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DE - Landesrecht Hessen

Geschäftsordnung des Hessischen Landtags Vom 5. April 2003

Geschäftsordnung des Hessischen Landtags Vom 5. April 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. Februar 2022 (GVBl. S. 130)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 5. April 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis24.02.2022
Erster Titel - Wahl der Organe des Landtags01.01.2004
Erster Abschnitt - Die Wahlfunktion01.01.2004
Erster Titel - Wahl der Organe des Landtags01.01.2004
§ 1 - Konstituierung01.01.2004
§ 2 - Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten01.01.2004
§ 3 - Wahl und Abberufung des Präsidiums18.12.2018
§ 4 - Wahl der Schriftführerinnen und der Schriftführer01.01.2004
§ 5 - Wahl des Ältestenrats01.01.2004
§ 6 - Wahl des Hauptausschusses02.02.2019
Zweiter Titel - Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten01.01.2004
§ 7 - Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten01.01.2004
Dritter Titel - Wahl anderer Organe und einzelner Personen01.01.2004
§ 8 - Wahl anderer Organe und einzelner Personen01.01.2004
Vierter Titel - Wahlverfahren01.01.2004
§ 9 - Wahlverfahren18.12.2018
Fünfter Titel - Benennungen01.01.2004
§ 10 - Benennungen01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Die Gesetzgebungsfunktion01.01.2004
§ 11 - Einbringung01.01.2004
§ 12 - Gesetzesberatungen01.01.2004
§ 13 - Erste Lesung01.01.2004
§ 14 - Abstimmung und Ausschußüberweisung nach erster Lesung01.01.2004
§ 15 - Zweite Lesung01.01.2004
§ 16 - Abstimmung in zweiter Lesung01.01.2004
§ 17 - Ausschußüberweisung nach zweiter Lesung01.01.2004
§ 18 - Dritte Lesung01.01.2004
§ 19 - Abstimmung in dritter Lesung01.01.2004
§ 20 - Weitere Lesung01.01.2004
§ 21 - Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen01.01.2004
§ 22 - Verzicht auf Fristen01.01.2004
§ 23 - Beurkundung und Übermittlung der Gesetzesbeschlüsse01.01.2004
Dritter Abschnitt - Die Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion01.01.2004
Erster Titel - Landtag und Landesregierung01.01.2004
§ 24 - Verkehr mit der Landesregierung01.01.2004
§ 25 - Herbeirufung von Mitgliedern der Landesregierung01.01.2004
§ 26 - Berichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen01.01.2004
Zweiter Titel - Anträge und sonstige Vorlagen01.01.2004
§ 27 - Anträge01.01.2004
§ 28 - Ausschußüberweisung18.12.2018
§ 29 - Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten01.01.2004
§ 30 - Änderungsanträge01.01.2004
§ 31 - Berichtsanträge01.01.2004
§ 32 - Aktuelle Stunde18.12.2018
§ 33 - Sonstige Vorlagen01.01.2004
Dritter Titel - Anfragen01.01.2004
§ 34 - Große Anfragen01.01.2004
§ 35 - Kleine Anfragen18.12.2018
§ 36 - Auskunftsersuchen18.12.2018
§ 36a - Budgetanfragen18.12.2018
§ 37 - Mündliche Fragen18.12.2018
Vierter Titel - Petitionen01.01.2004
§ 38 - Petitionsrecht01.01.2004
ZWEITER TEIL - Das Parlament und seine Organe01.01.2004
Erster Abschnitt - Die Mitglieder des Landtags01.01.2004
§ 39 - Abgeordnete01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Die Fraktionen01.01.2004
§ 40 - Begriff der Fraktion18.12.2018
§ 41 - Bildung einer Fraktion01.01.2004
§ 42 - Reihenfolge der Fraktionen01.01.2004
Dritter Abschnitt - Das Plenum01.01.2004
§ 43 - Das Plenum01.01.2004
Vierter Abschnitt - Die Präsidentin oder der Präsident01.01.2004
§ 44 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten01.01.2004
§ 45 - Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten01.01.2004
Fünfter Abschnitt - Das Präsidium01.01.2004
§ 46 - Aufgaben des Präsidiums01.01.2004
§ 47 - Sitzungen des Präsidiums01.01.2004
Sechster Abschnitt - Der Ältestenrat01.01.2004
§ 48 - Aufgaben des Ältestenrats18.12.2018
Siebenter Abschnitt - Der Hauptausschuß01.01.2004
§ 49 - Der Hauptausschuß01.01.2004
Achter Abschnitt - Die Ausschüsse01.01.2004
§ 50 - Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse02.02.2019
§ 51 - Sonderausschüsse01.01.2004
§ 52 - Zusammensetzung01.01.2004
§ 53 - Ausschußvorsitz18.12.2018
Neunter Abschnitt - Die Untersuchungsausschüsse01.01.2004
§ 54 - Untersuchungsausschüsse01.01.2004
Zehnter Abschnitt - Enquetekommissionen01.01.2004
§ 55 - Enquetekommissionen01.01.2004
DRITTER TEIL - Das Parlament und sein Verfahren01.01.2004
Erster Abschnitt - Das Verfahren im Plenum01.01.2004
Erster Titel - Sitzungsordnung01.01.2004
§ 56 - Öffentlichkeit01.01.2004
§ 57 - Einberufung18.12.2018
§ 58 - Tagesordnung01.01.2004
§ 59 - Dringliche Beratungen18.12.2018
§ 60 - Sitzungsleitung01.01.2004
§ 61 - Anzweiflung der Beschlußfähigkeit18.12.2018
§ 62 - Folgen der Beschlußunfähigkeit01.01.2004
§ 63 - Vertagung01.01.2004
§ 64 - Eröffnung und Verbindung der Beratung01.01.2004
§ 65 - Schluß der Beratung01.01.2004
§ 66 - Übergang zur Tagesordnung01.01.2004
§ 67 - Unterbrechung der Sitzung18.12.2018
§ 68 - Rederecht01.01.2004
§ 69 - Reihenfolge der Rednerinnen und Redner01.01.2004
§ 70 - Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung01.01.2004
§ 71 - Die Rede01.01.2004
§ 72 - Redezeit18.12.2018
§ 73 - Zusätzliche Redezeiten18.12.2018
§ 74 - Zwischenfragen01.01.2004
§ 74a - Kurzintervention18.01.2009
§ 75 - Sachruf, Rüge und Ordnungsruf18.12.2018
§ 76 - Entziehung des Wortes01.01.2004
§ 77 - Ausschluß von Abgeordneten18.12.2018
§ 78 - Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschluß01.01.2004
§ 79 - Ordnung im Zuhörerraum01.01.2004
§ 79a - Bild- und Tonaufnahmen, Medien18.12.2018
§ 80 - Worterteilung zur Geschäftsordnung01.01.2004
§ 81 - Persönliche Bemerkungen01.01.2004
Zweiter Titel - Abstimmungsverfahren01.01.2004
§ 82 - Fragestellung, Teilung der Frage01.01.2004
§ 83 - Abstimmung01.01.2004
§ 84 - Aussetzung der Abstimmung01.01.2004
§ 85 - Reihenfolge der Abstimmung01.01.2004
§ 86 - Namentliche Abstimmung01.01.2004
§ 87 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses01.01.2004
§ 88 - Erklärung zur Abstimmung01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Das Verfahren in den Ausschüssen01.01.2004
Erster Titel - Fachausschüsse01.01.2004
§ 89 - Beschränkung und Zulassung der Öffentlichkeit18.12.2018
§ 90 - Einberufung und Tagesordnung18.12.2018
§ 91 - Ablauf der Sitzungen18.12.2018
§ 92 - Arbeitsgruppen, Reisen, Anwesenheit Dritter01.01.2004
§ 93 - Anhörungen18.12.2018
§ 93a - Erlass neuer Berufsreglementierungen08.05.2021
§ 94 - Berichte der Ausschüsse01.01.2004
Zweiter Titel - Der Hauptausschuß01.01.2004
§ 95 - Der Hauptausschuß18.12.2018
§ 96 - Immunitätsangelegenheiten01.01.2004
Dritter Titel - Untersuchungsausschüsse01.01.2004
§ 97 - Untersuchungsausschüsse01.01.2004
Vierter Titel - Der Petitionsausschuß01.01.2004
§ 98 - Petitionsausschuss24.02.2022
§ 99 - Verteilung der Petitionen, Vorbereitung der Behandlung24.02.2022
§ 100 - Sicherung des Verfahrens24.02.2022
§ 101 - (aufgehoben)24.02.2022
§ 102 - (aufgehoben)24.02.2022
§ 103 - (aufgehoben)24.02.2022
§ 104 - (aufgehoben)24.02.2022
§ 105 - (aufgehoben)24.02.2022
Fünfter Titel - Gemeinsame Vorschriften01.01.2004
§ 106 - Gemeinsame Vorschriften18.12.2018
Dritter Abschnitt - Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten01.01.2004
§ 107 - Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten01.01.2004
Vierter Abschnitt - Das Verfahren der Kanzlei des Landtags01.01.2004
Erster Titel - Drucksachen01.01.2004
§ 108 - Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen18.12.2018
Zweiter Titel - Aufzeichnung der Plenarsitzungen01.01.2004
§ 109 - Stenographischer Bericht18.12.2018
§ 110 - Niederschriften der Reden06.06.2015
§ 111 - Beschlußprotokoll01.01.2004
Dritter Titel - Akten des Landtags01.01.2004
§ 112 - Akteneinsicht und Verarbeitung personenbezogener Daten01.01.2004
VIERTER TEIL - Schlußbestimmungen01.01.2004
§ 113 - Wahrung von Fristen01.01.2004
§ 114 - Auslegung der Geschäftsordnung01.01.2004
§ 115 - Abweichung von der Geschäftsordnung01.01.2004
§ 116 - Ende der Wahlperiode01.01.2004
§ 117 - Inkrafttreten01.01.2004
Anlage 1 - Redezeiten nach § 72 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags18.01.2009
Anlagen 2 - 301.02.2014
Anlage 4 - Datenschutzordnung des Hessischen Landtags (DSO)24.02.2022
§ 1 - Geltungsbereich24.02.2022
§ 2 - Begriffsbestimmungen24.02.2022
§ 3 - Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung24.02.2022
§ 4 - Einwilligung24.02.2022
§ 5 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten24.02.2022
§ 6 - Auftragsverarbeitung24.02.2022
§ 7 - Übermittlung für nicht parlamentarische Zwecke24.02.2022
§ 8 - Datennutzung innerhalb parlamentarischer Tätigkeit24.02.2022
§ 9 - Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Sitzungen und Landtagsdrucksachen24.02.2022
§ 10 - Elektronische Datenverarbeitung bei Petitionen24.02.2022
§ 11 - Parlamentsdokumentation24.02.2022
§ 12 - Auskunft24.02.2022
§ 13 - Richtigstellung und Berichtigung24.02.2022
§ 14 - Speicherbegrenzung/Löschung24.02.2022
§ 15 - Datenschutzgremium24.02.2022
§ 16 - Verschwiegenheitspflicht24.02.2022
§ 17 - Durchführung des Datenschutzes24.02.2022
§ 18 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten24.02.2022
§ 19 - Technische und organisatorische Maßnahmen24.02.2022
§ 20 - Speicherung von Abgeordnetendaten durch die Kanzlei des Landtags24.02.2022
Die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), zuletzt in Kraft gesetzt und geändert durch Beschluss des Landtags vom 5. April 2003 (GVBl. I S. 110), wird in Kraft gesetzt:
In § 50 Abs. 1 GOHLT wird die Liste der Fachausschüsse wie folgt gefasst:
Europaausschuss (EUA)
Haushaltsausschuss HHA)
Innenausschuss (INA)
Kulturpolitischer Ausschuss (KPA) Petitionsausschuss (PTA)
Rechtsausschuss (RTA) Sozialpolitischer Ausschuss (SPA)
Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (ULA)
Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr (WVA)
Ausschuss für Wissenschaft und Kunst (WKA)
Die vollständige Geschäftsordnung des Hessischen Landtages hat in der Fassung des Beschlusses vom 16. Juni 2004 den folgenden Wortlaut:
INHALTSVERZEICHNIS/ÜBERSICHT:
ERSTER TEIL Das Parlament und seine Aufgaben
Erster Abschnitt Die Wahlfunktion
Erster Titel Wahl der Organe des Landtags
§ 1Konstituierung
§ 2Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 3Wahl und Abberufung des Präsidiums
§ 4 Wahl der Schriftführerinnen und der Schriftführer
§ 5Wahl des Ältestenrats
§ 6Wahl des Hauptausschusses
Zweiter Titel Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
§ 7 Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Dritter Titel Wahl anderer Organe und einzelner Personen
§ 8Wahl anderer Organe und einzelner Personen
Vierter Titel Wahlverfahren
§ 9Wahlverfahren
Fünfter Titel Benennungen
§ 10 Benennungen
Zweiter Abschnitt Die Gesetzgebungsfunktion
§ 11Einbringung
§ 12 Gesetzesberatungen
§ 13 Erste Lesung
§ 14Abstimmung und Ausschußüberweisung nach erster Lesung
§ 15Zweite Lesung
§ 16Abstimmung in zweiter Lesung
§ 17Ausschußüberweisung nach zweiter Lesung
§ 18Dritte Lesung
§ 19Abstimmung in dritter Lesung
§ 20Weitere Lesung
§ 21Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
§ 22Verzicht auf Fristen
§ 23Beurkundung und Übermittlung der Gesetzesbeschlüsse
Dritter Abschnitt Die Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion
Erster Titel Landtag und Landesregierung
§ 24Verkehr mit der Landesregierung
§ 25Herbeirufung von Mitgliedern der Landesregierung
§ 26Berichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen
Zweiter Titel Anträge und sonstige Vorlagen
§ 27Anträge
§ 28Ausschußüberweisung
§ 29Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten
§ 30Änderungsanträge
§ 31Berichtsanträge
§ 32Aktuelle Stunde
§ 33Sonstige Vorlagen
Dritter Titel Anfragen
§ 34Große Anfragen
§ 35Kleine Anfragen
§ 36Auskunftsersuchen
§ 36aBudgetanfragen
§ 37Mündliche Fragen
Vierter Titel Petitionen
§ 38Petitionsrecht
ZWEITER TEIL Das Parlament und seine Organe
Erster Abschnitt Die Mitglieder des Landtags
§ 39Abgeordnete
Zweiter Abschnitt Die Fraktionen
§ 40Begriff der Fraktion
§ 41Bildung einer Fraktion
§ 42Reihenfolge der Fraktionen
Dritter Abschnitt Das Plenum
§ 43 Das Plenum
Vierter Abschnitt Die Präsidentin oder der Präsident
§ 44Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 45Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten
Fünfter Abschnitt Das Präsidium
§ 46Aufgaben des Präsidiums
§ 47Sitzungen des Präsidiums
Sechster Abschnitt Der Ältestenrat
§ 48Aufgaben des Ältestenrats
Siebenter Abschnitt Der Hauptausschuß
§ 49Der Hauptausschuß
Achter Abschnitt Die Ausschüsse
§ 50Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse
§ 51Sonderausschüsse
§ 52Zusammensetzung
§ 53Ausschußvorsitz
Neunter Abschnitt Die Untersuchungsausschüsse
§ 54Untersuchungsausschüsse
Zehnter Abschnitt Enquetekommissionen
§ 55Enquetekommissionen
DRITTER TEIL Das Parlament und sein Verfahren
Erster Abschnitt Das Verfahren im Plenum
Erster Titel Sitzungsordnung
§ 56Öffentlichkeit
§ 57Einberufung
§ 58Tagesordnung
§ 59Dringliche Beratungen
§ 60Sitzungsleitung
§ 61Anzweiflung der Beschlußfähigkeit
§ 62Folgen der Beschlußunfähigkeit
§ 63Vertagung
§ 64Eröffnung und Verbindung der Beratung
§ 65Schluß der Beratung
§ 66Übergang zur Tagesordnung
§ 67Unterbrechung der Sitzung
§ 68Rederecht
§ 69Reihenfolge der Rednerinnen und Redner
§ 70Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierungen
§ 71Die Rede
§ 72Redezeit
§ 73Zusätzliche Redezeiten
§ 74Zwischenfragen
§ 74aKurzintervention
§ 75Sachruf, Rüge und Ordnungsruf
§ 76Entziehung des Wortes
§ 77Ausschluß von Abgeordneten
§ 78Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschluß
§ 79Ordnung im Zuhörerraum
§ 79aBild- und Tonaufnahmen, Medien
§ 80Worterteilung zur Geschäftsordnung
§ 81Persönliche Bemerkungen
Zweiter Titel Abstimmungsverfahren
§ 82Fragestellung, Teilung der Frage
§ 83Abstimmung
§ 84Aussetzung der Abstimmung
§ 85Reihenfolge der Abstimmung
§ 86Namentliche Abstimmung
§ 87Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 88Erklärung zur Abstimmung
Zweiter Abschnitt Das Verfahren in den Ausschüssen
Erster Titel Fachausschüsse
§ 89Beschränkung und Zulassung der Öffentlichkeit
§ 90Einberufung und Tagesordnung
§ 91Ablauf der Sitzungen
§ 92Arbeitsgruppen, Reisen, Anwesenheit Dritter
§ 93Anhörungen
§ 93aErlass neuer Berufsreglementierungen
§ 94Berichte der Ausschüsse
Zweiter Titel Der Hauptausschuß
§ 95Der Hauptausschuß
§ 96Immunitätsangelegenheiten
Dritter Titel Untersuchungsausschüsse Untersuchungsausschüsse
§ 97Untersuchungsausschüsse
Vierter Titel Der Petitionsausschuß
§ 98Petitionsausschuss
§ 98aBehandlung von Mehrfach-, Massen- und Sammelpetitionen
§ 99Verteilung der Petitionen, Vorbereitung der Behandlung
§ 100Behandlung der Petitionen im Ausschuß
§ 101Beschlußfassung über Petitionen
§ 102Absehen von der sachlichen Behandlung
§ 103Ausführung der Entscheidungen über Petitionen
§ 104Sicherung des Verfahrens
§ 105Petitionsbericht
Fünfter Titel Gemeinsame Vorschriften
§ 106Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 107Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten
Vierter Abschnitt Das Verfahren der Kanzlei des Landtags
Erster Titel Drucksachen
§ 108Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen
Zweiter Titel Aufzeichnung der Plenarsitzungen
§ 109Stenographischer Bericht
§ 110Niederschriften der Reden
§ 111Beschlußprotokoll
Dritter Titel Akten des Landtags
§ 112Akteneinsicht und Verarbeitung personenbezogener Daten
VIERTER TEIL Schlußbestimmungen
§ 113Wahrung von Fristen
§ 114Auslegung der Geschäftsordnung
§ 115Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 116Ende der Wahlperiode
§ 117Inkrafttreten

