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Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -) Vom 15. Juli 1970

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -) Vom 15. Juli 1970
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358)
Fußnoten
(1)
Das Änderungsgesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -) vom 15. Juli 197001.10.2001
§ 1 - Allgemeines01.10.2001
§ 2 - Gesetzliche Feiertage01.10.2001
§ 3 - Allgemeine Arbeitsverbote01.10.2001
§ 4 - Ausnahmen von den Arbeitsverboten31.12.2003
§ 5 - Schutz der Gottesdienste01.08.2003
§ 6 - Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen01.10.2001
§ 7 - Verbot von Sportveranstaltungen01.10.2001
§ 8 - Verbot von Tanzveranstaltungen01.10.2001
§ 9 - Schutz der kirchlichen Feiertage01.10.2001
§ 10 - Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 828.12.2009
§ 11 - Einschränkung von Grundrechten01.10.2001
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten01.10.2001
§ 13 - (Änderungsbestimmung)01.10.2001
§ 14 - Inkrafttreten01.10.2001

§ 1 Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind
1.
der Neujahrstag,
2.
der Karfreitag,
3.
der Ostermontag,
4.
der 1. Mai,
5.
der Tag Christi Himmelfahrt,
6.
der Pfingstmontag,
7.
der Fronleichnamstag,
8.
der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
9.
der Allerheiligentag (1. November) und
10.
der 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderem Anlaß durch Rechtsverordnung Werktage einmalig zu Feiertagen für das ganze Land zu erklären. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden.

§ 3 Allgemeine Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

§ 4 Ausnahmen von den Arbeitsverboten

(1) Von den Verboten nach § 3 Abs. 2 sind ausgenommen
1.
Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
2.
die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen,
3.
die Tätigkeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, soweit sie für die Beförderung von Personen und Gütern notwendig sind,
4.
die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Betriebe und Betriebsarten notwendig sind,
5.
die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
6.
Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Eigentum,
7.
unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft,
8.
die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten.
(2) Videotheken dürfen an Sonntagen mit Ausnahme des Ostersonntags und des Pfingstsonntags ab 13.00 Uhr öffnen.
(3) Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.

§ 5 Schutz der Gottesdienste

(1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann. Insbesondere sind verboten
1.
öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen;
2.
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
3.
sportliche und turnerische Veranstaltungen.
Diese Verbote gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.
(2) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die örtlichen Ordnungsbehörden können im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, daß der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der frühere Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes nach Satz 2 ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(3) Auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist bei allen Tätigkeiten darauf zu achten, daß Gottesdienste nicht gestört werden.

§ 6 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen

Unbeschadet der §§ 3 bis 5 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepaßt sind, verboten
1.
am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
2.
am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und
3.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.

§ 7 Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten
1.
am Karfreitag,
2.
am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr und
3.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.

§ 8 Verbot von Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
1.
von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,
2.
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und
3.
vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr.

§ 9 Schutz der kirchlichen Feiertage

(1) An den kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, soll in der Nähe von Kirchen oder anderen religiösen Handlungen dienenden Gebäuden alles vermieden werden, was den Gottesdienst unmittelbar stören kann.
(2) Am Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag) ist den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden auf Antrag unbezahlte Freistellung oder Urlaub zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen.

§ 10 Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 8

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 bis 8 zulassen. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu hören.
(2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 eingeschränkt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen (§ 3 Abs. 2);
2.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen und Geräusche verursacht (§ 4 Abs. 2);
3.
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes Versammlungen oder Veranstaltungen der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchführt;
4.
a)
am Karfreitag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag ab 4.00 Uhr,
b)
am Allerheiligentag zwischen 13.00 und 20.00 Uhr oder
c)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr
dem Versammlungs- und Veranstaltungsverbot des § 6 zuwiderhandelt;
5.
a)
am Karfreitag,
b)
am Ostersonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag oder am 1. Weihnachtstag bis 13.00 Uhr oder
c)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr
öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen durchführt (§ 7);
6.
a)
in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,
b)
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag von 4.00 bis 24.00 Uhr oder
c)
vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr
öffentliche Tanzveranstaltungen durchführt (§ 8).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 13 (Änderungsbestimmung)

§ 14 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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