Gesetz über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995
Gesetz über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995 | 01.01.2004 |
§ 1 | 24.12.2011 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 07.12.2005 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 12.11.2019 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 07.12.2005 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
§ 13 | 01.01.2004 |
§ 14 | 01.01.2004 |
§ 15 | 01.01.2004 |
§ 16 | 01.01.2004 |
§ 16a | 07.12.2005 |
§ 17 | 24.12.2011 |
§ 18 | 01.01.2004 |
§ 1
Wenn der Landtag eine Änderung des Verfassungstextes oder einen Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen hat, führt die Landesregierung zwischen dem 120. und dem 180. Tag seit der Beschlußfassung über dieses Gesetz eine Volksabstimmung nach Art. 123 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen herbei.
§ 2
Der Abstimmungstag ist ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag. Er wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 3
(1) Die Landesregierung macht den Abstimmungstag, den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes sowie den von ihr festgelegten Wortlaut des Stimmzettels unverzüglich durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt; § 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden senden den Stimmberechtigten eine Unterrichtung über den Gegenstand der Volksabstimmung zu; sie enthält den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes, eine Gegenüberstellung der betroffenen Bestimmungen vor und nach der Verfassungsänderung, eine Wiedergabe des Ergebnisses der Schlussabstimmung im Landtag, einen Musterstimmzettel und, sofern der Landtag eine Erläuterung des Gesetzes beschlossen hat, auch diese.
§ 4
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag
1.
Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(2) Stimmberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.
§ 5
Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt.
§ 6
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
§ 7
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die von den Stimmberechtigten mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage, ob sie dem vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen zustimmen wollen.
§ 8
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Bei der Briefabstimmung gelten mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimmen. Ist der Umschlag leer, so gilt dies als ungültige Stimme.
(3) Die Stimme eines Stimmberechtigten, der durch Wahlbrief abgestimmt hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt oder sein Stimmrecht verliert.
§ 9
(1) Bei der Briefabstimmung sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen sind,
4.
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6.
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 10
Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden einen Stimmkreis. Wird die Volksabstimmung zusammen mit einer Bundestags- oder Landtagswahl durchgeführt, bilden die für die jeweilige Wahl gebildeten Wahlkreise je einen Stimmkreis.
§ 11
(1) Der Minister des Innern ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter.
(2) Kreiswahlleiter sind in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister, in den Landkreisen die Landräte. Sie bestimmen einen Stellvertreter.
(3) In den Fällen des § 10 Satz 2 sowie bei gleichzeitiger Durchführung der Volksabstimmung mit einer Europawahl nehmen die für die jeweilige Wahl ernannten Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter zugleich die Aufgaben des Kreiswahlleiters nach Abs. 2 für die Volksabstimmung wahr. Wird die Volksabstimmung zusammen mit einer Kommunalwahl durchgeführt, gilt Satz 1 entsprechend für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte und die Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertreter.
§ 12
(1) Der Landeswahlleiter bildet einen Landeswahlausschuß. Dieser besteht aus ihm als Vorsitzenden und aus sechs Vertretern der politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis als Beisitzer.
(2) Die Kreiswahlleiter bilden Kreiswahlausschüsse. Diese bestehen aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Vertretern der politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis als Beisitzer.
(3) Die Wahlausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 13
Im übrigen gelten für Volksabstimmungen die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes entsprechend.
§ 14
Das Volk hat der vom Landtag beschlossenen Verfassungsänderung zugestimmt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lautet. Gleichheit der Stimmen für die Annahme und Ablehnung des Gesetzes gilt als Ablehnung.
§ 15
(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Der Landeswahlleiter veröffentlicht es unverzüglich im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
(2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Antrag beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu stellen.
§ 16
Die Frist, innerhalb deren der Ministerpräsident das verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetz zu verkünden hat, beginnt mit dem Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
§ 16a
(1) Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, kann die Landesregierung im Rahmen ihrer Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 zulassen, dass die Gemeindebehörde für die Zeit nach dem Abstimmungstag weitere Wahlvorstände beruft und ihnen die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse einzelner oder mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefabstimmung überträgt (Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht stimmberechtigt sind; § 17 Abs. 2 Satz 4 des Landtagswahlgesetzes findet keine Anwendung. Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirke und der Briefabstimmung fort. Für die durch den Einsatz von Auszählungswahlvorständen veranlassten Ausgaben gilt § 47 Abs. 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes nicht.
(2) Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, wird ein gemeinsamer Stimmzettel verwendet, auf dem die Stimmberechtigten einheitlich über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze (einheitliche Abstimmung) oder über jedes Gesetz einzeln (Einzelabstimmung) abstimmen können. Für die einheitliche Abstimmung enthält der Stimmzettel die von den Stimmberechtigten mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage, ob sie den Gesetzen insgesamt zustimmen wollen.
(3) Im Falle der einheitlichen Abstimmung gilt jede abgegebene Stimme als jeweils eine Stimme zu jedem zur Abstimmung gestellten Gesetz. Die im Rahmen der Einzelabstimmung abgegebenen Stimmen gehen einer gleichzeitig erfolgten einheitlichen Abstimmung vor; Satz 1 gilt insoweit nicht.
§ 17
Der Minister des Innern erläßt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Stimmordnung und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Stimmordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
die weitere Bekanntmachung des Wortlauts des vom Landtag beschlossenen Gesetzes,
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher,
die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane,
die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern,
die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,
die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Stimmscheinen,
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefabstimmung,
die Abstimmung vor beweglichen Wahlvorständen,
die Abstimmung in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten,
die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen, Nach- und Wiederholungsabstimmungen,
die Durchführung statistischer Arbeiten,
die Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern.
Für die gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen kann der Minister des Innern Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.
§ 18
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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