Erster Titel Wahl der Organe des Landtags

Erster Abschnitt Die Wahlfunktion

Erster Titel Wahl der Organe des Landtags

§ 1 Konstituierung

(1) In der ersten Sitzung des neugewählten Landtags führt das an Lebensjahren älteste Mitglied oder, falls dieses ablehnt, das nächstälteste Mitglied (Alterspräsidentin, Alterspräsident) den Vorsitz, bis die neugewählte Präsidentin oder der neu gewählte Präsident das Amt übernimmt.
(2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern, läßt die Namen der Abgeordneten aufrufen, stellt die Beschlußfähigkeit fest und erklärt den Landtag für konstituiert.

§ 2 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Der Landtag wählt in geheimer Wahl oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen die Präsidentin oder den Präsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident soll der stärksten Fraktion angehören.

§ 3 Wahl und Abberufung des Präsidiums

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluß des Landtags festgelegt wird. Die Wahl erfolgt auf die Dauer der Wahlperiode.
(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in getrennten Wahlgängen geheim oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können einzelne Mitglieder des Präsidiums ohne Aussprache mit zwei Drittel der Mitglieder des Landtags abberufen werden. Der Landtag entscheidet frühestens 48 Stunden nach schriftlichem Eingang des Antrags in geheimer Abstimmung.

§ 4 Wahl der Schriftführerinnen und der Schriftführer

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer werden in einem Wahlgang gewählt. Ihre Zahl wird durch Beschluß des Landtags festgesetzt.

§ 5 Wahl des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Schriftführerinnen und Schriftführern und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluß des Landtags festgesetzt wird.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrats können von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten werden.

§ 6 Wahl des Hauptausschusses

(1) Der ständige Ausschuß (Hauptausschuß) besteht aus 17 Abgeordneten des Landtags.
(2) Eine Vertretung der ordentlichen Mitglieder ist nur durch die vom Landtag gewählten stellvertretenden Mitglieder möglich.

Zweiter Titel Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

§ 7 Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

Der Landtag wählt ohne Aussprache in geheimer Wahl die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

Dritter Titel Wahl anderer Organe und einzelner Personen

§ 8 Wahl anderer Organe und einzelner Personen

Die Wahl anderer Organe und einzelner Personen, die der Landtag zu wählen oder mitzuwählen hat, erfolgt nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Organe und Personen regeln. Fehlen solche Vorschriften, richtet sich die Wahl nach dem folgenden vierten Titel.

Vierter Titel Wahlverfahren

§ 9 Wahlverfahren

(1) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, können für einen neuen Wahlgang neue Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine solche Mehrheit, kommen die beiden Mitglieder des Landtags mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; in diesem Fall ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten gezogene Los.
(2) Ist bei den sonstigen Wahlen eine einzelne Person zu wählen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig. Gewählt wird nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das auf der Liste nachfolgende Mitglied nach. Innerhalb von vierzehn Tagen können die Fraktion oder die Fraktionen, die den Wahlvorschlag eingereicht haben, die Reihenfolge der Nachrückenden ändern.
(5) Ist eine Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt. Dabei soll das Kräfteverhältnis der Fraktionen oder von Fraktionsbündnissen gewahrt bleiben.
(6) Werden stellvertretende Mitglieder nicht in einem getrennten Wahlgang gewählt, sind die auf der Liste nach Abs. 3 nicht gewählten Personen als stellvertretende Mitglieder berufen.

Fünfter Titel Benennungen

§ 10 Benennungen

(1) Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu benennen, so erfolgt die Benennung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. Fehlen solche Vorschriften, dann benennen die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident sammelt diese Benennungen und unterrichtet die Landesregierung und diejenigen Stellen, bei denen das Gremium gebildet ist.

Zweiter Abschnitt Die Gesetzgebungsfunktion

§ 11 Einbringung

(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Bei Gesetzentwürfen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers. Bei Gesetzentwürfen der Landesregierung soll das Mitglied der Landesregierung benannt werden, das den Gesetzentwurf vor dem Landtag vertritt.
(2) Jeder Gesetzentwurf ist mit der Formel "Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:" einzuleiten und soll in der Regel eine schriftliche Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Gesetzentwürfe der Landesregierung sollen darüber hinaus auch Hinweise enthalten über die verwaltungsmäßige Abwicklung und den entstehenden Verwaltungsaufwand.

§ 12 Gesetzesberatungen

(1) Gesetzentwürfe werden in der Regel in mindestens zwei Lesungen beraten.
(2) In drei Lesungen werden beraten:
1.
Entwürfe für Haushaltsgesetze,
2.
Entwürfe für verfassungsändernde Gesetze,
3.
andere Gesetze, wenn eine Fraktion es vor dem Beginn der Schlußabstimmung in zweiter Lesung verlangt.

§ 13 Erste Lesung

(1) Die erste Lesung soll frühestens am sechsten Tag nach der Verteilung der Drucksache beginnen.
(2) In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen.

§ 14 Abstimmung und Ausschußüberweisung nach erster Lesung

(1) Am Schluß der ersten Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf ohne Überweisung an einen Ausschuß anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
(2) Soweit ein Antrag nach Abs. 1 nicht gestellt wird, werden am Schluß der ersten Lesung auf Antrag der Gesetzentwurf und vorliegende Änderungsanträge einem Ausschuß oder mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen. An der Beratung von Gesetzentwürfen, deren Annahme voraussichtlich zu erheblichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen würde, soll der Haushaltsausschuß zumindest beteiligt werden.
(3) Wird ein Antrag auf Ausschußüberweisung nach Abs. 2 nicht gestellt, kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschußüberweisung in die zweite Lesung einzutreten.
(4) Kommt weder ein Überweisungsbeschluß nach Abs. 2 noch ein Beschluß nach Abs. 3 zustande, so gilt der Gesetzentwurf als erledigt. Eine weitere Lesung findet nicht statt.

§ 15 Zweite Lesung

(1) Die zweite Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Schluß der ersten Lesung, falls eine Ausschußüberweisung stattgefunden hat, am zweiten Werktag nach Verteilung der Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses statt.
(2) Die zweite Lesung beginnt in der Regel mit der Berichterstattung über die Ausschußberatungen.
(3) Gegenstand der Beratung in der zweiten Lesung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschußberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuß die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat.
(4) Hat der Ausschuß Änderungen des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, so bildet die im Ausschußbericht empfohlene Fassung die Grundlage für die zweite Lesung.

