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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Rechtsvorschriften (Verkündungsgesetz) Vom 2. November 1971

Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Rechtsvorschriften (Verkündungsgesetz) Vom 2. November 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992, 996)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Rechtsvorschriften (Verkündungsgesetz) vom 2. November 197101.01.2004
§ 122.05.2012
§ 220.10.2006
§ 3 - (aufgehoben)20.10.2006
§ 422.05.2012
§ 5 - (aufgehoben)20.10.2006
§ 622.05.2012
§ 6a08.12.2006
§ 728.12.2021
§ 820.10.2006
§ 920.10.2006

§ 1

(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet.
(2) Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen verkündet.

§ 2

Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden wie Satzungen der Körperschaft verkündet.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

(1) Der Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet.
(2) Allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6

(1) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten (Anstaltsordnungen) und anderen öffentlichen Einrichtungen und die auf Grund des Hessischen Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Mitglieds der Landesregierung verkündet, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften eine Verkündung nach § 1 erforderlich ist.
Es verkünden
1.
die Ministerin oder der Minister der Justiz im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen;
2.
die Kultusministerin oder der Kultusminister im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums;
3.
die übrigen Mitglieder der Landesregierung, die obersten Landesbehörden und mehrere oberste Landesbehörden gemeinsam im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Verkündung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die die Landesregierung, ihre Mitglieder oder oberste Landesbehörden erlassen; sie sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden, wenn sie den Erwerb einer Befähigung regeln, die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die eine andere Behörde oder sonstige Stelle erläßt, werden wie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Mitglieds der Landesregierung verkündet, das die Aufsicht über die Behörde oder Stelle führt.
(3) Anstaltsordnungen und Vorschriften über die Benutzung anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht von der Landesregierung, einem ihrer Mitglieder oder einer obersten Landesbehörde erlassen werden, werden durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen verkündet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, daß sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.
(4) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

§ 6a

(1) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere in Karten, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde niedergelegt werden; die Pläne, zeichnerischen Darstellungen und Karten können auch in unveränderlicher digitaler Form niedergelegt werden. Die verwahrende Behörde hat diese Vorschriftenteile archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; hierauf ist in den Rechtsverordnungen hinzuweisen. Die Rechtsverordnungen bestimmen die die Pläne oder zeichnerische Darstellungen verwahrende Behörde und umschreiben deren wesentlichen Inhalt oder stellen den wesentlichen Inhalt in einer Übersichtskarte oder in sonst geeigneter Weise dar. Soweit die verwahrende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der nach Satz 1 verkündeten Vorschriftenteile belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile belegenen Behörde bereitzuhalten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die verwahrende Behörde hat sicherzustellen, daß die niedergelegten Bestandteile der Rechtsverordnungen nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können (archivmäßige Sicherung).
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 7

(1) Kann das für die Verkündung bestimmte Blatt durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.
(2) In diesem Falle ist die vorgeschriebene Verkündung unverzüglich nachzuholen.
(3) § 22a des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), bleibt unberührt.

§ 8

(1) Rechtsverordnungen sollen den Tag ihres Inkrafttretens und ihres Außerkrafttretens bestimmen.
(2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie zwei Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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