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Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz- LWPG -) Vom 18. Februar 1975

Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz- LWPG -) Vom 18. Februar 1975
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 165)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -) vom 18. Februar 197501.10.2001
§ 1 - Wahlprüfung30.07.2015
§ 2 - Wahlprüfungsausschuss01.10.2001
§ 3 - Wahlbeanstandung01.10.2001
§ 4 - Nachträgliche Wahlprüfung01.10.2001
§ 5 - Beteiligte01.10.2001
§ 6 - Verfahren30.07.2015
§ 7 - Rechts- und Amtshilfe, Auskunftserteilung, Aktenvorlage01.10.2001
§ 8 - Vorprüfung und Vorbereitung der mündlichen Verhandlung01.10.2001
§ 9 - Beschlussfähigkeit01.10.2001
§ 10 - Mündliche Verhandlung01.10.2001
§ 11 - Entscheidung30.07.2015
§ 12 - Vorlage an den Verfassungsgerichtshof01.10.2001
§ 13 - Anrufung des Verfassungsgerichtshofs01.10.2001
§ 14 - Kosten01.10.2001
§ 15 - Geschäftsordnung des Landtags01.10.2001
§§ 16 und 17 - (Änderungsbestimmungen)01.10.2001
§ 18 - In-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1 Wahlprüfung

Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags entscheidet auf eine Wahlbeanstandung
1.
über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag,
2.
über die Gültigkeit der Volksentscheide,
3.
ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag infolge Verzichts, Wegfall der Wählbarkeit, nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses oder aufgrund des § 29 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz verloren hat,
4.
ob ein nachträglich berufener Abgeordneter im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag wählbar war und die Voraussetzungen seiner Berufung gegeben waren,
5.
gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiswahlleiters wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses oder Versagung des Wahlscheins (§§ 7 und 8 des Landeswahlgesetzes).
Sofern in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte von denjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, stellt der Wahlprüfungsausschuss diese Rechtsverletzung fest.

§ 2 Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern des Landtags. In dem Wahlprüfungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Wahlprüfungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Fraktionen benannt. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen.
(3) Abgeordnete, deren Mitgliedschaft im Landtag Gegenstand der Wahlprüfung ist, dürfen nicht Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht, soweit dadurch die Mitwirkung einer Fraktion im Wahlprüfungsausschuss nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen wäre.

§ 3 Wahlbeanstandung

(1) Eine Wahlbeanstandung kann erhoben werden
1.
von jedem Stimmberechtigten,
2.
von den an der Wahl beteiligten Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen,
3.
von den Fraktionen des Landtags,
4.
von dem Landeswahlleiter,
5.
von den Kreiswahlleitern, soweit die Wahlen in ihrem Wahlkreis betroffen sind,
6.
von dem Präsidenten des Landtags.
(2) Die Wahlbeanstandung wird bei dem Landtag schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltung des Landtags erhoben. Die Gründe, auf die die Wahlbeanstandung gestützt wird, sind darzulegen.
(3) Die Wahlbeanstandung kann nur innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses (§§ 53 und 80 Abs. 2 Satz 2 des Landeswahlgesetzes), in den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 nach dem Eintritt des Ereignisses, das den Verlust oder den nachträglichen Erwerb der Mitgliedschaft zur Folge hatte, erhoben werden (Beanstandungsfrist).
(4) Erheben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wahlbeanstandung, so ist ein Vertrauensmann zu benennen. Ist keine Person ausdrücklich als Vertrauensmann benannt, gilt die in der gemeinschaftlichen Wahlbeanstandung an erster Stelle genannte Person als Vertrauensmann.
(5) Die Wahlbeanstandung kann mit Zustimmung des Wahlprüfungsausschusses zurückgenommen werden.

§ 4 Nachträgliche Wahlprüfung

(1) In den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 kann der Präsident des Landtags die Wahlbeanstandung auch nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 3 erheben, wenn ihm die Gründe, auf die die Wahlbeanstandung gestützt werden kann, erst nachträglich bekannt geworden sind. Auf Verlangen einer Fraktion oder von zehn Abgeordneten muss er die Wahl beanstanden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für den Landeswahlleiter entsprechend, wenn ihm nach Ablauf der Beanstandungsfrist Umstände bekannt werden, die einen sonstigen erheblichen Wahlmangel begründen könnten.
(3) Werden nach der Wahl Vorschriften, auf denen die Wahl beruht, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt, leitet der Wahlprüfungsausschuss innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Gesetzblatt die Wahlprüfung von Amts wegen ein.