§ 16 Abstimmung in zweiter Lesung

(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluß der Beratung zunächst über diese abzustimmen.
(2) Am Schluß der zweiten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der zweiten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlußabstimmung in zweiter Lesung). Sind im Verlauf der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion die Schlußabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.
(3) In der Schlußabstimmung in zweiter Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.
(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlußabstimmung in zweiter Lesung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.

§ 17 Ausschußüberweisung nach zweiter Lesung

(1) Ein Gesetzentwurf, der nach § 12 Abs. 2 in drei Lesungen zu beraten ist und nicht in zweiter Lesung abgelehnt oder für erledigt erklärt wurde, wird mit den vorliegenden Änderungsanträgen einem oder mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, zur Vorbereitung der dritten Lesung überwiesen. Bei Gesetzentwürfen für Haushaltsgesetze findet am Schluss der zweiten Lesung eine Abstimmung über die Einzelpläne statt.
(2) Überwiesen wird der Gesetzentwurf, wenn der Ausschuß zur Vorbereitung der zweiten Lesung die unveränderte Fassung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat, ansonsten die im Ausschußbericht empfohlene Fassung. Soweit im Verlauf der zweiten Lesung Änderungen beschlossen wurden, wird der Gesetzentwurf in der vom Plenum beschlossenen Fassung dem Ausschuß überwiesen.

§ 18 Dritte Lesung

(1) Die im Ausschußbericht empfohlene Fassung bildet die Grundlage für die dritte Lesung.
(2) Die dritte Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Verteilung der Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses statt.

§ 19 Abstimmung in dritter Lesung

(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluß der Beratung zunächst über diese abzustimmen.
(2) Am Schluß der dritten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der dritten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlußabstimmung in dritter Lesung). Sind im Verlauf der dritten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion die Schlußabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.
(3) In der Schlußabstimmung in dritter Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.
(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlußabstimmung in dritter Lesung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.

§ 20 Weitere Lesung

(1) Erhebt die Landesregierung Einspruch gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz (Artikel 119 HV), so findet eine weitere Lesung statt.
(2) Im Verlauf der weiteren Lesung können Änderungen nur zu den im Einspruch der Landesregierung beanstandeten Teilen des Gesetzes beantragt werden.
(3) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzesentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluß der Beratung zunächst über diese abzustimmen.
(4) Am Schluß der weiteren Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der weiteren Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlußabstimmung in weiterer Lesung).
(5) In der Schlußabstimmung in weiterer Lesung kann der Landtag beschließen, seinen Gesetzentwurf zu bestätigen, in abgeänderter Form anzunehmen oder für erledigt zu erklären.
(6) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlußabstimmung in weiterer Lesung mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags bestätigt oder in abgeänderter Fassung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.

§ 21 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen

(1) Änderungsanträge können bis zum Schluß der Beratung in der letzten Lesung eines Gesetzentwurfs gestellt werden, bei getrennter Abstimmung über einzelne Bestimmungen oder Teile eines Gesetzentwurfs nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 jedoch nur bis zum Beginn dieser getrennten Abstimmung.
(2) Änderungsanträge, die nicht den Wortlaut des Gesetzentwurfs ändern, sind unzulässig. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
(3) Änderungsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Änderungsanträge müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Änderungsanträgen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers.
(4) Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuß überwiesen, so überweist die Präsidentin oder der Präsident Änderungsanträge, die vor dem Abschluß der Ausschußberatung eingehen, unmittelbar dem Ausschuß. Ist ein Gesetzentwurf mehreren Ausschüssen überwiesen, so genügt es, wenn ein Änderungsantrag dem federführenden Ausschuß überwiesen wird. Ist ein Änderungsantrag bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß noch nicht verteilt, so ist er zu verlesen.
(5) Für die Überweisung von Änderungsanträgen gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 1.
(6) Änderungsanträge, die einem Ausschuß oder mehreren Ausschüssen überwiesen werden, in der im Ausschußbericht empfohlenen Fassung des Gesetzentwurfs aber nicht oder nur teilweise berücksichtigt sind, können unter Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erneut eingebracht werden.
(7) Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuß oder mehreren Ausschüssen überwiesen, so können im Verlauf der Ausschußberatungen Änderungsanträge auch von einzelnen Abgeordneten mündlich gestellt werden.
(8) Ist ein Änderungsantrag, über den im Landtag abgestimmt werden soll, bis zum Beginn der Abstimmung noch nicht verteilt, so ist er zu verlesen. Auf Verlangen einer Fraktion ist die Abstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.

§ 22 Verzicht auf Fristen

Der Landtag kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Fristen nach § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 verzichten, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Abgeordneten widerspricht.

§ 23 Beurkundung und Übermittlung der Gesetzesbeschlüsse

Die Präsidentin oder der Präsident beurkundet den Wortlaut der vom Landtag beschlossenen Gesetze, übermittelt sie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, kann dabei offenbare Unstimmigkeiten berichtigen und, falls erforderlich, die Nummernfolge von Teilen oder einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes richtigstellen.

Dritter Abschnitt Die Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion

Erster Titel Landtag und Landesregierung

§ 24 Verkehr mit der Landesregierung

Den Schriftwechsel zwischen dem Landtag und der Landesregierung führt die Präsidentin oder der Präsident.

§ 25 Herbeirufung von Mitgliedern der Landesregierung

Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können auch während einer laufenden Sitzung die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen. Der Antrag kann nur namens einer Fraktion gestellt werden.

§ 26 Berichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen

(1) Die Landesregierung soll dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich, so soll unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht gegeben werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Berichte der Landesregierung den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstatterinnen und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis.
(3) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung der Entscheidung über Petitionen bleiben unberührt.

Zweiter Titel Anträge und sonstige Vorlagen

§ 27 Anträge

(1) Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag auffordern, können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von den Antragstellerinnen und Antragstellern unterzeichnet sein; soweit sie schriftlich begründet werden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt werden. Bei Anträgen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers.
(2) Sie sind als "Antrag" unter Angabe des Gegenstandes zu bezeichnen und mit der Formel "Der Landtag wolle beschließen:" einzuleiten.
(3) Die Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt und beraten. Sie können nach der Beratung angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an den zuständigen Ausschuß, in besonderen Fällen an mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen werden.

§ 28 Ausschußüberweisung

(1) Über einen Antrag, der einem Ausschuß oder mehreren Ausschüssen überwiesen worden ist, erstattet der Ausschuß, bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse der federführende Ausschuß, dem Landtag einen schriftlichen Bericht, der die Empfehlung enthält, den Antrag unverändert oder in geänderter Fassung anzunehmen, ihn abzulehnen oder ihn für erledigt zu erklären. Der Bericht wird auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt. Eine Aussprache findet auf Verlangen statt, wenn nicht bereits eine Beratung im Plenum vor Ausschußüberweisung stattgefunden hat.
(2) Auf Verlangen der Antragstellerinnen und der Antragsteller können die eingereichten Anträge unmittelbar an den zuständigen Ausschuß, in besonderen Fällen an mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen werden. Der zuständige (federführende) Ausschuss bestimmt sich grundsätzlich nach dem Beschluss nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (HV).
(3) Soweit die abschließende Beratung im zuständigen Ausschuß von den Antragstellerinnen und Antragstellern (in besonderen Fällen in mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist) begehrt wurde, gilt diese als abschließende Beratung des Landtags, falls nicht innerhalb einer Woche nach der Beschlußfassung eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen. In diesem Fall hat der Ausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 29 Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten

Anträge, die nicht das Begehren enthalten, die Landesregierung möge in einer bestimmten Weise tätig werden (Entschließungsanträge), werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt. Über sie wird nach Beratung in öffentlicher Sitzung abgestimmt; eine Ausschussberatung findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

§ 30 Änderungsanträge

Die mit einem Änderungsantrag angestrebte Veränderung eines Antrags darf nur in einer Verkürzung, einer Erweiterung oder einer Veränderung ihres Wortlauts bestehen. Änderungsanträge, die den Gegenstand des Antrags auswechseln oder der Zielsetzung des Antrags zuwiderlaufen, sind unzulässig. §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.

§ 31 Berichtsanträge

(1) Anträge, mit denen die Landesregierung aufgefordert wird, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Die Präsidentin oder der Präsident überweist den Berichtsantrag an die zuständigen Ausschüsse.
(2) Berichtsanträge dienen auch dazu, vertrauliche Gegenstände zu behandeln.
(3) Soweit die Landesregierung einen schriftlichen Bericht vorab erstellt, wird dieser nicht als Landtagsdrucksache verteilt.
(4) Mit der Entgegennahme des Berichts in den Ausschüssen, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolgen soll, gilt der Antrag als erledigt. Eine Berichterstattung an das Plenum findet in der Regel nicht statt.

§ 32 Aktuelle Stunde

(1) Eine Fraktion kann beantragen, daß der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinen aktuellem Interesse, der zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von der oder dem Fraktionsvorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder dem parlamentarischen Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(3) Der Antrag ist als "Antrag betreffend eine Aktuelle Stunde" zu bezeichnen und mit der Formel "Der Landtag wolle über folgenden Gegenstand eine Aktuelle Stunde abhalten:" einzuleiten.
(4) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden.
(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag für zulässig, so setzt sie oder er die beantragte Aktuelle Stunde auf die Tagesordnung mit der Maßgabe, daß sie an einem Tag der Plenarsitzungswoche vor den übrigen Tagesordnungspunkten aufgerufen wird. Hat die Präsidentin oder der Präsident Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, legt sie oder er ihn dem Landtag zur Entscheidung bei der Genehmigung der Tagesordnung nach § 58 Abs. 3 vor; bejaht der Landtag die Zulässigkeit des Antrags, gilt für den Aufruf der Aktuellen Stunde Satz 1.
(6) Die Aussprache für jeden zulässigen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde beträgt fünf Minuten je Fraktion; bei gemeinsamem Aufruf verlängert sich diese Redezeit um die Hälfte.
(7) Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten die Redezeit der Fraktionen, verlängert sich die Redezeit für jede Fraktion um die Dauer der Überschreitung.
(8) Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner bestimmt das Sitzungspräsidium, das dabei im Interesse einer lebendigen und sachgerechten Aussprache von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen kann; Art. 91 Satz 3 HV bleibt unberührt. Die Verlesung von vorbereiteten Reden oder Erklärungen ist nicht zulässig.
(9) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen.

§ 33 Sonstige Vorlagen

(1) Sonstige Vorlagen, insbesondere Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten, der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, Mitteilungen einzelner Mitglieder der Landesregierung sowie Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuß, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist. An der Beratung von Vorlagen, deren Annahme zu erheblichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen würde, soll der Haushaltsausschuß zumindest beteiligt werden.
(2) Vorlagen der in Abs. 1 genannten Art, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Präsidentin oder der Präsident dem Ältestenrat zur Aufnahme in die Tagesordnung des Landtags vorschlagen. Werden sie in die Tagesordnung aufgenommen, beschließt der Landtag über ihre weitere Behandlung. Andernfalls findet Überweisung nach Abs. 1 statt.
(3) Für Vorlagen der in Abs. 1 genannten Art, die einem Ausschuß oder mehreren Ausschüssen überwiesen worden sind, gilt § 28 Abs. 1 entsprechend. Ist eine Vorlage dem Landtag lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet, ist die Angelegenheit mit der Behandlung im Ausschuß erledigt, es sei denn, eine Fraktion beantragt die Behandlung im Plenum. Nur auf besonderen Beschluß des Ausschusses ist dem Landtag ein schriftlicher Bericht zu erstatten, für den § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.
(4) Abs. 1 gilt insbesondere auch für Vorlagen der Landesregierung oder der Ministerin oder des Ministers der Finanzen nach der Landeshaushaltsordnung. Für Vorlagen nach § 10 Abs. 3, § 36 Satz 2, § 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung gilt die Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Haushaltsausschusses als Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Landtags, falls nicht innerhalb einer Woche nach der Beschlußfassung durch den Haushaltsausschuß eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen. In diesem Fall hat der Haushaltsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht zu erstatten, für den § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.

