabstimmungen ausgestellt.
(2) Die für die Volksabstimmungen zugelassenen Wahlumschläge sind von den Wahlumschlägen für die Bundeswahl zu trennen und bis zur Zählung der Abstimmenden sicher aufzubewahren.

§ 37 Verpacken der Unterlagen

Die Unterlagen für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine, das gemeinsame Wahlscheinverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die Bundeswahl beizufügen.

SECHSTER ABSCHNITT Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Landtagswahlen

§ 38 Geltungsbereich

Werden Volksabstimmungen am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt, gelten für die Volksabstimmungen die Vorschriften des Gesetzes über Volksabstimmung und der Abschnitte 1 bis 4 und 7 nur, soweit sich aus den §§ 39 bis 48 nichts Abweichendes ergibt.

§ 39 Abstimmungsorgane

(1) Die für die Landtagswahl berufenen Wahlorgane nehmen zugleich die Aufgaben der Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung wahr. Die Mitglieder der Wahlorgane sind entsprechend zu unterrichten.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter und der Anschriften ihrer Dienststellen nach § 4 Satz 2 entfällt.
(3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

§ 40 Stimmbezirke, Abstimmungsräume

Die Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen übereinstimmen.

§ 41 Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl wird für die Volksabstimmungen mitbenutzt. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des verbundenen Wählerverzeichnisses zu verwenden.
(2) Die Wahlbekanntmachungen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind miteinander zu verbinden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen.
(3) Ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 2 Satz 2 entfällt. Die Zahl der Wahlberechtigten für die Landtagswahl ist gleichzeitig die Zahl der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung.

§ 42 Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag

(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten wird die Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl mitbenutzt, indem ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufgenommen wird.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheins. In den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für die Landtagswahl ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 43 Wahlschein, Briefwahl

(1) Der Wahlschein für die Landtagswahl gilt zugleich als Stimmschein für die Volksabstimmung. In den Wahlschein für die Landtagswahl ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Landtagswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen.
(2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl für die Landtagswahl ist zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen.
(4) Der Wahlbriefumschlag und der Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl werden für die Volksabstimmungen mitbenutzt und mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen versehen.

§ 44 Stimmzettel, Umschläge, amtliche Vordrucke

(1) Die Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die Volksabstimmung müssen sich farblich von den für die Landtagswahl verwendeten unterscheiden.
(2) Die verbundenen Vordrucke stellt der Landeswahlleiter her, indem er in den entsprechenden Mustern für die Landtagswahlen die erforderlichen textlichen Ergänzungen vornimmt.

§ 45 Wahlurne

Für die Volksabstimmungen wird die Wahlurne der Landtagswahl mitbenutzt.

§ 46 (aufgehoben)

§ 47 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt ist.
(2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmungen von denen der Landtagswahl zu trennen. Die Stimmzettel für die Volksabstimmungen müssen nach der Trennung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der Landtagswahl in der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden.
(3) Die Unterlagen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.
(4) Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmungen wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Landtagswahl verbunden. Für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl und Briefabstimmung sind die Zahlen der leer abgegebenen Umschläge und der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, für die Landtagswahl und die Volksabstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültige Stimme. Die leer abgegebenen Umschläge und die Umschläge, über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.

§ 48 Kostenerstattung

Die Kosten für die Volksabstimmungen werden zusammen mit den Kosten für die Landtagswahl erstattet.

SIEBTER ABSCHNITT Allgemeine und Schlussvorschriften

§ 49 Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster, Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken, Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen

Für die Abstimmungsstatistik, die öffentlichen Bekanntmachungen, die Vordruckmuster, die Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken sowie die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 72 bis 76 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 50 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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