Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G) Vom 16. Dezember 1969
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G) Vom 16. Dezember 1969
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G) vom 16. Dezember 1969 | 01.01.2004 |
§ 1 | 02.07.2020 |
§ 2 | 02.07.2020 |
§ 3 | 02.07.2020 |
§ 4 | 02.07.2020 |
§ 5 | 02.07.2020 |
§ 6 | 02.07.2020 |
§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium.
§ 2
(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet eine aus Mitgliedern des Landtags bestehende Kommission (G 10-Kommission) unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme.
(2) Die G 10-Kommission erforscht den Sachverhalt. Auf ihr Verlangen hat ihr das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu berichten und die Akten vorzulegen. Alle Behörden haben der G 10-Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.
(3) Die G 10-Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
§ 3
(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die G 10-Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.
(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.
§ 4
(1) Die G 10-Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Die G 10-Kommission kann der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(2) Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unverzüglich aufzuheben.
(3) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die G 10-Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.
§ 5
(1) Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. Sie werden vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer einer Wahlperiode berufen. Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird eine Vertretung bestellt. Die Mitglieder der G 10-Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen G 10-Kommission im Amt.
(2) Die G 10-Kommision gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.
(3) Die Beratungen der G 10-Kommision sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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