Dritter Titel Anfragen

§ 34 Große Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von den Fragestellerinnen und Fragestellern unterzeichnet sein. Bei Großen Anfragen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers.
(2) Große Anfragen sind schriftlich zu begründen, soweit nicht der Sachverhalt, über den Auskunft gewünscht wird, aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht. Wortlaut und Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben.
(4) Nach Eingang und Verteilung der Antwort der Landesregierung wird die Große Anfrage entweder auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt oder auf Verlangen der Fragestellerinnen oder Fragesteller an den zuständigen Ausschuß überwiesen. Steht die Große Anfrage auf der Tagesordnung der Plenarsitzung, ist auf Verlangen der Fragestellerinnen und Fragesteller oder einer Fraktion über die Antwort der Landesregierung die Aussprache zu eröffnen; zu Beginn der Aussprache erhält in der Regel eine der Fragestellerinnen oder einer der Fragesteller das Wort.
(5) Lehnt es die Landesregierung ab, eine Große Anfrage zu beantworten, oder gibt sie auf eine Große Anfrage innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Antwort, ist auf Verlangen der Fragestellerinnen oder Fragesteller die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche zu setzen. Für die Aussprache gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

§ 35 Kleine Anfragen

(1) Abgeordnete können mit Kleinen Anfragen von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen. Die Gegenstände dürfen nicht nur von örtlichem Interesse sein. Die Kleinen Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von der oder dem einreichenden Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. Die Anzahl der Fragen, einschließlich der Unterfragen, darf 10 nicht überschreiten. Anfragen, die gegen Satz 1 bis 5 verstoßen, weist die Präsidentin oder der Präsident zurück. Im Beschwerdefall entscheidet der Ältestenrat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zugelassenen Kleinen Anfragen der Landesregierung mit. Sie werden von ihr schriftlich beantwortet.
(3) Die Antwort der Landesregierung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Zuleitung der Anfrage an diese erteilt werden. Falls die Antwort bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich ist, soll ein Zwischenbericht mit Angabe der konkreten Hinderungsgründe gegeben werden.

§ 36 Auskunftsersuchen

(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, Auskunftsersuchen an die Landesregierung zu richten, um insbesondere Auskünfte über Angelegenheiten von örtlichem Interesse zu erhalten.
(2) Die Auskunftsersuchen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von der oder dem einreichenden Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, daß sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter.
(4) Die schriftliche Auskunft soll innerhalb von vier Wochen an das Mitglied des Landtags unmittelbar erfolgen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, soll die Landesregierung dies dem Mitglied des Landtags unmittelbar schriftlich mit Angabe der konkreten Hinderungsgründe mitteilen. Die Auskunft und gegebenenfalls der Zwischenbescheid sind der Präsidentin oder dem Präsidenten nachrichtlich zuzuleiten.
(5) Weder die Anfrage nach Abs. 1 noch die Auskunft nach Abs. 4 werden als Landtagsdrucksache verteilt.

§ 36a Budgetanfragen

(1) Mitglieder des Landtags haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Inhalt der Budgetanfragen sind insbesondere Fragen zu bestehenden Haushalten, den Quartalsberichten und der Finanzplanung.
(2) Die Anfragen sind in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtags einzureichen. Das Budgetbüro leitet die Anfragen an das Hessische Ministerium der Finanzen weiter. Bei Eilbedürftigkeit kann das Budgetbüro die Anfragen dem zuständigen Fachressort unmittelbar zuleiten.
(3) Die Antwort der Landesregierung soll innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zuleitung der Anfrage erteilt werden, wobei eine kürzere Beantwortungszeit anzustreben ist. Falls die Antwort bis zum Ablauf dieser Frist nicht oder nur teilweise möglich ist, soll dem Budgetbüro eine Zwischennachricht mit Angabe der Hinderungsgründe gegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden.
(4) Die Antwort erfolgt schriftlich an das Budgetbüro, das die Fragestellerin oder den Fragesteller entsprechend informiert. Die Antworten werden ausschließlich der Fragestellerin oder dem Fragesteller zugeleitet. Eine Bekanntgabe an andere Mitglieder des Landtags ist nur mit Genehmigung der Fragestellerin oder des Fragestellers zulässig.
(5) Weder die Budgetanfrage nach Abs. 1 noch die Antwort der Landesregierung nach Abs. 3 werden als Landtagsdrucksache verteilt.

§ 37 Mündliche Fragen

(1) Zu Beginn der jeweils ersten Plenarsitzung in einer Woche wird in der Regel eine Fragestunde abgehalten. Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, in einer Fragestunde bis zu zwei Mündliche Fragen an die Landesregierung zu richten.
(2) Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. Eine Unterteilung in mehrere Fragen ist nicht zulässig. Sie müssen knapp und sachlich formuliert und ihrem Gegenstand nach so gehalten sein, daß die Antwort der Landesregierung kurz gefaßt sein kann. Mündliche Fragen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
(3) Mündliche Fragen dürfen nicht Gegenstände von lediglich örtlich begrenztem Interesse betreffen.
(4) Mündliche Fragen müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens am vierten Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12 Uhr schriftlich eingereicht und von der Fragestellerin oder dem Fragesteller unterzeichnet werden. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zugelassenen Mündlichen Fragen der Landesregierung am dritten Arbeitstag vor der Fragestunde mit. Die zugelassenen Mündlichen Fragen werden in eine Zusammenstellung aufgenommen, die spätestens zu Beginn der Fragestunde an die Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung verteilt wird.
(5) Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, nach Beantwortung der Mündlichen Frage bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Darüber hinaus können insgesamt zwei weitere Zusatzfragen von anderen Abgeordneten gestellt werden.
(6) Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.
(7) Mündliche Fragen, die wegen des Ablaufs der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin oder dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort der Landesregierung als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, wenn nicht die Fragestellerin oder der Fragesteller bis zum Ende der Plenarsitzung die Frage zurückzieht oder erklärt, die Beantwortung werde in der nächsten Fragestunde gewünscht. Satz 1 gilt auch für Fragen, die wegen Abwesenheit der Fragestellerin oder des Fragestellers nicht aufgerufen werden können, sofern eine Frage nicht von einem Mitglied des Landtags übernommen wird.

Vierter Titel Petitionen

§ 38 Petitionsrecht

(1) Das Petitionsrecht gemäß Art. 16 HV und Art. 17 GG dient dem Landtag neben der Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger auch der Kontrolle der Landesregierung im Einzelfall.
(2) Der Landtag kann Auskunft über alle der Verwaltung bekannten Umstände verlangen, die für eine Petitionsentscheidung von Bedeutung sein können.

ZWEITER TEIL Das Parlament und seine Organe

Erster Abschnitt Die Mitglieder des Landtags

§ 39 Abgeordnete

(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an der Arbeit des Landtags teilzunehmen und sie zu fördern.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident zeigt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter an, wann das Mandat eines Mitglieds des Landtags erloschen ist.

Zweiter Abschnitt Die Fraktionen

§ 40 Begriff der Fraktion

(1) Begriff und Rechtsstellung der Fraktionen richten sich nach dem Hessischen Fraktionsgesetz. Ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Die Mindeststärke einer Fraktion beträgt fünf Abgeordnete. Die Fraktionen können Abgeordnete als Gäste aufnehmen.

§ 41 Bildung einer Fraktion

(1) Die Fraktionen geben sich eine Satzung. Sie muß zumindest Vorschriften über die Bezeichnung und Vertretung der Fraktion, die Wahl und Größe des Vorstands und die Rechte der Organe enthalten.
(2) Die innere Ordnung der Fraktionen muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Satzung, die Namen der Mitglieder und Gäste sowie die Namen der Organmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen

§ 42 Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke.
(2) Bei gleicher Stärke entscheiden über die Reihenfolge die bei der Landtagswahl abgegebenen Landesstimmen.

Dritter Abschnitt Das Plenum

§ 43 Das Plenum

Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts zusammen und versammelt sich in der Regel am Sitz der Landesregierung.

Vierter Abschnitt Die Präsidentin oder der Präsident

§ 44 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Sie oder er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen; das gleiche gilt für die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt die gesamte wirtschaftliche Verwaltung des Landtags unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung und der Haushaltsgesetze.
(3) Die Dienstaufsicht über sämtliche Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtags steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu. Im Benehmen mit dem Präsidium ernennt und entläßt sie oder er die Beamtinnen und Beamten des Landtags.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Sie oder er kann allgemein oder für den Einzelfall Anordnungen über das Betreten des Landtagsgebäudes und des zugehörigen Grundstücks sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung im Gebäude und auf dem Grundstück erlassen. Dabei kann sie oder er auch aus Sicherheitsgründen gebotene Beschränkungen der Öffentlichkeit der Sitzungen des Landtags anordnen.

§ 45 Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten. Sind die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sämtlich verhindert, tritt an ihre Stelle die oder der dem Lebensalter nach älteste Abgeordnete, die oder der zur Übernahme der Vertretung bereit ist.

Fünfter Abschnitt Das Präsidium

§ 46 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist der Vorstand des Landtags im Sinne der Art. 84 und 86 HV. Es beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtags, soweit deren Regelung nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Art. 86 HV oder dem Ältestenrat vorbehalten ist.
(2) Das Präsidium stellt insbesondere den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtags erlassen.

§ 47 Sitzungen des Präsidiums

(1) Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(2) In dringenden Angelegenheiten kann die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluß des Präsidiums über eine schriftlich übermittelte Vorlage herbeiführen. Er kommt zustande, sobald die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums vorliegt, falls nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder der schriftlichen Beschlußfassung innerhalb der von der Präsidentin oder dem Präsidenten angegebenen Frist, die mindestens fünf Tage betragen soll, widerspricht.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben beratende Stimme.
(4) Über die Verhandlungen des Präsidiums werden von der Protokollführerin oder dem Protokollführer Kurzberichte, die den Ablauf der Beratungen wiedergeben, und Beschlußprotokolle angefertigt. Die Beschlußprotokolle sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Die Verhandlungen des Präsidiums sind vertraulich, wenn nicht mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder etwas anderes beschlossen wird.

Sechster Abschnitt Der Ältestenrat

§ 48 Aufgaben des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags herbeizuführen.
(2) Der Ältestenrat entscheidet darüber, ob der Landtag in verfassungsrechtlichen Verfahren das Recht zum Beitritt oder zur Äußerung wahrnehmen soll.
(3) Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten kann der Ältestenrat Kommissionen bilden; zu den Kommissionssitzungen können Sachverständige zugezogen werden.
(4) Jede Fraktion kann eine Fraktionsassistentin oder einen Fraktionsassistenten entsenden, die oder der der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung beiwohnen kann.
(5) Für die Beratungen des Ältestenrats gelten die Bestimmungen über die Beratungen des Präsidiums sinngemäß.

Siebenter Abschnitt Der Hauptausschuß

§ 49 Der Hauptausschuß

(1) Der Hauptausschuß nimmt die Aufgaben des ständigen Ausschusses gemäß Art. 93 und 110 HV wahr.
(2) Der Hauptausschuß ist zuständig für die Immunitätsangelegenheiten.
(3) Der Hauptausschuß ist zuständig für Bundesratsangelegenheiten.
(4) Im übrigen ist der Hauptausschuß insbesondere zuständig für die Beratung von Gegenständen, die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bedeutung haben, sowie von Gegenständen, die aus Sicherheitsgründen vertraulicher Behandlung bedürfen. Die Sitzungen des Hauptausschusses über solche Angelegenheiten haben vertraulichen Charakter, falls nicht der Ausschuß mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Das gleiche gilt für Beratungen des Hauptausschusses und Europaausschusses über Immunitätsangelegenheiten. Das Recht des Landtags, dem Ausschuß andere Beratungsgegenstände zu überweisen, bleibt unberührt.

Achter Abschnitt Die Ausschüsse

§ 50 Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse

(1) Zur Vorberatung der Vorlagen, über die der Landtag zu beschließen hat, werden neben dem Hauptausschuss folgende Fachausschüsse eingesetzt:
Europaausschuss (EUA)
Haushaltsausschuss (HHA)
Innenausschuss (INA)
Kulturpolitischer Ausschuss (KPA)
Petitionsausschuss (PTA)
Rechtspolitischer Ausschuss (RTA)
Sozial- und Integrationspolitischer Ausschuss (SIA)
Ausschuss für Digitales und Datenschutz (DDA)
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ULA)
Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (WVA)
Ausschuss für Wissenschaft und Kunst (WKA)
(2) Der Landtag kann außer dem Unterausschuss Justizvollzug und dem Unterausschuss Datenschutz weitere ständige Unterausschüsse einsetzen. Dem Unterausschuss Justizvollzug und dem Unterausschuss Datenschutz können Anträge unmittelbar überwiesen werden.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse und ständigen Unterausschüsse wird durch Beschluß des Landtags festgelegt. Die Verteilung der Sitze ist so festzulegen, daß sowohl jede Fraktion vertreten ist als auch die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden.

