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DE - Landesrecht Hessen

Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens Vom 20. Dezember 2021

Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens Vom 20. Dezember 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens vom 20. Dezember 202101.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 101.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 201.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 301.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 401.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 501.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 601.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 701.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 801.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 901.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 1001.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 1101.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 1201.01.2022 bis 31.12.2028
Anlage - Mustertafel zum Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens01.01.2022 bis 31.12.2028

Artikel 1

Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich ein Brandschutzehrenzeichen, eine Goldene Ehrennadel und ein Brandschutzverdienstzeichen.

Artikel 2

(1) Das Brandschutzehrenzeichen kann an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in drei Stufen verliehen werden:
Stufe I: Das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 25-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 1).
Stufe II: Das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 40-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 2).
Sonderstufe: Das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 50-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 3).
(2) Die Goldene Ehrennadel kann an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren verliehen werden, wenn sie nach mindestens 20-jähriger aktiver, pflichttreuer Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren aus der Einsatzabteilung ausscheiden und in die Ehren- und Altersabteilung übertreten werden oder übergetreten sind (Mustertafel Abb. 4). Dies gilt für Personen, die ab dem 1. Januar 2017 in die Ehren- und Altersabteilung übertreten werden oder übergetreten sind.

Artikel 3

(1) Voraussetzung für die Verleihung des Silbernen oder Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande für mindestens 25-, 40- oder 50-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit ist die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr und eine sich über den ganzen Zeitraum erstreckende aktive, pflichttreue Dienstzeit.
(2) Als aktive, pflichttreue Dienstzeit gilt nur die Zeit, während der die oder der zu Ehrende regelmäßig am Dienst, an Übungen und an Einsätzen von Freiwilligen Feuerwehren teilgenommen und das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat.
1.
Dienstzeiten in Jugendfeuerwehren werden als aktive Dienstzeit angerechnet.
2.
Dienstzeiten in Werkfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren können angerechnet werden, wenn sie nach Art und Umfang dem Dienst in Freiwilligen Feuerwehren gleichkommen.
3.
Dienstzeiten in Berufsfeuerwehren bleiben unberücksichtigt. Soweit Angehörige solcher Feuerwehren jedoch über ihre beruflichen Pflichten hinaus ehrenamtliche Dienstleistungen in erheblichem Umfang erbracht haben, kann eine Verleihung des Brandschutzverdienstzeichens am Bande wegen besonderer oder hervorragender Verdienste um den Brandschutz in Betracht kommen. Wegen der Voraussetzungen für die Verleihung von Brandschutzverdienstzeichen am Bande für besondere oder hervorragende Verdienste um den Brandschutz wird auf Artikel 5 verwiesen.
4.
Die Dienstzeit braucht nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu stehen. Sie kann sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen.
5.
Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeit sind der Beginn und das Ende des jeweiligen Zeitraums, in dem aktiver, pflichttreuer Dienst geleistet wurde. Dienstzeiten in verschiedenen Feuerwehren werden zusammengerechnet, sofern sie nicht zur gleichen Zeit geleistet wurden. Dienstzeiten in außerhessischen Feuerwehren sind zu berücksichtigen.
6.
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Ökologischen Jahres sowie der politischen Verfolgung sind anzurechnen, wenn hierdurch aktiver Dienst bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht möglich war.
7.
Wechselt ein Angehöriger einer Einheit oder Einrichtung des hessischen Katastrophenschutzes in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr, werden die vorher erbrachten Zeiten angerechnet.
(3) Für die Verleihung der Goldenen Ehrennadel gelten die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 dieses Erlasses.
(4) Die zu ehrende Person muss die für das Brandschutzehrenzeichen geforderte Dienstzeit innerhalb ihres aktiven Dienstes erreichen. Für die Verleihung der Goldenen Ehrennadel gilt nur die Voraussetzung, dass die zu ehrende Person in die Ehren- und Altersabteilung übertreten wird oder übergetreten ist.
(5) Die Brandschutzehrenzeichen werden nicht an Personen verliehen, die für dieselbe Leistung bereits eine Ehrung des Landes Hessen, zum Beispiel nach Art. 2 des Erlasses über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille vom 10. September 2013, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten haben.
Nicht dieselbe Leistung meint ein Wirken in verschiedenen Einheiten, deren Zielrichtung sich voneinander unterscheidet. Für ein Mitwirken in einer Einheit des Katastrophenschutzes muss die Person offiziell dauerhaft benannt worden sein und die Kriterien nach Art. 3 Abs. 2 des Erlasses über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille vom 10. September 2013, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

Artikel 4

Das Brandschutzverdienstzeichen kann in fünf Stufen verliehen werden:
Stufe I: Bronzenes Brandschutzverdienstzeichen am Bande für Verdienste um den Brandschutz (Mustertafel Abb. 5).
Stufe II: Silbernes Brandschutzverdienstzeichen am Bande für besondere Verdienste um den Brandschutz (Mustertafel Abb. 6).
Stufe III: Goldenes Brandschutzverdienstzeichen am Bande für hervorragende Verdienste um den Brandschutz (Mustertafel Abb. 7).
Stufe IV: Silbernes Brandschutzverdienstzeichen als Steckkreuz1. für wesentliche Verbesserungen des Brandschutzes (Mustertafel Abb. 8),2. für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen (Mustertafel Abb. 9).
Stufe V: Goldenes Brandschutzverdienstzeichen als Steckkreuz1. für hervorragende Verdienste um den Brandschutz sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene (Mustertafel Abb. 10),2. für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren (Mustertafel Abb. 11).

