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Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz Vom 9. Februar 1984

Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz Vom 9. Februar 1984
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz vom 9. Februar 198401.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.01.2011
§ 201.10.2001
Aufgrund
des § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1613), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EuWG,
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch § 135 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1,
verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Wahlen zum Europäischen Parlament wird die Befugnis der Landesregierung,
1.
den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter zu ernennen, auf den für das Wahlrecht zuständigen Minister übertragen;
2.
vor jeder Wahl die Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter sowie ihre Stellvertreter zu ernennen, auf den Landeswahlleiter übertragen;
3.
vor jeder Wahl in Gemeinden die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
a)
in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf den Oberbürgermeister,
b)
in verbandsfreien Gemeinden auf den Bürgermeister,
c)
in Ortsgemeinden auf den Ortsbürgermeister
übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zu berufen haben;
4.
vor jeder Wahl zur Feststellung des Briefwahlergebnisses
a)
anzuordnen, dass Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden, auf den Kreiswahlleiter übertragen,
b)
zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach Buchstabe a zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, auf den Kreiswahlleiter übertragen,
c)
die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
aa)
für den Bereich eines Landkreises auf den Kreiswahlleiter,
bb)
für den Bereich einer kreisfreien Stadt auf den Stadtwahlleiter,
cc)
in den Fällen der Buchstaben a und b
-
für den Bereich einer großen kreisangehörigen Stadt auf den Oberbürgermeister,
-
für den Bereich einer verbandsfreien Gemeinde auf den Bürgermeister,
-
für den Bereich einer Ortsgemeinde auf den Ortsbürgermeister,
-
für den Bereich mehrerer Gemeinden auf den Bürgermeister der Gemeinde, die mit der Durchführung der Briefwahl betraut ist,
übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu berufen haben.

§ 2

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 24. 2. 1984
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