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DE - Landesrecht Hessen

Erlass über die Stiftung von Einsatzmedaillen Vom 25. Oktober 2021

Erlass über die Stiftung von Einsatzmedaillen Vom 25. Oktober 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.11.2021 bis 31.12.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass über die Stiftung von Einsatzmedaillen vom 25. Oktober 202110.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 110.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 210.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 310.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 410.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 510.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 610.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 710.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 810.11.2021 bis 31.12.2027
Artikel 910.11.2021 bis 31.12.2027
Anlage - Mustertafel zum Erlass über die Stiftung von Einsatzmedaillen10.11.2021 bis 31.12.2027

Artikel 1

Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes des Landes Hessen im Ausland stifte ich eine Einsatzmedaille „Ausland“. Diese wird an vom Land Hessen entsandte Helferinnen und Helfer verliehen.

Artikel 2

Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes des Landes Hessen im Rahmen der länderübergreifenden Hilfe im Inland stifte ich eine Einsatzmedaille „Inland“. Diese wird an vom Land Hessen entsandte Helferinnen und Helfer verliehen.

Artikel 3

(1) Die Einsatzmedaille „Ausland“ ist rund und silberfarben. Auf der Vorderseite ist das Hessenwappen farbig geprägt, eingerahmt von den Sternen der Europaflagge, angebracht. Die Rückseite trägt in der Mitte die Worte „ALS DANK FÜR IHREN EINSATZ IM AUSLAND“. Der weiße Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig in rot-silber eingefasst.
(2) Die Bandschnalle der Einsatzmedaille „Ausland“ trägt die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Form der Medaille.

Artikel 4

(1) Die Einsatzmedaille „Inland“ ist rund und silberfarben. Auf der Vorderseite sind übereinander das Hessenwappen und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland farbig geprägt, eingerahmt von den Worten „FÜR VORBILDLICHEN EINSATZ IM KATASTROPHENGEBIET“, angebracht. Die Rückseite trägt in der Mitte die Worte „ALS DANK FÜR IHRE MITWIRKUNG IM LÄNDERÜBERGREIFENDEN HILFELEISTUNGSEINSATZ“. Der weiße Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig in rot-silber eingefasst.
(2) Die Bandschnalle der Einsatzmedaille „Inland“ trägt die Farben des Medaillenbandes mit einer Medaille, auf der nebeneinander das Hessenwappen und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland farbig geprägt angebracht sind.

Artikel 5

(1) Die Einsatzmedaillen werden im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.
(2) Die Einsatzmedaillen werden für einen mindestens dreitägigen Einsatz mit Einsatztätigkeit vor Ort verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.

Artikel 6

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verleihung erfüllt sind.

Artikel 7

Die Verleihung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen. Über die Verleihung der Einsatzmedaille wird für jede Einsatzzeit eine Urkunde ausgestellt. Einsatzmedaille und Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.

Artikel 8

Mit diesem Erlass wird der Erlass über die Verleihung der Einsatzmedaille „Ausland“ vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 346) aufgehoben.

Artikel 9

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage

Mustertafel zum Erlass über die Stiftung von Einsatzmedaillen
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