§ 5 Beteiligte

(1) Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens sind
1.
die Personen, die eine Wahlbeanstandung erhoben haben,
2.
die Personen, deren Wahl oder Mitgliedschaft geprüft wird,
3.
der Präsident des Landtags,
4.
das fachlich zuständige Ministerium,
5.
der Landeswahlleiter,
6.
die Fraktionen des Landtags,
7.
die Parteien und die mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
(2) Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung zu laden; bei gemeinschaftlich erhobenen Wahlbeanstandungen (§ 3 Abs. 4) genügt die Ladung des Vertrauensmannes. Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Die Beteiligten haben das Recht, vorbereitende Schriftsätze einzureichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen und sie zu begründen. Sie können verlangen, dass ihnen bei der Verwaltung des Landtags Einsicht in sämtliche Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens gewährt wird.
(4) Die Beteiligten können sich in und außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte oder Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Der Wahlprüfungsausschuss kann andere rechtskundige Personen als Verfahrensbevollmächtigte zulassen.

§ 6 Verfahren

(1) Das Wahlprüfungsverfahren ist so durchzuführen, dass dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Abstimmungen und der Zusammensetzung des Landtags entsprochen wird.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte derjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Landtag nicht auszuschließen ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden im Wahlprüfungsverfahren
1.
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache sowie
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Protokollierung der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie die Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen
entsprechende Anwendung.
(4) Beteiligte können zum Zwecke der Beweiserhebung vernommen werden; die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Parteivernehmung sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 Rechts- und Amtshilfe, Auskunftserteilung, Aktenvorlage

Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe. Die Behörden haben die von ihm angeforderten Auskünfte zu erteilen sowie Akten und Urkunden auf Verlangen vorzulegen.

§ 8 Vorprüfung und Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss bestellt für jede Wahlprüfungssache einen oder mehrere Berichterstatter.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, bei der insbesondere untersucht werden soll, ob die Wahlbeanstandung form- und fristgerecht erhoben ist.
(3) Im Vorprüfungsverfahren sind alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Wahlprüfungsverfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Außerhalb der Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses trifft der Vorsitzende die erforderlichen Anordnungen.
(4) Soweit im Zeitpunkt der Erhebung der Wahlbeanstandung in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 5 der Landtag noch nicht zusammengetreten ist, soll die Verwaltung des Landtags das Wahlprüfungsverfahren vorbereitend bearbeiten.
(5) Ist eine Wahlbeanstandung unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann sie im Vorprüfungsverfahren mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.

§ 9 Beschlussfähigkeit

Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Die Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses ergehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 vorliegen, aufgrund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Die Verhandlung soll innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des Landtags, in den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4 nach Eingang der Wahlbeanstandung, stattfinden.
(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Nach Anhörung der Beteiligten sind erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuss dies für geboten hält, zu beeidigen.
(4) Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlusswort gebührt demjenigen, der die Wahlbeanstandung erhoben hat.

§ 11 Entscheidung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung durch Beschluss. Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte derjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt, so wird auch dies im Beschluss festgestellt. An dieser Beratung dürfen, soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, nur die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(2) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekannt zu gebenden, grundsätzlich nicht über vier Wochen hinaus anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.
(3) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist oder dass ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Entscheidungen sind den Beteiligten unverzüglich mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Bei gemeinschaftlichen Wahlbeanstandungen (§ 3 Abs. 4) genügt die Zustellung an den Vertrauensmann.
(5) Die Entscheidungen sind, soweit sie rechtskräftig geworden sind, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

§ 12 Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Hat der Wahlprüfungsausschuss Zweifel, ob eine Vorschrift, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit Verfassungsrecht vereinbar ist, legt er die Wahlprüfungssache dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

§ 13 Anrufung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig (Wahlprüfungsbeschwerde). Beschwerdeberechtigt ist
1.
jeder, dessen Wahlbeanstandung zurückgewiesen worden ist,
2.
jeder Abgeordnete, der vom Wahlprüfungsausschuss seines Sitzes für verlustig erklärt worden ist,
3.
jeder Abgeordnete sowie jede Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung, zu deren Nachteil der Wahlprüfungsausschuss ein Wahlergebnis aufgehoben oder abgeändert hat.
(2) Die Wahlprüfungsbeschwerde kann nur innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses beim Verfassungsgerichtshof schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden; sie ist innerhalb dieser Frist schriftlich zu begründen.
(3) Entscheidet der Wahlprüfungsausschuss nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Zusammentritt des Landtags, in den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4 seit dem Eingang der Wahlbeanstandung, gilt die Wahlbeanstandung als zurückgewiesen. Auf Antrag desjenigen, der die Wahlbeanstandung erhoben hat, entscheidet der Verfassungsgerichtshof; der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des Satzes 1 beim Verfassungsgerichtshof schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden.

§ 14 Kosten

(1) Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
(2) Demjenigen, der in nicht amtlicher Eigenschaft eine Wahlbeanstandung erhoben hat, können die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erstattet werden, wenn die Wahlbeanstandung Erfolg hatte oder nur deshalb nicht erfolgreich war, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat. Über die Erstattung der Auslagen ist in dem Beschluss des Wahlprüfungsausschusses (§ 11) zu entscheiden.

§ 15 Geschäftsordnung des Landtags

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags.

§§ 16 und 17 (Änderungsbestimmungen)

§ 18

*
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 24. 2. 1975
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