SportPlVerleihErl HE 2020
DE - Landesrecht Hessen

Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen Vom 18. Juni 2020

Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen Vom 18. Juni 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 18. Juni 202002.07.2020
Artikel 102.07.2020
Artikel 202.07.2020
Artikel 302.07.2020
Artikel 402.07.2020
Artikel 502.07.2020

Artikel 1

Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen sowie besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern im Sport in Hessen stifte ich die Sportplakette des Landes Hessen. Die Sportplakette wird von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.

Artikel 2

1.
Die Sportplakette wird jährlich verliehen,
a)
an bis zu zehn Personen oder Mannschaften, die nach internationalen und nationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,
b)
an bis zu fünf Personen, die als Trainerin oder Trainer herausragende Erfolge auf nationaler und internationaler Ebene erzielt und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,
c)
an bis zu fünf Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in Vereinen und Verbänden insbesondere um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben.
2.
Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer in Hessen seinen ständigen Wohnsitz hat oder seine anzuerkennenden Verdienste innerhalb Hessens erworben hat.

Artikel 3

1.
Vorschlagsberechtigt sind die kreisfreien Städte, die Landkreise, der Landessportbund, die Sportkreise und die Sportfachverbände in Hessen.
2.
Die Vorschläge sind bis zum 1. September jeden Jahres dem Auswahlausschuss zuzuleiten, der bei der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eingerichtet ist. Ihnen ist eine Darstellung der sportlichen Leistungen bzw. der Tätigkeit des Vorgeschlagenen mit Stellungnahmen der jeweiligen Sportvereine und Verbände sowie im Fall des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Gemeinde, in der der Vorgeschlagene seinen Wohnsitz hat, beizufügen.
3.
Der Auswahlausschuss besteht aus drei von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister für zwei Jahre berufenen Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind.
4.
Der Auswahlausschuss prüft die Vorschläge und legt sie der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit seiner Empfehlung bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres zur Entscheidung vor.
5.
Sportplakette, Anstecknadel und Verleihungsurkunde werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht, die von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister veranstaltet und finanziert wird.
6.
Die Namen der Beliehenen werden auf Veranlassung der für den Sport zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
7.
Die Ausgestaltung der Sportplakette obliegt der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

Artikel 4

Der Erlass über die Stiftung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. März 2015 (GVBl. S. 179)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 17-46

Artikel 5

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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