§ 51 Sonderausschüsse

Zur Vorberatung bestimmter Vorlagen kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen. Die Mitgliederzahl ist bei dem Beschluß über die Einsetzung festzulegen.

§ 52 Zusammensetzung

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse werden der Präsidentin oder dem Präsidenten von den Fraktionen schriftlich benannt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder des Landtags vertreten lassen.
(3) § 6 bleibt unberührt.

§ 53 Ausschußvorsitz

(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Ältestenrat auf Vorschlag der Fraktionen benannt. Die Mehrheitsverhältnisse sollen gewahrt werden.
(2) Falls im Ältestenrat keine Einigung über deren Bestellung erreicht werden kann, erfolgt die Verteilung nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.

Neunter Abschnitt Die Untersuchungsausschüsse

§ 54 Untersuchungsausschüsse

Einsetzung, Zusammensetzung und Aufgaben der Untersuchungsausschüsse richten sich nach der Hessischen Verfassung und den geltenden Gesetzen.

Zehnter Abschnitt Enquetekommissionen

§ 55 Enquetekommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag Enquetekommissionen einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, sieben nicht übersteigen.
(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluß des Landtags auch mehrere Mitglieder, in die Kommission entsenden.
(4) Die Enquetekommissionen haben ihre Berichte so rechtzeitig vorzulegen, daß bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

DRITTER TEIL Das Parlament und sein Verfahren

Erster Abschnitt Das Verfahren im Plenum

Erster Titel Sitzungsordnung

§ 56 Öffentlichkeit

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt (Art. 89 HV).
(3) Beschließt der Landtag den Ausschluß der Öffentlichkeit, dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie die von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags zugelassenen Personen im Sitzungssaal verbleiben.

§ 57 Einberufung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder des Beschlusses des Landtags ein.
(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit wird der Sitzungstermin von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegt.
(3) Bei der Einberufung des Landtags soll eine Frist von sechs Tagen gewahrt werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident muß den Landtag binnen zwei Wochen einberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags es verlangt.
(5) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Plenarsitzungen werden den Abgeordneten, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Fraktionen und den Mitgliedern der Landesregierung in elektronischer Form mitgeteilt, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht ist.

§ 58 Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt aufgrund der Beratungen im Ältestenrat die Tagesordnung auf.
(2) Vorlagen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sein. Große Anfragen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn bis zum Beginn der Sitzung des Ältestenrats die Antwort der Landesregierung nach § 34 Abs. 4 verteilt worden ist oder das Verlangen der Fragesteller nach § 34 Abs. 5 der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen ist.
(3) Die Tagesordnung ist vom Landtag zu genehmigen. Trotz erfolgter Genehmigung kann der Landtag beschließen, einzelne Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu ändern.

§ 59 Dringliche Beratungen

(1) Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist. Dringlich sind:
1.
Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen;
2.
Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
3.
Gesetzentwürfe, die aus der Mitte des Landtags eingebracht werden, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht;
4.
Anträge, für die nach § 27 und § 29 das Verlangen erhoben ist, sie zunächst im Landtag zu beraten, wenn sie von den Antragstellerinnen und Antragstellern als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht;
5.
Anträge, die die Auflösung des Landtags begehren.

§ 60 Sitzungsleitung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Will sie oder er sich selbst an der Beratung als Rednerin oder Redner beteiligen, muß sie oder er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit des Landtags fest.

§ 61 Anzweiflung der Beschlußfähigkeit

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Anzweiflung der Beschlußfähigkeit des Landtags ist nur unmittelbar vor einer Abstimmung zulässig. Wird die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt. Solange die Beschlußfähigkeit nicht festgestellt ist, darf das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Auszählung auf kurze Zeit aussetzen.
(4) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung für kurze Zeit zu unterbrechen.

§ 62 Folgen der Beschlußunfähigkeit

Bei Beschlußunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

§ 63 Vertagung

Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluß des Landtags vertagt werden. Ist für mehrere Sitzungen einer Plenarsitzungswoche eine gemeinsame Tagesordnung genehmigt, so gilt Satz 1 für die letzte Sitzung der Woche.

§ 64 Eröffnung und Verbindung der Beratung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, zur Beratung aufzurufen und darüber die Aussprache zu eröffnen, soweit nicht diese Geschäftsordnung besondere Voraussetzungen dafür festlegt.
(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände, die in der Tagesordnung besonders aufgeführt sind, zu verbinden.

§ 65 Schluß der Beratung

(1) Liegen keine Wortmeldungen vor oder sind alle Wortmeldungen erledigt, so schließt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung.
(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung zu schließen. Über den Antrag auf Schluß der Beratung ist vor einem Antrag auf Vertagung abzustimmen. Ein entsprechender Antrag kann erst gestellt werden, wenn mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluß der Beratung ist einem Mitglied des Landtags, das den Antrag begründen, und einem Mitglied des Landtags, das dagegen sprechen will, das Wort zu erteilen.
(3) Ergreift nach Schluß der Beratung ein Mitglied oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Beratung wieder eröffnet.
(4) Ist zu einem Gegenstand die Beratung geschlossen, so ist alsbald die Abstimmung vorzunehmen oder, falls eine Abstimmung nicht in Betracht kommt, der Tagesordnungspunkt für erledigt zu erklären.

§ 66 Übergang zur Tagesordnung

(1) Der Landtag kann beschließen, über einen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann nur nach Eröffnung der Beratung bis zur Abstimmung von einer Fraktion gestellt werden.
(2) Bei Widerspruch gegen den Antrag darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn ein Mitglied des Landtags für und ein Mitglied des Landtags gegen den Antrag sprechen konnte.
(3) Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor allen anderen Anträgen abzustimmen. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung des gleichen Gegenstandes nicht wiederholt werden.
(4) Bei Beratungen zu Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags sowie zu Gesetzentwürfen oder sonstigen Vorlagen der Landesregierung ist der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung nicht zulässig.
(5) Ist zu einem Gegenstand der Übergang zur Tagesordnung beschlossen worden, so gilt er als erledigt; eine weitere Behandlung findet nicht statt.

§ 67 Unterbrechung der Sitzung

(1) Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt sie oder er den Präsidentenstuhl. Die Sitzung ist damit unterbrochen.
(2) Unmittelbar nach einer Unterbrechung der Sitzung nach Abs. 1 tritt der Ältestenrat zusammen und beschließt darüber, ob und wann die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Abgeordneten zur Verfügung zu halten.

§ 68 Rederecht

(1) Sprechen darf nur, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, hat die Rednerin oder der Redner seine Ausführungen zu unterbrechen.
(2) Wünscht ein Mitglied des Landtags zu sprechen, hat es sich bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die oder der die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden.

§ 69 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen oder Redner.

§ 70 Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten erhalten auf ihr Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die Rednerin oder der Redner, die oder der das Wort hat, ihre oder seine Ausführungen beendet hat.
(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten die Besprechung über diese Ausführungen eröffnet.

§ 71 Die Rede

(1) Die Rede wird in der Regel frei vorgetragen. Aufzeichnungen können benutzt werden. Schriftlich formulierte Ausführungen dürfen nur von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern und von den Mitgliedern oder Beauftragten der Landesregierung vorgetragen werden. Schriftlich formulierte Ausführungen sind ferner zulässig bei Stellungnahmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Fraktionen zur Regierungserklärung und zum Haushaltsgesetz.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf eine Rednerin oder einen Redner unterbrechen.
(3) Die Rednerinnen und Redner sprechen vom Redepult aus. Die Präsidentin oder der Präsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; in Fragestunden und bei Zwischenfragen sprechen die Abgeordneten vom Platz aus.

§ 72 Redezeit

(1) Soweit nicht durch Beschluss des Ältestenrates oder des Landtags oder nach der Geschäftsordnung für bestimmte Gegenstände eine andere Regelung getroffen ist, ergibt sich die Redezeit aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist. Im Übrigen beträgt die Redezeit 10 Minuten je Fraktion ohne Begrenzung für die einzelnen Rednerinnen und Redner.
(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtags die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen; es darf dann das Wort in derselben Aussprache zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.
(3) Ist die den Rednerinnen oder Rednern aus einer Fraktion zusammen zustehende Redezeit ausgeschöpft, bleiben grundsätzlich Wortmeldungen weiterer Rednerinnen oder Redner dieser Fraktion unberücksichtigt.

§ 73 Zusätzliche Redezeiten

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten sollen sich an die nach § 72 Abs. 1 für die Fraktionen geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, verlängert sich die Redezeit für die Fraktionen, die nicht an der Regierung beteiligt sind (Oppositionsfraktionen), anteilig um die Dauer der Überschreitung, jedoch mindestens um 5 Minuten. Bei der Redezeit über Anträge zu aktuellen Stunden gilt § 32.
(2) Ergreift ein Mitglied oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung zu einem Zeitpunkt das Wort, zu dem die einer Fraktion noch zustehende Redezeit weniger als fünf Minuten beträgt, so können Mitglieder dieser Fraktion auf Verlangen erwidern; hierfür steht ihnen eine Redezeit von fünf Minuten zur Verfügung.
(3) Sofern einer Fraktion, die nicht an der Regierung beteiligt ist, bei einem Tagesordnungspunkt Redezeiten nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zuwachsen, erhält sie die sich aus Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ergebende längere Redezeit.
(4) Sofern nur eine Fraktion an der Regierung beteiligt ist, erhält sie eine zusätzliche Redezeit von fünf Minuten.

§ 74 Zwischenfragen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerinnen oder der Redner Mitgliedern des Landtags, die Zwischenfragen zu stellen wünschen, das Wort erteilen.
(2) Die Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt.

§ 74a Kurzintervention

(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen; die Rednerin oder der Redner darf hierauf noch einmal antworten.
(2) Die Kurzintervention muss kurz und präzise gefasst sein. Sie muss inhaltlich auf den vorangegangenen Redebeitrag eingehen und den Bezug zur Rednerin oder zum Redner herstellen.

§ 75 Sachruf, Rüge und Ordnungsruf

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
(2) Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder die Würde oder Ordnung des Hauses verletzt, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Ordnungsruf auch sofort erteilt werden. Die Rüge und der Ordnungsruf sowie der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.

§ 76 Entziehung des Wortes

Ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort; es soll ihr oder ihm in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

§ 77 Ausschluß von Abgeordneten

(1) Wegen schwerwiegender persönlich verletzender Ausführungen oder wegen eines schwerwiegenden persönlich verletzenden Zwischenrufs sowie wegen einer gröblichen Verletzung der Würde oder der Ordnung des Hauses soll die Präsidentin oder Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes aufmerksam gemacht worden ist. Die ausgeschlossene oder der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt sie oder er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbrochen oder geschlossen. In diesem Fall ist die oder der Abgeordnete von den folgenden vier Plenarsitzungen ausgeschlossen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Abgeordnete, die sich wiederholt weigern, ihren oder seinen Anordnungen zu folgen, für mehrere Sitzungstage, im Höchstfall für zehn Plenarsitzungen, ausschließen.
(3) Ein Sitzungsausschluss nach Abs. 1 Satz 1 kann auch nachträglich, spätestens in der folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Würde oder der Ordnung des Hauses ausdrücklich festgestellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.
(4) Ausgeschlossene Abgeordnete dürfen während der Dauer des Ausschlusses von Plenarsitzungen auch nicht an in den gleichen Zeitraum fallenden Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

§ 78 Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschluß

Die oder der Abgeordnete kann gegen einen Ruf zur Sache oder zur Ordnung oder gegen den Ausschluß schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat.

§ 79 Ordnung im Zuhörerraum

Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 79a Bild- und Tonaufnahmen, Medien

(1) Das Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Tonaufnahmen im Plenarsaal ist nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags gestattet. Der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden dürfen hiervon nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung gilt nicht in sitzungfreien Zeiten.
(2) Ein Verstoß der Regelung nach Abs. 1 stellt eine Verletzung der Würde und Ordnung des Hauses dar.

