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Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Hessischen Landtag (Hessisches Petitionsgesetz - HPetG) Vom 19. Dezember 2021

Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Hessischen Landtag (Hessisches Petitionsgesetz - HPetG) Vom 19. Dezember 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVBl. 2022, 99)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Hessischen Landtag (Hessisches Petitionsgesetz - HPetG) vom 19. Dezember 202128.12.2021
ERSTER TEIL - Petitionsrecht, Form und Verfahren28.12.2021
§ 1 - Petitionsrecht, Begriffsbestimmungen28.12.2021
§ 2 - Form und Verfahren28.12.2021
ZWEITER TEIL - Maßnahmen und Befugnisse des Petitionsausschusses28.12.2021
§ 3 - Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt28.12.2021
§ 4 - Weigerungsgründe28.12.2021
DRITTER TEIL - Verfahrensregelungen28.12.2021
§ 5 - Behandlung der Petitionen28.12.2021
§ 6 - Veröffentlichung von Petitionen28.12.2021
§ 7 - Beschlussfassung über Petitionen28.12.2021
§ 8 - Absehen von der sachlichen Behandlung28.12.2021
§ 9 - Ausführung der Entscheidungen über Petitionen28.12.2021
§ 10 - Umgang mit personenbezogenen Daten28.12.2021
VIERTER TEIL - Schlussbestimmungen und Petitionsbericht28.12.2021
§ 11 - Behandlung von Petitionen in anderen Ausschüssen und Unterausschüssen28.12.2021
§ 12 - Ergänzende Vorschriften28.12.2021
§ 13 - Petitionsbericht28.12.2021
§ 14 - Inkrafttreten28.12.2021

ERSTER TEIL Petitionsrecht, Form und Verfahren

§ 1 Petitionsrecht, Begriffsbestimmungen

(1) Jede Person hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen Anträge und Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse an den Hessischen Landtag zu richten (Petitionen). Anträge sind Bitten, Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu gehören auch Vorschläge zur Gesetzgebung. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) Eine gemeinsame Petition, die von weniger als 30 Personen unterzeichnet und nicht Teil einer Sammel- oder Massenpetition ist, wird als eine Petition geführt. Die Unterrichtung erfolgt an die erste Unterzeichnerin oder den ersten Unterzeichner, soweit die Urheberin oder der Urheber der Petition nicht erkennbar ist.
(3) Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Urheberin oder Urheber der Petitionen in Erscheinung tritt (Sammelpetition), werden als eine Petition geführt. Über die Behandlung einer Sammelpetition werden die als Urheberinnen und Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen unterrichtet. Bei Unterschriftenlisten, die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung, soweit keine Urheberin oder Urheber erkennbar ist, durch die Unterrichtung der ersten Unterzeichnerin oder des ersten Unterzeichners ersetzt. Nach Abschluss der Petition erfolgt die Unterrichtung über das Ergebnis des Petitionsverfahrens ebenfalls über die als Urheberinnen und Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen. Diese werden gebeten, die Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner entsprechend zu informieren. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst.
(4) Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Urheberin oder Urheber der Petitionen in Erscheinung tritt (Massenpetition), werden als eine Petition geführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst. Bei Massenpetitionen erhalten die Petentinnen und Petenten keine einzelnen Eingangsbestätigungen. Dies erfolgt ausschließlich über die Bekanntmachung auf der Internetseite des Hessischen Landtags. Nach Abschluss der Petition erfolgt die Veröffentlichung der Entscheidung an gleicher Stelle.
(5) Petitionen mit demselben Anliegen, die jedoch individuell abgefasst sind (Mehrfachpetitionen) werden jeweils als Einzelpetition geführt.

