Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl und Volksabstimmungen 2018 Vom 26. November 2019
Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl und Volksabstimmungen 2018 Vom 26. November 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.12.2019 bis 31.12.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl und Volksabstimmungen 2018 vom 26. November 2019 | 07.12.2019 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 07.12.2019 bis 31.12.2024 |
§ 1 | 07.12.2019 bis 31.12.2024 |
§ 2 | 07.12.2019 bis 31.12.2024 |
§ 3 | 07.12.2019 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), auch in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1
(1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Landtagswahl am 28. Oktober 2018 veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,48 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.
(2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Landtagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,02 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.
(3) Im Verhältnis zu den Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl die Hauptwahl einer Direktwahl durchgeführt haben, werden
1.
die Erstattungen nach Abs. 1 für den Versand der Wahlbenachrichtigungen um 0,18 Euro je Wahlberechtigten und 0,72 Euro je versandter Wahlbriefsendung,
2.
die Erstattungen nach Abs. 2 um 0,005 Euro je Wahlberechtigten
gekürzt.
§ 2
(1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Einrichtung der Auszählungswahlvorstände für die Volksabstimmungen am 28. Oktober 2018 veranlassten notwendigen Ausgaben wird ein Betrag in Höhe von 0,31 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.
(2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Volksabstimmungen veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über Volksabstimmung erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,005 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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