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Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Landespolizei Vom 3. Mai 1974

Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Landespolizei Vom 3. Mai 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2014 (GVBl. S. 116)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Landespolizei vom 3. Mai 197401.10.2001
Teil 1 - Bürgerbeauftragter18.07.2014
§ 1 - Aufgaben18.07.2014
§ 2 - Eingaberecht18.07.2014
§ 3 - Grenzen des Prüfungsrechts18.07.2014
§ 4 - Befugnisse18.07.2014
§ 5 - Erledigung der Aufgaben18.07.2014
§ 6 - Amtshilfe18.07.2014
§ 7 - Anwesenheit und Berichtspflicht18.07.2014
§ 8 - Verschwiegenheitspflicht18.07.2014
§ 9 - Wahl und Amtszeit18.07.2014
§ 10 - Amtsverhältnis18.07.2014
§ 11 - Abberufung und Entlassung18.07.2014
§ 12 - Dienstsitz18.07.2014
§ 13 - Verhinderung18.07.2014
§ 14 - Bezüge18.07.2014
§ 1518.07.2014
Teil 2 - Beauftragter für die Landespolizei18.07.2014
§ 16 - Aufgabe und Stellung des Beauftragten für die Landespolizei18.07.2014
§ 17 - Geltung der Vorschriften über den Bürgerbeauftragten18.07.2014
§ 18 - Anwendungsbereich, Konkurrenzen18.07.2014
§ 19 - Beschwerden18.07.2014
§ 20 - Eingaben von Polizeibeamten18.07.2014
§ 21 - Form und Frist18.07.2014
§ 22 - Befugnisse des Beauftragten für die Landespolizei18.07.2014
§ 23 - Abschluss des Verfahrens18.07.2014
§ 24 - Bericht18.07.2014
§ 25 - Evaluation18.07.2014
§ 26 - Stellenplan18.07.2014
§ 27 - Inkrafttreten18.07.2014

Teil 1 Bürgerbeauftragter

§ 1 Aufgaben

(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, im Rahmen des parlamentarischen Kontrollrechts des Landtags die Stellung des Bürgers im Verkehr mit den Behörden zu stärken. Der Bürgerbeauftragte ist zugleich Beauftragter für die Landespolizei.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird seinem Auftrag gemäß tätig, wenn er durch Eingaben an den Landtag oder an den Petitionsausschuß oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, daß Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern rechtwidrig oder unzweckmäßig erledigen oder erledigt haben.
(3) Eingaben an den Landtag oder an den Petitionsausschuß sind dem Bürgerbeauftragten zuzuleiten.

§ 2 Eingaberecht

(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, der diese Eingaben für den Landtag entgegennimmt.
(2) Bei Freiheitsentzug oder -beschränkung ist die Eingabe ohne Kontrolle und verschlossen dem Bürgerbeauftragten zuzuleiten.

§ 3 Grenzen des Prüfungsrechts

(1) Der Bürgerbeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn
a)
eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit einer Landesbehörde nicht gegeben ist;
b)
ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht des Bürgerbeauftragten, sich mit dem Verhalten der in § 1 Abs. 2genannten Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt;
c)
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt;
d)
es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit sich die Eingabe gegen die verzögernde Behandlung des Ermittlungsverfahrens richtet;
e)
der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsverfahrens nach Artikel 91 der Landesverfassung ist oder war.
(2) Der Bürgerbeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen, wenn
a)
sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift des Petenten versehen oder unleserlich ist,
b)
sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
c)
sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
d)
sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Sachvorbringen enthält.
(3) Sieht der Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, so teilt er dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mit und unterrichtet davon den Petitionsausschuß; im Falle des Absatzes 1 Buchst. a kann er die Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten.

§ 4 Befugnisse

Der Bürgerbeauftragte kann als ständiger Beauftragter des Petitionsausschusses die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, um
a)
mündliche und schriftliche Auskünfte,
b)
Einsicht in Akten und Unterlagen,
c)
Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen
ersuchen. Die gleichen Befugnisse bestehen gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben. Wird dem Ersuchen nicht stattgegeben, so entscheidet der Petitionsausschuß, ob er von seinen verfassungsmäßigen Rechten nach Artikel 90a der Landesverfassung Gebrauch machen will.

§ 5 Erledigung der Aufgaben

(1) Der Bürgerbeauftragte hat der sachlich zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben. Er hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Zu diesem Zwecke kann er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben; sie ist auch dem zuständigen Minister zuzuleiten. Über die einvernehmlich erledigten Angelegenheiten unterrichtet der Bürgerbeauftragte den Petitionsausschuß in dessen nächster Sitzung.
(2) Die zuständige Stelle soll dem Bürgerbeauftragten innerhalb angemessener Frist oder auf Anfrage über die von ihr veranlaßten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens berichten.
(3) Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, so hat der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuß vorzutragen und dabei die Art der Erledigung vorzuschlagen. Vor seiner abschließenden Entscheidung kann der Petitionsausschuß den Bürgerbeauftragten auch beauftragen, die Ermittlungen zu ergänzen.
(4) Der Bürgerbeauftragte kann von Maßnahmen nach Absatz 1 absehen, wenn die Sach- oder Rechtslage eine gerichtliche Entscheidung angezeigt erscheinen läßt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Der Bürgerbeauftragte teilt dem Bürger schriftlich mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.