§ 2 Form und Verfahren

(1) Petitionen sind schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Stelle einzureichen. Sie müssen die Einsenderin oder den Einsender und ihr oder sein Anliegen erkennen lassen. Der Schriftform genügt auch eine elektronisch übermittelte Petition (elektronische Petition), wenn das auf der Internetseite des Landtags für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird. Die Petentin oder der Petent wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten über den Eingang der Petition sowie über fehlende formelle Voraussetzungen oder Unterlagen unterrichtet.
(2) Die Ausübung des Petitionsrechts setzt Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht voraus. Werden Petitionen im Namen eines anderen eingelegt, ist in der Regel der Nachweis der rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretungsbefugnis (Vollmacht) erforderlich.
(3) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als die Petition einen Gegenstand ihres Zuständigkeitsbereiches betrifft.
(4) Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sich mit Petitionen an den Landtag zu wenden, unterliegt keinen Beschränkungen.
(5) Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Petition an den Landtag gewandt hat, benachteiligt werden.
(6) Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, sind in der Ausübung des Petitionsrechts nur insoweit beschränkt, als gemeinsame Petitionen untersagt werden können, wenn dies zur Verhinderung der Kontaktaufnahme mit anderen Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, oder der Außenwelt erforderlich ist. Petitionen von Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, sind verschlossen und ohne vorherige Kontrolle durch die Leitung der Anstalt oder Einrichtung dem Landtag zuzuleiten.

ZWEITER TEIL Maßnahmen und Befugnisse des Petitionsausschusses

§ 3 Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt

(1) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nach § 5 Abs. 3 kann die Landesregierung
1.
um weitere schriftliche Stellungnahmen oder um mündliche Auskünfte,
2.
um Einsichtnahme in die die Petition betreffenden behördlichen Akten,
3.
um Gewährung des Zutritts zu geschlossenen Anstalten und Einrichtungen ersuchen,
4.
sowie Auskünfte von nachgeordneten Behörden einholen und Ortsbesichtigungen vornehmen.
In diesem Fall soll den beteiligten Behörden Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden.
(2) Die Rechte nach Abs. 1 stehen der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auch zu gegenüber
1.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
2.
Organen juristischer Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen;
soweit sie unter Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.
(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten.
(4) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes sind dem Petitionsausschuss zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(5) Der Hessische Rechnungshof sowie die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit können um Rechts- und Amtshilfe gebeten werden.

§ 4 Weigerungsgründe

(1) Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheim gehalten werden muss oder sonstige zwingende Sicherheits- oder Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2) Die Vorlage von Akten kann außer in den in Absatz 1 genannten Fällen auch dann verweigert werden, wenn Schutzbedürfnisse privater oder öffentlicher Belange im Sinne von § 82 Nr. 1 bis 4 oder § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorliegen oder andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(3) Über die Verweigerung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister hat die Entscheidung vor dem Ausschuss zu vertreten.
(4) Städte, Gemeinden und Landkreise können die Ersuchen nach § 3 Abs. 1 und 2 überdies bei Selbstverwaltungsangelegenheiten verweigern.

DRITTER TEIL Verfahrensregelungen

§ 5 Behandlung der Petitionen

(1) Petitionen sind einfach, zweckmäßig und ohne vermeidbare Verzögerung zu behandeln.
(2) Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bestellt der Petitionsausschuss eine Vorprüfungskommission, der die oder der Vorsitzende des Ausschusses und je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion angehören. Der Petitionsausschuss legt Aufgaben und Verfahren der Vorprüfungskommission fest.
(3) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses bestellt für jede Petition ein Mitglied des Ausschusses als Berichterstatterin oder Berichterstatter. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter hat im Auftrag des Ausschusses den Sachverhalt aufzuklären und dem Ausschuss einen Erledigungsvorschlag zu unterbreiten.
(4) Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wird in der Regel von der Landesregierung, der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie dem Hessischen Rechnungshof eine Stellungnahme angefordert, die innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Petitionsausschuss zugehen soll; ist dies nicht möglich, so soll sie einen Zwischenbescheid geben.
(5) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter hat das Recht, zur Erörterung des Sachverhalts einen Ortstermin durchzuführen oder einen Runden Tisch einzuberufen, an denen die fachlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung und den beteiligten Behörden auf Einladung teilnehmen.
(6) Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Ermittlungen und den Erledigungsvorschlag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung. Empfiehlt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3a zu überweisen, soll die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung des Ausschusses vertagt werden. Zu dieser Sitzung soll die persönliche Anwesenheit der zuständigen Mitglieder der Landesregierung erbeten werden.
(7) Abgeordnete, Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowie Personen, die in amtlicher Tätigkeit Petitionen bearbeiten, haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 6 Veröffentlichung von Petitionen