§ 80 Worterteilung zur Geschäftsordnung

Zur Geschäftsordnung muß den Mitgliedern des Landtags das Wort bis zum Abschluß der Beratung erteilt werden, um sich über die Anwendung der Geschäftsordnung auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes zu äußern. Die Äußerungen dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

§ 81 Persönliche Bemerkungen

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluß der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluß der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung, zulässig; findet eine Abstimmung nicht statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Die persönlichen Bemerkungen dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) Das Mitglied des Landtags darf nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

Zweiter Titel Abstimmungsverfahren

§ 82 Fragestellung, Teilung der Frage

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden. Wird der vorgeschlagenen Fassung widersprochen, entscheidet der Landtag.
(2) Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, daß die Frage geteilt wird. Über eine beantragte Teilung entscheidet der Landtag.

§ 83 Abstimmung

(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
(2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf "ja" oder "nein" lautenden Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Soweit für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat die Präsidentin oder der Präsident klarzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
(4) Wird das vom Sitzungsvorstand festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, wird die Abstimmung wiederholt, und die Stimmen werden ausgezählt.
(5) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht erteilt.

§ 84 Aussetzung der Abstimmung

Werden zu einer Vorlage mündlich Änderungen beantragt, ist auf Verlangen einer Fraktion die Abstimmung so lange auszusetzen, bis der Änderungsantrag schriftlich vorliegt.

§ 85 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1.
Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,
2.
Anträge auf Schluß der Aussprache,
3.
Anträge auf Vertagung der Aussprache,
4.
Anträge auf Aussetzung der Abstimmung,
5.
Anträge auf Überweisung an einen oder mehrere Ausschüsse,
6.
Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.
(2) Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Handelt es sich um Unterschiede in den Zahlen, so wird zuerst über die höhere Zahl abgestimmt.
(3) Über Änderungsanträge ist vor Hauptanträgen abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.
(4) Wird im Rahmen einer Abstimmung der Erledigterklärung von einer Fraktion widersprochen, muss über den Antrag abgestimmt werden. Dies gilt nicht für Anträge, bei denen die Landesregierung aufgefordert wird, im Landtag zu einem Thema einen Bericht abzugeben bzw. zu einem bestimmten Gegenstand Fragen zu beantworten.

§ 86 Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung namens einer Fraktion verlangt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann vor der namentlichen Abstimmung eine kurze Pause einlegen.
(2) Namentlich abgestimmt wird durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die anwesenden Mitglieder des Landtags haben beim Namensaufruf mit ja oder nein zu antworten oder zu erklären, daß sie sich der Stimme enthalten.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtags abgestimmt hat, befragt die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied des Landtags.

§ 87 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungsvorstand festgestellt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen.

§ 88 Erklärung zur Abstimmung

(1) Nach jeder Abstimmung hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen. Die Erklärung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtags das Recht, seine Abstimmung kurz schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen; eine Verlesung im Landtag erfolgt nicht.

Zweiter Abschnitt Das Verfahren in den Ausschüssen

Erster Titel Fachausschüsse

§ 89 Beschränkung und Zulassung der Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Landtags, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, können ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Jede Fraktion kann zu einer Ausschußsitzung bis zu zwei Fraktionsassistentinnen oder Fraktionsassistenten entsenden, die der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen können.
(2) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit sie Gegenstände behandeln, die ihnen zur abschließenden Beratung überwiesen worden sind. Dies gilt auch für Dokumente mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB-Vorhaben) und Frühwarndokumente, soweit nicht besondere Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens zwei Abgeordneten kann der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Vorhaben ausschließen.
(3) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Sitzungen abzuhalten, insbesondere zur Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und sonstigen Auskunftspersonen zu Beratungsgegenständen, die einem Ausschuss überwiesen sind.
(4) Zu öffentlichen Sitzungen sind außer den Anzuhörenden die Vertreterinnen und Vertreter der Presse und, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörende zuzulassen. Ort und Zeitpunkt öffentlicher Ausschusssitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Der oder die Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtags.

§ 90 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von deren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Vorsitzenden, anberaumt. Mit dem Einladungsschreiben wird die Tagesordnung bekanntgegeben. In dringenden Fällen kann auch die Präsidentin oder der Präsident den Ausschuß zu einer Sitzung einberufen. Auf Antrag einer Fraktion ist der Ausschuß innerhalb von drei Arbeitstagen einzuberufen. Eine Ladungsfrist von 24 Stunden ist zu wahren. Die Einladungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder seiner stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.
(3) Auf die Tagesordnung werden diejenigen Angelegenheiten gesetzt, die der Landtag durch Beschluss oder die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss überwiesen hat. Sofern Fraktionen beantragen, Anträge nach § 28 Abs. 2 oder 3 einem oder mehreren Ausschüssen zu überweisen, müssen diese spätestens zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Ausschusssitzung eingebracht werden. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, entscheidet der Ausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder, ob der Antrag auf die Tagesordnung des Ausschusses genommen wird. Dies gilt nicht für Anträge, die im inhaltlichen Zusammenhang mit Gegenständen der bereits aufgestellten Tagesordnung stehen. Jedes Ausschussmitglied kann beantragen, dass noch weitere zur Zuständigkeit des Ausschusses gehörende Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden; eine Entscheidung in der Sache ist in diesen Fällen nicht möglich. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss.
(4) Anträge, in denen nach § 32 die Landesregierung aufgefordert wird, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben, müssen noch auf eine bereits aufgestellte Tagesordnung gesetzt werden, sofern sie von der antragstellenden Fraktion als dringlich bezeichnet werden und spätestens fünf Arbeitstage vor der Ausschußsitzung eingebracht werden. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Einreichung des Antrags mitgezählt. Der Tag der Ausschusssitzung wird nicht eingerechnet. Die Landesregierung soll einen mündlichen Sachstandsbericht im Ausschuß abgeben. Jede Fraktion darf für eine Ausschußsitzung nur einen dringlichen Berichtsantrag einbringen. Im übrigen gelten § 32 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§ 91 Ablauf der Sitzungen

(1) Die Ausschüsse behandeln grundsätzlich nur die Gegenstände der Tagesordnung.
(2) Die Ausschüsse können von der Landesregierung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen, deren sie zur Beratung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten bedürfen.
(3) Beschlüsse zur Sache sind an den Landtag zu richten; den Verkehr mit der Landesregierung führt die Präsidentin oder der Präsident.
(4) Sind an einem Beratungsgegenstand mehrere Ausschüsse beteiligt, leiten die beteiligten Ausschüsse ihre Stellungnahmen dem federführenden Ausschuß zu, der diese Stellungnahmen in seinem Bericht aufnimmt.
(5) Über die Verhandlungen der Ausschüsse werden von den Protokollführerinnen und Protokollführern der Landtagskanzlei Kurzberichte oder auf besonderen Beschluß des Ausschusses nur Beschlußprotokolle angefertigt. Zu Anträgen, die den Ausschüssen nach § 28 Abs. 3 zur abschließenden Beratung überwiesen wurden, wird über die Verhandlungen der Ausschüsse ein stenografischer Bericht gefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Die Kurzberichte und Beschlußprotokolle sind von den Ausschußvorsitzenden und den Protokollführerinnen oder Protokollführern der Landtagskanzlei zu unterzeichnen.
(6) Die Ausschüsse bestimmen für jeden ihnen überwiesenen Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
(7) Die Ausschussvorsitzenden eröffnen und schließen die Sitzungen und leiten die Verhandlung. Sie können Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen und Abgeordnete, die persönlich verletzende Ausführungen oder Zwischenrufe machen, rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen. § 76 gilt sinngemäß.
(8) Die Ausschussvorsitzenden sollen die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Beratungen der nicht öffentlichen Ausschüsse unterrichten.

§ 92 Arbeitsgruppen, Reisen, Anwesenheit Dritter

(1) Die Ausschüsse können mit der Behandlung besonderer Fragen Arbeitsgruppen beauftragen. Dies ist der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt ein Ausschuß, eine Informationsreise durchzuführen, hat die oder der Vorsitzende des Ausschusses die vorherige Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten herbeizuführen.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können mit beratender Stimme an den Ausschußsitzungen teilnehmen.

§ 93 Anhörungen

(1) Anhörungen sollen auf den notwendigen Umfang beschränkt werden. Sie bedürfen wegen der zu erwartenden Kosten der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Anzuhörenden sollen ihre Stellungnahme rechtzeitig vor der Anhörung schriftlich vorlegen und diese in der Anhörung nur in den Grundzügen vortragen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Landtag die Durchführung einer Anhörung beschließt.
(2) Berät der Ausschuß Gesetzesvorlagen, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden Kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Entwürfen von Gesetzen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von diesem Verfahren kann abgesehen werden, wenn aus der Regierungsvorlage die Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände bereits hervorgeht.
(3) Werden Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter zu Ausschusssitzungen oder Anhörungen geladen, erhalten sie keinen Kostenersatz. Wer als Verbandsvertreterin oder Verbandsvertreter gilt, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident. Gibt eine Sachverständige, ein Sachverständiger oder eine sonstige Auskunftsperson eine schriftliche Stellungnahme ab oder erfolgt die Stellungnahme im Rahmen einer Ausschusssitzung, kann auf Antrag eine pauschale Entschädigung gewährt werden. Hat eine Sachverständige oder ein Sachverständiger oder eine sonstige Auskunftsperson auf Anforderung vor Teilnahme an der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, erhöht sich die pauschale Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung allgemein wird durch Beschluss des Ältestenrats festgelegt. Auf Antrag wird eine Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes gewährt.

§ 93a Erlass neuer Berufsreglementierungen

Bevor aufgrund eines Gesetzes der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wird, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben der Richtlinie vor Einbringung durchzuführen. Bei Gesetzesinitiativen aus der Mitte des Landtags wird diese spätestens vor der Ausschussberatung vor der zweiten Lesung vom federführenden Ausschuss initiiert.

§ 94 Berichte der Ausschüsse

(1) Die Berichte der Ausschüsse zu den ihnen überwiesenen Gegenständen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln. Sie sind von den Ausschußvorsitzenden und von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu unterzeichnen.
(2) Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben, bei Beratung in mehreren Ausschüssen auch die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse. Bei der Berichterstattung über die Beratung von Gesetzentwürfen ist auch das Ergebnis der Behandlung wichtiger Änderungsanträge und der zu dem Gesetzentwurf eingereichten Petitionen darzustellen.
(3) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion eine ergänzende mündliche Berichterstattung verlangen.

Zweiter Titel Der Hauptausschuß

§ 95 Der Hauptausschuß

(1) Wird der ständige Ausschuß (Hauptausschuß) nach Art. 93 HV oder Art. 110 HV tätig, leitet die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung; falls sie oder er dem Hauptausschuß nicht angehört, hat sie oder er dabei kein Stimmrecht.
(2) Wird der ständige Ausschuß (Hauptausschuß) nach Art. 93 HV oder Art. 110 HV tätig, so sind die Sitzungen öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung oder eines Mitglieds des Landtags kann der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Im übrigen gilt § 94.
(3) Über die öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses und Europaausschusses ist ein wörtlicher Bericht anzufertigen.

§ 96 Immunitätsangelegenheiten

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht, der sich auf die Empfehlung beschränkt, dem Ersuchen stattzugeben oder nicht stattzugeben; eine Begründung der Empfehlung erfolgt nicht.
(3) Der Bericht des Hauptausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche zu setzen. Über die Empfehlung wird ohne Aussprache abgestimmt.
(4) Bei Ersuchen, die Verkehrsdelikte betreffen, gilt die Entscheidung des Hauptausschusses als Entscheidung des Landtags; Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Hauptausschuß die Zustimmung zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen bei diesen Delikten ablehnt.
(5) Das von dem Ersuchen betroffene Mitglied des Landtags wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet. Es soll zu dem Ersuchen, zu der Empfehlung oder Entscheidung des Hauptausschusses oder zu dem Beschluß des Landtags eine Stellungnahme nicht abgeben.

Dritter Titel Untersuchungsausschüsse

§ 97 Untersuchungsausschüsse

Das Verfahren in den Untersuchungsausschüssen richtet sich nach der Hessischen Verfassung und den geltenden Gesetzen.

Vierter Titel Der Petitionsausschuß

§ 98 Petitionsausschuss

Das Petitionsverfahren richtet sich nach der Hessischen Verfassung und den geltenden Gesetzen sowie den Regelungen dieser Geschäftsordnung.

§ 99 Verteilung der Petitionen, Vorbereitung der Behandlung

(1) Petitionen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten in der Regel dem Petitionsausschuß zugewiesen; Petitionen, die Gesetzesvorhaben oder andere allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden dem zuständigen Fachausschuß, Petitionen auf dem Gebiet des Justizvollzugs dem zuständigen Unterausschuß zugewiesen. Eine Überweisung an zwei Ausschüsse findet nicht statt.
(2) Ist der Landtag für die Behandlung der Petition nicht zuständig, soll sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten anstelle der Überweisung an einen Ausschuß an die zuständige Stelle abgegeben werden.
(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann die Präsidentin oder der Präsident die Petition der Landesregierung mit der Bitte um Stellungnahme zuleiten.

