WappG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz) in der Fassung vom 7. August 1972

Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz) in der Fassung vom 7. August 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 21.07.2003 (GVBl. S. 167)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz) in der Fassung vom 7. August 197201.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.09.2003
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
Anlage01.10.2001

§ 1

Die Landesfarben sind schwarz-rot-gold.

§ 2

Das Landeswappen hat die Form des heraldischen Rundschildes. Dieser ist durch eine aufsteigende eingebogene Spitze gespalten und zeigt rechts in silbernem Feld ein rotes durchgehendes Kreuz, links in rotem Feld ein silbernes sechsspeichiges Rad und in der aufsteigenden schwarzen Spitze einen rotgekrönten, rotbewehrten goldenen Löwen. Das Wappen ist von einer goldenen Volkskrone (Weinlaub) überhöht.

§ 3

(1) Die Landesflagge zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Farben Schwarz, Rot und Gold. In der oberen Ecke an der Stange, bis in die Hälfte des roten Querstreifens übergreifend, befindet sich das Landeswappen.
(2) Die Landesflagge kann die Form einer Hißfahne, einer Hängefahne und eines Banners haben.

§ 4

Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sind die in der Anlage dargestellten Muster maßgebend.

§ 5

(1) Das Landessiegel und das Amtsschild führen:
der Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder,
die übrigen Landesbehörden,
die Gerichte des Landes,
die staatlichen Schulen, Akademien und Hochschulen,
die Notare, Standesbeamten, Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen.
§ 6 Abs. 3 des Hochschulgesetzes und § 4 Abs. 4 des Verwaltungshochschulgesetzes bleiben unberührt.
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen, kann das Recht zur Führung des Landessiegels und des Amtsschildes von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Fachministers verliehen werden.

§ 6

(1) Weiteres über die Gestaltung und die Führung des Landeswappens des Landessiegels, des Amtsschildes und der Landesflagge bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.
(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport.

§ 7

*
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Mai 1948. Das Wappen- und Flaggengesetz in der Fassung vom 7. August 1972 gilt ab 1. Juni 1972

Anlage

Muster 1: Landeswappen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Muster 2: Landesflagge
a) Hißfahne
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
b) Hängefahne
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
c) Banner
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt bei der Hißfahne 2:3. Hängefahne und Banner sind in der Regel im Verhältnis länger als die Muster zeigen. Diese sind nur maßgebend für die Anordnung des Landeswappens in der Fahne.
Markierungen
Leseansicht