Artikel 5

(1) Voraussetzung für die Verleihung der Brandschutzverdienstzeichen am Bande sind Anlässe, Aktivitäten und Ereignisse, die bei Einmaligkeit nur selten erfüllt sind. In der Regel ist eine gewisse Dauer und Nachhaltigkeit der Leistungen oder Verdienste zu fordern.
1.
Für die Stufe I müssen die Verdienste von Bedeutung für den Brandschutz innerhalb einer Gemeinde sein.
2.
Für die Stufe II müssen die Verdienste nicht unbedingt von überörtlicher Bedeutung sein. Sie können sich auf den Brandschutz einer oder mehrerer Gemeinden beschränken.
3.
Für die Stufe III ist zu fordern, dass den Leistungen überörtliche Bedeutung zukommt. Hiernach kommen für eine Ehrung insbesondere solche Personen in Betracht, denen erhebliche Verdienste um den Brandschutz größerer Gebiete, wie z.B. eines Landkreises oder eines Regierungsbezirkes zukommen.
4.
Diese Ehrungen können auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden.
(2) Die Leistungen oder Verdienste, die durch Verleihung des Brandschutzverdienstzeichens anerkannt werden sollen, können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Daher kommt eine Verleihung z.B. auch für wissenschaftliche Leistungen oder Gremienarbeit in Betracht.
(3) Voraussetzung für die Verleihung eines Silbernen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe IV, Nr. 1 ist, dass die Leistungen oder Verdienste hiernach so außergewöhnlich sein müssen, dass ihre Anerkennung und Würdigung durch Verleihung von Brandschutzverdienstzeichen am Bande weder ausreichend noch angemessen ist. Diese Ehrungen können auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden.
(4) Voraussetzung für die Verleihung eines Silbernen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe IV, Nr. 2 ist, dass die oder der zu Ehrende sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet hat.
(5) Voraussetzung für die Verleihung eines Goldenen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe V, Nr. 1 ist, dass die Leistungen oder Verdienste so beispiellos sein müssen, dass ihre Anerkennung und Würdigung durch Verleihung von Brandschutzverdienstzeichen am Bande oder als Steckkreuz nach Stufe IV, Nr. 1, weder ausreichend noch angemessen ist. Diese Ehrungen können auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden.
(6) Voraussetzung für die Verleihung eines Goldenen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe V, Nr. 2 ist, dass sich die oder der zu Ehrende unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten in der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet hat.
(7) Soweit die Voraussetzungen für die beantragte Ehrung nicht in vollem Umfang erfüllt sind, kann die Verleihung einer anderen, den jeweiligen Verdiensten entsprechenden Stufe des Brandschutzverdienstzeichens in Betracht kommen.

Artikel 6

Die Goldene Ehrennadel und die verschiedenen Stufen des Brandschutzehrenzeichens und des Brandschutzverdienstzeichens sowie die Miniaturausführungen und die Bandschnallen sind in der beigefügten Mustertafel abgebildet.

Artikel 7

Das Brandschutzverdienstzeichen als Steckkreuz wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen und das Brandschutzverdienstzeichen am Bande sowie die Goldene Ehrennadel in ihrem oder seinem Namen von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.

Artikel 8

Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens, der Goldenen Ehrennadel und des Brandschutzverdienstzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Ehrenzeichen und Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.

Artikel 9

(1) Die Brandschutzehrenzeichen und Brandschutzverdienstzeichen am Bande werden nur am Tage der Verleihung und bei besonderen Anlässen getragen.
(2) Die Miniaturausführung wird auf dem linken Rockaufschlag/Revers der Zivilkleidung getragen. Die Bandschnalle wird über der linken Außentasche der Dienstkleidung getragen.

Artikel 10

(1) Das Brandschutzehrenzeichen, die Goldene Ehrennadel und das Brandschutzverdienstzeichen werden nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Ehrung unwürdig sind.
(2) Erweist sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein späteres Verhalten der Ehrung unwürdig oder wird ein solches Verhalten erst nach der Verleihung bekannt, so kann ihr oder ihm das Brandschutzehrenzeichen, die Goldene Ehrennadel und das Brandschutzverdienstzeichen aberkannt werden.
(3) Bei Personen, gegen die ein Verfahren wegen einer strafbaren Handlung anhängig ist, sind Anträge bis zur Klärung des Sachverhaltes oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückzustellen.
(4) Werden Tatsachen, die eine Unwürdigkeit für eine Ehrung mit dem Brandschutzehrenzeichen, der Goldenen Ehrennadel oder dem Brandschutzverdienstzeichen begründen, erst nach der Verleihung bekannt, ist hierüber unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine mit dem Brandschutzehrenzeichen, der Goldenen Ehrennadel oder dem Brandschutzverdienstzeichen geehrte Person sich nach der Verleihung durch ihr späteres Verhalten, z.B. Begehung von Straftaten, der Ehrung unwürdig erweist.
(5) Die Entscheidung über die Aberkennung des Brandschutzehrenzeichens, der Goldenen Ehrennadel oder des Brandschutzverdienstzeichens wird der oder dem Geehrten mitgeteilt.

Artikel 11

Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses trifft die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

Artikel 12

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage

Mustertafel zum Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens
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