§ 100 Sicherung des Verfahrens

(1) Werden dem Landtag im vorbereitenden Verfahren (§ 99) unmittelbar bevorstehende behördliche Maßnahmen bekannt, die geeignet sind, die Erfüllung des Anliegens der Petentin oder des Petenten zu vereiteln oder erheblich zu gefährden, kann die Präsidentin oder der Präsident beschließen, die Landesregierung zu bitten, den Vollzug der Maßnahme bis zur abschließenden Beschlußfassung des Landtags über die Petition auszusetzen oder einstweilige Regelungen in bezug auf den Gegenstand von Petitionen zu treffen, sofern für diesen Bereich nicht durch Erlass eine abweichende Regelung getroffen wurde. Diese abweichende Regelung gilt auch dann fort, wenn der Erlass aufgrund einer Befristungsklausel außer Kraft getreten ist.
(2) Bitten nach Abs. 1 sowie die Antworten der Landesregierung sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des für die Behandlung der Petitionen zuständigen Ausschusses zu setzen. Der Ausschuß soll die abschließende Behandlung dieser Petitionen nach Möglichkeit beschleunigen; ist die Behandlung in der nächstmöglichen Sitzung nicht abgeschlossen, hat der Ausschuß über die Erneuerung der Bitte nach Abs. 1 bis zur nächsten Sitzung zu beschließen.

§ 101 (aufgehoben)

§ 102 (aufgehoben)

§ 103 (aufgehoben)

§ 104 (aufgehoben)

§ 105 (aufgehoben)

Fünfter Titel Gemeinsame Vorschriften

§ 106 Gemeinsame Vorschriften

(1) Sofern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen, sollen parlamentarische Initiativen sowie sämtliche Parlamentsmaterialien in Abweichung der entsprechenden Vorschriften in elektronischer Form eingebracht werden. Eine Einreichung in Textform auf Papier (schriftlich) ist weiterhin zulässig. Die Einzelheiten zur elektronischen Einreichung regeln Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat erlässt.
(2) Soweit andere Ausschüsse als der Petitionsausschuß mit Petitionen befaßt sind, gilt der 4. Titel entsprechend.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren im Plenum (1. Abschnitt) für das Verfahren der Ausschüsse sinngemäß, soweit die vorstehenden Titel keine abweichende Regelung enthalten.

Dritter Abschnitt Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 107 Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Durchführung ihrer oder seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist die Aufgabe der Kanzlei des Landtags.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, die ihr oder ihm nach Art. 86 Satz 1 und 3 HV für die Landesbediensteten innerhalb des Geschäftsbereichs zustehenden Befugnisse insbesondere aus Gründen der Zentralisierung, Automatisierung oder Rationalisierung im Einvernehmen mit der Landesregierung oder den im einzelnen zuständigen Ministerinnen oder Ministern ganz oder teilweise auf Stellen der Staatsverwaltung zu übertragen oder weiter zu übertragen.
(3) Die auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Rechtsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit staatlicher Stellen werden als Anordnung bezeichnet, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterschrieben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I veröffentlicht.
(4) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung; sie oder er hat Zutritt zu allen Ausschußsitzungen.
(5) Weitere Einzelheiten über die Vertretung in der Verwaltung und die Zuständigkeit für Befugnisse innerhalb des Geschäftsbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident durch eine Geschäftsordnung für die Kanzlei des Hessischen Landtags, im Rahmen der Organisation, der Geschäftsverteilung oder durch Verfügung regeln.

Vierter Abschnitt Das Verfahren der Kanzlei des Landtags

Erster Titel Drucksachen

§ 108 Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen

(1) Gesetzentwürfe, Vorlagen der Landesregierung und der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, Anträge, Änderungsanträge, Große und Kleine Anfragen und die hierauf gegebenen Antworten, Zusammenstellungen der Mündlichen Fragen, Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse an den Landtag werden als Landtagsdrucksachen an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Die Verteilung der Drucksachen erfolgt grundsätzlich elektronisch. Neben der elektronischen Verteilung ist auf Wunsch für einzelne Mitglieder des Landtags auch weiterhin eine Bereitstellung der Drucksachen in Papierform möglich. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung und für Änderungsanträge, die im Verlauf der Ausschußberatungen mündlich gestellt werden. Für Vorlagen der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, kann die Präsidentin oder der Präsident im Einzelfall bestimmen, daß von einer Drucklegung als Landtagsdrucksache abgesehen wird, wenn die ausreichende Unterrichtung der Abgeordneten über ihren Inhalt auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Landtagsdrucksachen, die umfangreichere Gesetzentwürfe und Anträge oder Ausschußberichte zu solchen Gesetzentwürfen und Anträgen enthalten, ist ein Vorblatt voranzustellen, das in knapper Fassung die zu lösende Problemlage, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung und die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt und gegebenenfalls Hinweise auf diskutierte Alternativlösungen und deren Auswirkungen enthalten soll. Die dafür erforderlichen Angaben sind der Landtagskanzlei von den Einbringern der Gesetzentwürfe oder Antragstellerinnen oder Antragstellern und von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Ausschüsse zur Verfügung zu stellen; die Verpflichtung der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Für die Wahrung von Fristen nach dieser Geschäftsordnung gelten Landtagsdrucksachen als verteilt, wenn sie auf einer landtagsinternen, elektronischen Plattform zum individuellen Abruf durch die Abgeordneten bereitgestellt, in Papierform in ihren Postfächern hinterlegt oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze verteilt worden sind. Näheres zur elektronischen Verteilung regeln Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat erlässt. Die Drucksachen gelten auch dann als verteilt, wenn sie einzelnen Abgeordneten infolge höherer Gewalt, technischer Störungen oder vereinzelter Versehen erst später zugehen oder wenn einzelne Abgeordnete wegen vorübergehender Abwesenheit erst später Kenntnis erlangen.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Einladungen zu Plenar- und Ausschußsitzungen sowie für Berichte und andere Vorlagen, die an alle Abgeordneten oder an die Mitglieder von Ausschüssen verteilt werden.
(5) Der Nachweis über die Verteilung nach Abs. 3 und 4 wird durch Aufzeichnungen der Landtagskanzlei erbracht.

Zweiter Titel Aufzeichnung der Plenarsitzungen

§ 109 Stenographischer Bericht

(1) Über jede Plenarsitzung des Landtags wird ein Stenographischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. In den Stenographischen Bericht sind auch die gefaßten Beschlüsse sowie die Namen der sitzungsleitenden Präsidentinnen oder Präsidenten, der auf der Regierungsbank anwesenden Mitglieder und Beauftragten der Landesregierung sowie der abwesenden Abgeordneten aufzunehmen.
(2) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtags ist in den Stenographischen Bericht seine Stellungnahme zu einem in der Sitzung beratenen Punkt der Tagesordnung aufzunehmen, wenn das Mitglied zu diesem Punkt sich nicht zu Wort gemeldet oder das Wort nicht erhalten hat. Die Stellungnahme muß bis zum Schluß der Sitzung dem Sitzungsvorstand schriftlich überreicht werden und darf den Umfang nicht überschreiten, der bei einer Wortmeldung und Worterteilung zulässig gewesen wäre. Im Stenographischen Bericht wird die Stellungnahme am Ende des Plenarprotokolls wiedergegeben und mit dem Zusatz "Zu Protokoll gegebene Stellungnahme" sowie drucktechnisch besonders kenntlich gemacht.
(3) Die Stenografischen Berichte werden allen Abgeordneten und Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zur Verfügung gestellt.
(4) Beanstandungen gegen die Richtigkeit eines Stenographischen Berichts können von jedem Mitglied des Landtags innerhalb von 14 Tagen nach der Verteilung des Berichts der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorgelegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet darüber, ob der Bericht geändert werden muß. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er den zur Zeit der in der beanstandeten Stelle des Berichts wiedergegebenen Beratung sitzungsleitende Präsidentin oder den sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Ältestenrat angerufen werden.
(5) Tonbandaufnahmen von Plenarsitzungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis über Beanstandungen nach Abs. 4 entschieden ist. Die Präsidentin oder der Präsident kann allgemein oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.

§ 110 Niederschriften der Reden

(1) Jede Rednerin oder jeder Redner erhält ein Exemplar des Vorläufigen Stenografischen Berichtes zur Durchsicht ihrer oder seiner Rede und Vornahme etwaiger Berichtigungen. Korrekturen sind unverzüglich, spätestens drei Arbeitstage nach Zugang, dem Stenografischen Dienst zu übermitteln.
(2) Berichtigungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Sie dürfen den Sinn einer Rede in keinem Punkt verändern. Dies gilt insbesondere für solche Ausführungen, auf die in Zwischenrufen oder späteren Reden Bezug genommen wurde. Hat die Leiterin oder der Leiter des Stenographischen Dienstes Bedenken gegen eine Berichtigung und kann eine Verständigung mit der Rednerin oder dem Redner nicht erzielt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er die zur Zeit der fraglichen Ausführung sitzungsleitende Präsidentin oder den zur Zeit der fraglichen Ausführung sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat.
(3) Der Vorläufige Stenografische Bericht dient der persönlichen Information der Mitglieder des Landtags und der Landesregierung. Aus ihm darf nicht zitiert werden. Zu der Sicherstellung eines barrierefreien Zugangs für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zu den Plenardebatten darf der Vorläufige Stenografische Bericht dem Landesverband der Gehörlosen Hessen e.V. zur Verfügung gestellt werden. Der Vorläufige Stenografische Bericht darf zur Erstellung der Untertitel in einem Videoarchiv der Plenardebatten genutzt werden.

§ 111 Beschlußprotokoll

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beauftragt jeweils eine der amtierenden Schriftführerinnen oder einen der amtierenden Schriftführer, die vom Landtag gefaßten Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist am Schluß der Sitzung von der sitzungsleitenden Präsidentin oder dem sitzungsleitenden Präsidenten und einer amtierenden Schriftführerin oder einem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen und von der Direktorin oder dem Direktor beim Landtag gegenzuzeichnen; sie bildet das Beschlußprotokoll.
(2) Das Beschlußprotokoll wird unverzüglich an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt.
(3) Das Beschlußprotokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung von einem Mitglied des Landtags oder einem Mitglied der Landesregierung Einspruch erhoben wird.
(4) Über Einsprüche entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er die oder den zur Zeit des fraglichen Beschlusses sitzungsleitende Präsidentin oder sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Ältestenrat angerufen werden.

Dritter Titel Akten des Landtags

§ 112 Akteneinsicht und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Einsichtnahme in Akten des Landtags oder der Umgang in Angelegenheiten, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, richtet sich nach den "Richtlinien über den Umgang mit Verschlußsachen im Bereich des Hessischen Landtags", die der Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügt ist.
(2) Akten des Präsidiums, des Ältestenrats und des Hauptausschusses und Europaausschusses können nur von den ordentlichen Mitgliedern eingesehen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Die Einsichtnahme in Ausschußprotokolle, die Verteilung dieser Protokolle sowie die Abgabe von Ausschußmaterialien an Dritte richten sich nach der Archivordnung des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 3 beigefügt ist. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die einzelne Abgeordnete persönlich betreffen, ist nur diesen gestattet. Wünschen andere Abgeordnete oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, so ist hierzu sowohl die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten als auch die Zustimmung des Mitglieds des Landtags erforderlich.
(5) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die oder den Vorsitzenden oder die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben. Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzordnung des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 4 beigefügt ist.

VIERTER TEIL Schlußbestimmungen

§ 113 Wahrung von Fristen

Ist innerhalb einer bestimmten Frist dem Landtag gegenüber eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder die Leistung am letzten Tag der Frist innerhalb der üblichen Dienststunden an die Landtagskanzlei gelangt. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächstfolgende Werktag.

§ 114 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Im Beschwerdefall entscheidet der Ältestenrat
(2) Eine grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung kann der Ältestenrat beschließen. Gegen seine Entscheidung kann eine Fraktion einen Beschluß des Landtags verlangen.

§ 115 Abweichung von der Geschäftsordnung

Eine Abweichung von dieser Geschäftsordnung kann der Landtag im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, soweit nicht Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen entgegenstehen.