§ 6 Amtshilfe

Die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben dem Bürgerbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.

§ 7 Anwesenheit und Berichtspflicht

(1) Der Landtag und der Petitionsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Bürgerbeauftragten verlangen.
(2) Der Bürgerbeauftragte kann an allen Sitzungen des Petitionsausschusses teilnehmen. Auf Verlangen muß er gehört werden.
(3) Der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Gesamtbericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr. Er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Jahresbericht im Landtag und in den Ausschüssen anwesend zu sein und auf Verlangen sich zu äußern.
(4) Der Bürgerbeauftragte hat auf Verlangen des Petitionsausschusses, einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags dem Petitionsausschuß jederzeit über Einzelfälle zu berichten.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Bürgerbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Bürgerbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Landtags nach Anhörung des betroffenen Bürgers und des für die Angelegenheit zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 9 Wahl und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt den Bürgerbeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Aussprache findet nicht statt.
(2) Von der Wahl ist ausgeschlossen, wer nicht in den Deutschen Bundestag wählbar ist und nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Amtszeit des Bürgerbeauftragten beträgt acht Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Amtsverhältnis

(1) Der Bürgerbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Bestellung durch den Präsidenten des Landtags. Der Bürgerbeauftragte wird vor dem Landtag auf sein Amt verpflichtet.
(3) Das Amtsverhältnis endet
a)
mit Verlust der Wählbarkeit,
b)
mit Ablauf der Amtszeit,
c)
durch Tod,
d)
durch Abberufung (§ 11 Abs. 1 ),
e)
mit der Entlassung auf Verlangen (§ 11 Abs. 2 ),
f)
im Falle einer Verhinderung mit der Bestellung eines Nachfolgers (§ 13 Abs. 2).
(4) Der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

§ 11 Abberufung und Entlassung

(1) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags den Bürgerbeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags zu erfolgen.
(2) Der Bürgerbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Landtags spricht die Entlassung aus.

§ 12 Dienstsitz

(1) Der Bürgerbeauftragte hat seinen Dienstsitz beim Landtag.
(2) Dem Bürgerbeauftragten ist das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Es untersteht der Dienstaufsicht des Bürgerbeauftragten. Die Beamten werden auf seinen Vorschlag vom Präsidenten des Landtags ernannt und entlassen.
(3) Der Haushalt des Bürgerbeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt.

§ 13 Verhinderung

(1) Ist der Bürgerbeauftragte verhindert, sein Amt auszuüben, so nimmt für die Dauer der Verhinderung der dienstälteste Beamte des höheren Dienstes als Vertreter die Geschäfte wahr.
(2) Dauert die Verhinderung des Bürgerbeauftragten länger als sechs Monate, so kann der Landtag einen neuen Bürgerbeauftragten wählen.

§ 14 Bezüge

(1) Der Bürgerbeauftragte erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 9 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen und Zuwendungen sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans. Daneben werden Ortszuschlag und Kinderzuschläge sowie Trennungsgeld, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Der Bürgerbeauftragte hat auch Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in sinngemäßer Anwendung des Landesgesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ( Sonderzuwendungsgesetz — SZG —) vom 19. November 1970 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. S. 373), BS 2032-16, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im übrigen finden die §§ 10 bis 18 des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz) vom 17. Juli 1954 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 58), BS 1103-1, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der vierjährigen Amtszeit (§ 12 des Ministergesetzes) eine achtjährige Amtszeit tritt.

§ 15

(Änderungsbestimmung)

Teil 2 Beauftragter für die Landespolizei

§ 16 Aufgabe und Stellung des Beauftragten für die Landespolizei

(1) Der Beauftragte für die Landespolizei hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürger und Polizei zu stärken. Er unterstützt die Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden (§ 19) abgeholfen wird. Ihm obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an ihn im Rahmen einer Eingabe (§ 20) herangetragen werden.
(2) Der Beauftragte für die Landespolizei nimmt seine Aufgabe als Hilfsorgan des Landtags bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle wahr. In der Ausübung dieses Amts ist er unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 17 Geltung der Vorschriften über den Bürgerbeauftragten

Soweit in diesem Teil des Gesetzes nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften über den Bürgerbeauftragten sinngemäß anzuwenden.