(1) Petitionen können anonymisiert auf der Internetseite des Hessischen Landtags veröffentlicht werden, wenn
1.
sie ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben oder es sich um eine Massenpetition im Sinne des § 1 Abs. 4 handelt,
2.
das Anliegen und dessen Darstellung für eine öffentliche Diskussion geeignet sind,
3.
die Behandlung des Anliegens in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fällt und
4.
das Anliegen und seine Begründung nach dem hierfür technisch vorgegebenen Umfang möglichst knapp und klar dargestellt sind.
(2) Eine Veröffentlichung auf der Internetseite ist unzulässig, wenn die Petition
1.
sich erkennbar auf Personen bezieht oder in Persönlichkeitsrechte von Personen beispielsweise durch Namensnennung eingreift,
2.
geschützte Informationen enthält oder,
3.
kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält oder Links auf andere Web-Seiten enthält.
(3) Von einer Veröffentlichung soll abgesehen werden, insbesondere wenn
1.
der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden,
2.
sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet oder
3.
die Petition geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten.
(4) Die Öffentlichkeit wird auf der Internetseite des Hessischen Landtags über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet.

§ 7 Beschlussfassung über Petitionen

(1) Über Petitionen wird in der Regel in einer der folgenden Weisen entschieden:
1.
Die Petition wird für ungeeignet zu einer sachlichen Behandlung erklärt.
2.
Die Petition wird mit der Beschlussfassung des Landtags über einen Gesetzentwurf oder über einen anderen, in der Empfehlung bezeichneten Gegenstand für erledigt erklärt.
3.
Die Petition wird der Landesregierung überwiesen
a)
zur Berücksichtigung, falls der Ausschuss nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfüllung des Anliegens der Petentin oder des Petenten für geboten hält,
b)
zur Erwägung, falls der Ausschuss die Erfüllung des Anliegens der Petentin oder des Petenten befürwortet, sofern einzelne zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausschussempfehlung noch offenstehende Fragen zugunsten des Anliegens beantwortet werden können,
c)
als Material, falls das geltende Recht die an sich wünschenswerte Erfüllung des Anliegens nicht zulässt, jedoch geprüft werden soll, ob die Petition Anlass gibt, entgegenstehende Bestimmungen zu ändern oder auf ihre Änderung hinzuwirken,
d)
oder mit der Bitte, die Petentin oder den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.
4.
Die Petition wird der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder dem Hessischen Rechnungshof mit der Bitte überwiesen, die Petentin oder den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.
5.
Die Petition wird für erledigt erklärt, da dem Anliegen der Petentin oder des Petenten bereits Rechnung getragen worden ist.
6.
Die Petition wird nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für erledigt erklärt.
7.
Die Petition wird einem anderen, in der Empfehlung bezeichneten Ausschuss als Material überwiesen.
8.
Die Petition wird den Fraktionen des Hessischen Landtags, dem Deutschen Bundestag oder einem anderen Landesparlament überwiesen.
(2) Die Beschlussfassung soll in angemessener Zeit erfolgen. Jede Petition kann frühestens ein Jahr nach Einreichung unabhängig vom Stand ihrer Bearbeitung auf Antrag einer Fraktion zur Beratung gestellt werden. Jede Petition muss innerhalb eines Jahres nach der letzten Befassung, unabhängig von dem Stand ihrer Bearbeitung erneut beraten werden.
(3) Die Petentin oder der Petent sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Landesregierung bzw. im Falle des Abs. 1 Nr. 4 der oder die Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Hessische Rechnungshof werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Entscheidung des Landtags unterrichtet. Die Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 bis 7 sollen begründet werden.
(4) Ein Anspruch auf eine bestimmte Behandlung der Petition besteht nicht und wird auch durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 8 Absehen von der sachlichen Behandlung