§ 116 Ende der Wahlperiode

(1) Mit dem Ende der Wahlperiode gelten alle vom Landtag nicht erledigten Gesetzentwürfe, sonstige Vorlagen, Anträge und Berichtsanträge, noch nicht beantwortete Große und Kleine Anfragen, Auskunftsersuchen und Mündliche Fragen als erledigt.
(2) Noch nicht beschiedene Petitionen werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.
(3) Beschlüsse, mit denen von der Landesregierung regelmäßige Berichte zu einem Thema gefordert werden, bleiben für die nächste Wahlperiode in Kraft.
(4) Gehen unmittelbar vor der Plenarsitzung, in der über die Auflösung des Landtags Beschluß gefaßt wird, parlamentarische Initiativen ein, so kann - abweichend von § 108 - von der Drucklegung abgesehen werden.

§ 117 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Anlage 1

Redezeiten nach § 72 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Es gelten, soweit nicht durch Beschluss des Ältestenrates oder des Landtags für bestimmte Gegenstände eine andere Regelung getroffen ist, folgende Redezeiten:
1. Gesetzentwürfe
1.1 Erste Lesung: 7,5 Minuten je Fraktion
1.2 Zweite Lesung: 10 Minuten je Fraktion
1.3 Dritte Lesung: 5 Minuten je Fraktion
2. Anträge, Entschließungsanträge, Dringliche Anträge und Dringliche Entschließungsanträge: 5 Minuten je Fraktion
3. Anträge, die von einer Fraktion zu einem Setzpunkt erklärt werden: 10 Minuten je Fraktion
4. Beschlussempfehlungen zu Anträgen, die im Plenum ohne Aussprache dem Ausschuss überwiesen waren, bei Wiederaufruf: 5 Minuten je Fraktion
5. Große Anfragen: 10 Minuten je Fraktion
6. Berichte und Vorlagen: 7,5 Minuten je Fraktion
7. Aussprache zu Regierungserklärungen: Die Redezeit je Fraktion entspricht jeweils der Dauer der Regierungserklärung
8. Haushaltsberatungen: Festlegung erfolgt jeweils durch den Ältestenrat oder den Landtag

Anlagen 2 - 3

Nicht im GVBl. I veröffentlicht.

Anlage 4

Datenschutzordnung des Hessischen Landtags (DSO)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Hessischen Landtag, seine Mitglieder, seine Gremien, die Fraktionen sowie durch die Kanzlei des Landtags, soweit sie parlamentarische Aufgaben wahrnimmt, gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung.
(2) Eine Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben liegt nicht vor, wenn es sich um Verwaltungsangelegenheiten nach § 30 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) handelt. Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des HDSIG.
(3) Besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen des Landes, die die parlamentarische Arbeit betreffen können, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
(2) Der Ausdruck „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet Angaben, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
(3) Der Ausdruck „Verarbeitung“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
(4) Der Ausdruck „Auftragsverarbeiter“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag einer in § 1 Abs. 1 genannten Stelle verarbeitet.
(5) Der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

§ 3 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit
1.
sie zur Erfüllung parlamentarischer Interessen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
2.
die betroffene Person eingewilligt hat oder
3.
diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.
(2) Bei geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten sind die erforderlichen Geheimhaltungsvorkehrungen nach Maßgabe der Richtlinien über den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags zu beachten.

§ 4 Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss die in § 1 Abs. 1 genannte Stelle nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor der Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt.
(4) Betrifft die Einwilligung ein Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

§ 5 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
a)
Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere Zwecke ausdrücklich eingewilligt,
b)
die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
c)
die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich.

§ 6 Auftragsverarbeitung

(1) Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag einer in § 1 Abs. 1 genannten Stelle, arbeitet diese nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
(2) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter darf nur auf der Grundlage eines Vertrages erfolgen, der den Auftragsverarbeiter in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 genannten Stellen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle festgelegt sind.
(3) Im Auftragsverarbeitungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Auftragsverarbeiter keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle in Anspruch nimmt. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter die in § 1 Abs. 1 genannte Stelle immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch die in § 1 Abs. 1 genannte Stelle die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
(4) Im Auftragsverarbeitungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Auftragsverarbeiter, der die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch nimmt, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle auszuführen, diesem dieselben Datenschutzpflichten, die dem Auftragsverarbeiter auferlegt sind, auferlegt.
(5) Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Dokument erfolgen kann.

§ 7 Übermittlung für nicht parlamentarische Zwecke

Die Übermittlung personenbezogener Daten für nicht parlamentarische Zwecke ist zulässig
1.
an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen;
2.
an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Übermittlung überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;
3.
an nicht öffentliche Stellen, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

§ 8 Datennutzung innerhalb parlamentarischer Tätigkeit

Die in § 1 Abs. 1 genannten Stellen können im Geltungsbereich der Datenschutzordnung erhobene personenbezogene Daten untereinander für den Zweck gemeinsamer parlamentarischer Tätigkeit austauschen, soweit nicht besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen des Landes, die die parlamentarische Arbeit betreffen, entgegenstehen.

§ 9 Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Sitzungen und Landtagsdrucksachen

(1) Personenbezogene Daten dürfen in Landtagsdrucksachen nicht veröffentlicht und in öffentlichen Sitzungen des Landtags nicht behandelt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Kontrollaufgabe des Parlaments das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person überwiegt.
In einem solchen Fall:
1.
Ist auf eine Namensnennung zu verzichten. Sind zur Behandlung eines Sachverhalts persönliche Merkmale erforderlich, wird die Funktions-, Dienst- oder Berufsbezeichnung der betreffenden Person verwandt.
2.
Soll der Sachverhalt in einer nicht öffentlichen Sitzung eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe behandelt werden, wenn der Sachverhalt nur unter Nennung des Namens und der Daten einer Person behandelt werden kann und die Belange dieser Person durch eine öffentliche Erörterung erheblich beeinträchtigt würden.
3.
Können Personen des öffentlichen Lebens, sofern ihr öffentliches Wirken betroffen ist, ohne diese Abwägung mit voller Namensangabe aufgeführt werden. Dies gilt insbesondere für politische Mandats- und Funktionsträgerinnen und -träger.
(3) Die in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 getroffenen Regelungen, gelten auch für personenbezogene Daten, die einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und die dem Landtag durch die Landesregierung übermittelt werden. Geheimhaltungspflichten aufgrund weiterer Rechts- und Verwaltungsbestimmungen bleiben unberührt.
(4) Die parlamentarische Kontrollfunktion kann es erfordern, dass Daten einer betroffenen Person selbst bei einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Belange öffentlich diskutiert werden.
(5) Die Entscheidung über die Form der parlamentarischen Behandlung sowie die Veröffentlichung von Namen in parlamentarischen Initiativen trifft die Präsidentin bzw. der Präsident.

§ 10 Elektronische Datenverarbeitung bei Petitionen

(1) Daten der Petentin oder des Petenten, der Gegenstand der Petition und Daten zum Stand der Behandlung der Petition im Geschäftsgang dürfen in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem nur für Zwecke des Petitionsverfahrens verarbeitet werden.
(2) Zugriff auf das elektronische Aktenverwaltungssystem und die dort den jeweiligen Ausschüssen zugeordneten Petitionen haben jeweils nur die Mitglieder des Petitionsausschusses, des Unterausschusses Justizvollzug und des Hauptausschusses, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Kanzlei des Landtags. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf Daten des elektronischen Aktenverwaltungssystems nicht unberechtigt zugegriffen werden kann.
(3) Die Petentin oder der Petent wird über die Datenverarbeitung, die Verfahrensweise und die aus der Datenverarbeitung folgenden Rechte unterrichtet.

§ 11 Parlamentsdokumentation

Der Landtag betreibt ein Landtagsinformationssystem, in dem personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, Namen der Abgeordneten, die Urheber parlamentarischer Initiativen sind, sowie Namen der Rednerinnen und Redner in Plenarsitzungen gespeichert werden können. Es hat Registerfunktion für die parlamentarischen Dokumente des Landtags. Ihre Daten werden nicht gelöscht.

§ 12 Auskunft

(1) Den betroffenen Personen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, ob personenbezogene Daten zu ihrer Person beim Landtag und den Fraktionen verarbeitet werden; ist dies der Fall, haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und folgende Informationen:
1.
die Verarbeitungszwecke;
2.
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
3.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
4.
falls möglich, die geplante Speicherdauer;
5.
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Beschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten oder des Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung;
6.
das Beschwerderecht bei dem zuständigen Datenschutzgremium (§ 15).
(2) Die Entscheidung über einen Antrag trifft die Präsidentin oder der Präsident. Über Anträge, die den Verantwortungsbereich einer Fraktion betreffen, entscheidet die Fraktion.
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses des Landes Hessen dieses Interesse überwiegt; dies gilt insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben oder die Freiheit des Mandats und die daraus abgeleiteten Rechte gefährdet würden;
2.
durch die Erteilung einer Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden oder
3.
durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen;
4.
die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs offenkundig rechtsmissbräuchlich ist.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung. Dies gilt nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich an das Datenschutzgremium des Landtags (§ 15) wenden kann.
(4) Die Bestimmungen über die Akteneinsicht in der Geschäftsordnung und in der Archivordnung bleiben unberührt.

§ 13 Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Landtagsdrucksache Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sind die entsprechenden gerichtlichen Feststellungen auf Antrag der betroffenen Person in einer Landtagsdrucksache zu veröffentlichen (Richtigstellung). Bei einer Recherche im Landtagsinformationssystem müssen beide Landtagsdrucksachen zusammen aufgefunden werden können.
(2) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. Eine Richtigstellung bei Sitzungsprotokollen erfolgt nicht; die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.
(4) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtags und seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen.

§ 14 Speicherbegrenzung/Löschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgte.

§ 15 Datenschutzgremium

(1) Ein zu Beginn der Wahlperiode zu bestimmender Ausschuss überwacht die Einhaltung der Datenschutzordnung des Landtags. Er befasst sich mit Angelegenheiten des parlamentarischen Datenschutzes im Landtag und legt Konfliktfälle dem Ältestenrat zur Veranlassung entsprechender Maßnahmen vor.
(2) Die Beratungen zu Problemen des Datenschutzes sind geheim. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 16 Verschwiegenheitspflicht

Abgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags bekannt werden und die nicht nach § 9 veröffentlicht wurden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten und Fraktionen.

§ 17 Durchführung des Datenschutzes

Die in § 1 Abs. 1 genannten Stellen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

§ 18 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Der Landtag führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten enthält folgende Angaben:
1.
den Namen und die Kontaktdaten der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle sowie der oder des Datenschutzbeauftragten,
2.
die Zwecke der Verarbeitung,
3.
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
4.
Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch werden,
5.
wenn möglich, die Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien,
6.
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 19.
(2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Landtages durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:
1.
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jede in § 1 Abs. 1 genannten Stelle, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,
2.
die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jeder in § 1 Abs. 1 genannten Stelle durchgeführt werden,
3.
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation,
4.
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 19.
(3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(4) Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete führen ihre eigenen Verzeichnisse, die die jeweiligen Geheimhaltungsinteressen berücksichtigen.

§ 19 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Landtag geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
1.
die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten,
2.
die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen,
3.
die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
4.
ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch - ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig - Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
(3) Der Landtag stellt sicher, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf seine Anweisung verarbeiten, es sei denn, sie sind nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 zur Verarbeitung verpflichtet.
(4) In einem Auftragsverarbeitungsvertrag ist festzulegen, dass Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen (TOMs) ergreifen müssen im Sinne der Abs. 1 bis 3.
(5) Die in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen und Regelungen werden auch auf Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete und die von ihnen betriebenen Datenverarbeitungssysteme angewendet, soweit dies nicht die Freiheit des Mandats und die daraus abgeleiteten Rechte unverhältnismäßig einschränkt. Die berechtigten Geheimhaltungsinteressen sind zu berücksichtigen.

§ 20 Speicherung von Abgeordnetendaten durch die Kanzlei des Landtags

(1) Die Kanzlei des Landtags verarbeitet mittels automatisierter Verfahren Daten der Abgeordneten insbesondere für das amtliche Handbuch des Hessischen Landtags. Die Daten werden in einem automatisierten Verfahren für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.
(2) Nach vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen ist die Kanzlei des Landtags insbesondere hinsichtlich der Ansprüche oder Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz sowie den Aufgaben nach der Geschäftsordnung des Landtags befugt, Daten der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags, Hinterbliebenen oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten in automatisierten Verfahren zu speichern und zu verarbeiten.
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