§ 18 Anwendungsbereich, Konkurrenzen

(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Polizeibeamte des Landes Rheinland-Pfalz. Für Polizeibeamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 86 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Ist gegen einen Polizeibeamten wegen seines dienstlichen Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, soll der Beauftragte für die Landespolizei nicht tätig werden. Laufende Beschwerden und Eingaben werden in diesen Fällen vorläufig eingestellt. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird der Einbringer der Beschwerde oder Eingabe unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Beauftragten für die Landespolizei.
(3) Petitionsrecht sowie das besondere Beschwerde- und Eingaberecht nach diesem Teil des Gesetzes bestehen nebeneinander. Zweifel, von welchem Recht im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird, sind im Einvernehmen mit dem Betroffenen auszuräumen.

§ 19 Beschwerden

Mit einer Beschwerde an den Beauftragten für die Landespolizei kann sich jeder wenden, der ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.

§ 20 Eingaben von Polizeibeamten

Jeder Polizeibeamte des Landes Rheinland-Pfalz kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Beauftragten für die Landespolizei wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Beauftragen für die Landespolizei darf er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonst Nachteile erleiden.

§ 21 Form und Frist

(1) Beschwerden und Eingaben nimmt der Beauftragte für die Landespolizei entgegen. Sie müssen Namen und Anschrift des Einbringers sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Beschwerden und Eingaben, bei denen der Betroffene ausdrücklich um Geheimhaltung seiner Person ersucht, sind zulässig. In diesem Fall soll der Beauftragte für die Landespolizei von der Bekanntgabe des Namens des Einbringers absehen, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.
(2) Beschwerden und Eingaben, deren Urheber nicht erkennbar sind, leitet der Beauftragte für die Landespolizei ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.
(3) Die Beschwerde muss binnen dreier Monate nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein. Entsprechendes gilt für die Eingabe im Hinblick auf den mit ihr beanstandeten Sachverhalt.

§ 22 Befugnisse des Beauftragten für die Landespolizei

(1) Der Beauftragte für die Landespolizei prüft, ob auf der Grundlage der Beschwerde oder Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten zumindest möglich erscheint. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt der Beauftragte für die Landespolizei dies dem Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Die Entscheidung des Beauftragten für die Landespolizei ist nicht anfechtbar. Auch unabhängig von einer Beschwerde oder Eingabe kann der Beauftragte für die Landespolizei tätig werden, soweit er in sonstiger Weise Kenntnis von einem Sachverhalt erhält, der ein Einschreiten entsprechend § 19 oder § 20 zulassen würde.
(2) Zur sachlichen Prüfung kann der Beauftragte für die Landespolizei von dem fachlich zuständigen Minister Auskunft verlangen. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Dem von einer Beschwerde oder Eingabe betroffenen Polizeibeamten sowie dem Leiter der betroffenen Polizeibehörde oder -einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilende Auskunft darf nur verweigert werden, wenn
1.
der betroffene Polizeibeamte mit der Auskunft sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Angehörigen dem Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat aussetzen würde,
2.
für den um Auskunft angehaltenen Polizeibeamten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung besteht oder
3.
zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen.
Die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erfolgt gegenüber dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Im Fall der Auskunftsverweigerung nach Satz 1 Nummer 3 liegt ein zwingender Geheimhaltungsgrund nur vor, wenn die durch das Bekanntwerden seines Inhalts eintretenden Nachteile das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung offensichtlich überwiegen. Die Entscheidung hierüber trifft der fachlich zuständige Minister.
(4) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist der betroffene Polizeibeamte darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Verantwortlich für die Erteilung des Hinweises ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte.

§ 23 Abschluss des Verfahrens

(1) Der Beauftragte für die Landespolizei hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann er Empfehlungen aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.
(2) Ist der Beauftragte für die Landespolizei der Ansicht, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig ist und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, oder dass ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliege, teilt er dies in bedeutenden Fällen dem fachlich zuständigen Minister mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) In begründet erscheinenden Fällen kann der Vorgang mit Einwilligung des Einbringers der Beschwerde oder Eingabe der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden.
(4) Die Art der Erledigung ist dem Einbringer der Beschwerde oder Eingabe und dem fachlich zuständigen Ministerium unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

§ 24 Bericht

Der Beauftragte für die Landespolizei erstattet dem Landtag jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Über besondere Vorgänge unterrichtet der Beauftragte für die Landespolizei unverzüglich den Innenausschuss des Landtags.

§ 25 Evaluation

Auf der Grundlage einer vom Beauftragten für die Landespolizei mit Ablauf des Jahres 2016 vorzulegenden Statistik überprüft der Landtag Anwendung und Auswirkung der Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes.

§ 26 Stellenplan

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für das Haushaltsjahr 1974 die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Planstellen zu schaffen. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen ist in dem nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

§ 27

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 13. 5. 1974
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