(1) Der Ausschuss soll sich mit der Petition sachlich nicht befassen, wenn
1.
ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht, sich mit dem Verhalten der betroffenen Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss zu befassen und Empfehlungen zu geben, bleibt unberührt,
2.
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen die Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der Entscheidung des Gerichts oder eines gerichtlichen Vergleichs bezweckt,
3.
der Vorgang Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens nach Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen ist oder war.
(2) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen, wenn sie
1.
nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift der Petentin oder des Petenten versehen, unleserlich oder unverständlich ist,
2.
durch die Form oder den Inhalt ein Strafgesetz verletzt oder der Inhalt sich in den Beschimpfungen oder Beleidigungen erschöpft,
3.
gegenüber einer bereits abgeschlossenen Petition kein neues erhebliches Vorbringen enthält,
4.
zurückgezogen wurde.
(3) Die Petentin oder der Petent werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet, warum der Landtag von der sachlichen Behandlung der Petition abgesehen hat. Das gilt nicht im Falle des Abs. 2 Nr. 1 und 4.

§ 9 Ausführung der Entscheidungen über Petitionen

(1) Wird eine Petition der Landesregierung, der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder dem Hessischen Rechnungshof nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 überwiesen, soll sie oder er dem Landtag innerhalb von zwei Monaten nach der Überweisung berichten, was sie oder er aufgrund der Überweisung veranlasst und der Petentin oder dem Petenten mitgeteilt hat. Ist dies innerhalb der Frist nicht möglich, soll ein Zwischenbericht gegeben werden. Der Landtag kann auf Empfehlung des zuständigen Ausschusses eine von Satz 1 abweichende Frist festsetzen.
(2) Erscheint aufgrund des Berichts der Landesregierung oder wegen seiner Verspätung oder aus anderen Gründen eine erneute Behandlung der Petition im Ausschuss erforderlich, soll die oder der Ausschussvorsitzende sie im Benehmen mit der jeweiligen Berichterstatterin oder dem jeweiligen Berichterstatter erneut auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses setzen.
(3) Der Landtag kann zur Vorbereitung der Beratung nach Abs. 2 eine weitere schriftliche Stellungnahme von der Landesregierung erbitten; im Übrigen kann nach § 5 Abs. 3 verfahren werden.
(4) Der Ausschuss kann die Petition nach erneuter Beratung für erledigt erklären oder über sie dem Landtag berichten. Der Beschluss über die Erledigung bedarf nicht der Bestätigung durch den Landtag. Eine Benachrichtigung der Petentin oder des Petenten ist nicht erforderlich.

§ 10 Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Daten zur Person der Petentin oder des Petenten und zum Gegenstand der Petition dürfen nur für Zwecke der Durchführung von Petitionsverfahren verarbeitet werden.
(2) Der Ausschuss ist im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte befugt, personenbezogene Daten an die Landesregierung und andere öffentliche Stellen zu übermitteln.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Petitionsakten des Landtags. Das Recht auf Auskunft und Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) wird insoweit eingeschränkt, als
1.
der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses des Landes Hessen das Interesse der betroffenen Person an Auskunft und Kopie überwiegt,
2.
durch die Erteilung einer Auskunft oder Kopie der Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten andere Personen beeinträchtigt werden oder
3.
durch die Auskunft oder Kopie Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Überweisung der Petition in den Ausschuss obliegt die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Datenschutzgremium des Hessischen Landtags.

VIERTER TEIL Schlussbestimmungen und Petitionsbericht

§ 11 Behandlung von Petitionen in anderen Ausschüssen und Unterausschüssen

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für alle Ausschüsse und Unterausschüsse des Hessischen Landtags, soweit diese mit Petitionen befasst sind.

§ 12 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über Form oder Verfahren enthält, finden die Vorschriften der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags ergänzend Anwendung.

§ 13 Petitionsbericht

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses erstattet im ersten Viertel eines jeden Jahres dem Landtag einen mündlichen Bericht über die Petitionen, die im Vorjahr behandelt worden sind. Der Bericht wird als Drucksache verteilt. Über den Bericht ist die Aussprache zu eröffnen.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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