Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26. Februar 1998
Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26. Februar 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 76a aufgehoben durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GVBl. S. 98) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26. Februar 1998 | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 06.06.2020 |
ERSTER ABSCHNITT - Vorbereitung der Wahl | 01.01.2004 |
1. Wahlbezirke | 01.01.2004 |
§ 1 - Allgemeine Wahlbezirke | 01.01.2004 |
§ 1a - Briefwahlbezirke | 31.01.2007 |
§ 2 - Sonderwahlbezirke | 01.01.2004 |
2. Wählerverzeichnis | 01.01.2004 |
§ 3 - Führung des Wählerverzeichnisses | 31.12.2011 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 - Eintragung der Wahlberechtigten | 28.02.2023 |
§ 6 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 21.07.2018 |
§ 7 - Wahlbekanntmachung | 12.11.2019 |
§ 8 - Einsicht in das Wählerverzeichnis | 31.12.2011 |
§ 9 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | 06.06.2020 |
§ 10 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 28.02.2023 |
§ 11 - Abschluß des Wählerverzeichnisses | 31.12.2011 |
3. Wahlscheine | 01.01.2004 |
§ 12 - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | 31.12.2011 |
§ 12a - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 21.07.2018 |
§ 13 - Wahlscheinanträge | 21.07.2018 |
§ 14 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | 17.03.2009 |
§ 15 - Erteilung von Wahlscheinen | 11.06.2015 |
§ 16 - Vermerk im Wählerverzeichnis | 01.01.2004 |
§ 17 - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde | 01.01.2004 |
4. Wahlorgane | 01.01.2004 |
§ 18 - Landeswahlleiter | 31.12.2011 |
§ 19 - Kreiswahlleiter | 31.12.2011 |
§ 20 - Bildung der Wahlausschüsse | 11.06.2015 |
§ 21 - Tätigkeit der Wahlausschüsse | 21.07.2018 |
§ 22 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 11.06.2015 |
§ 23 - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand | 06.06.2020 |
§ 24 - Beweglicher Wahlvorstand | 01.01.2004 |
§ 25 - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | 21.07.2018 |
§ 26 - Ehrenämter | 01.01.2004 |
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel | 01.01.2004 |
§ 27 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 01.01.2004 |
§ 28 - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge | 28.02.2023 |
§ 29 - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter | 28.02.2023 |
§ 30 - Zulassung der Kreiswahlvorschläge | 31.12.2011 |
§ 31 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses | 31.01.2007 |
§ 32 - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge | 11.06.2015 |
§ 33 - Inhalt und Form der Landeslisten | 28.02.2023 |
§ 34 - Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter | 31.01.2007 |
§ 35 - Zulassung der Landeslisten | 01.01.2004 |
§ 36 - Bekanntmachung der Landeslisten | 28.02.2023 |
§ 37 - Stimmzettel | 31.12.2011 |
§ 38 - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge | 21.07.2018 |
6. Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen | 01.01.2004 |
§ 39 - Wahlräume | 11.06.2015 |
§ 40 - Wahlkabinen | 11.06.2015 |
§ 41 - Wahlurne | 01.01.2004 |
§ 42 - (aufgehoben) | 31.01.2007 |
§ 43 - Wahlzeit | 01.01.2004 |
§ 44 - (aufgehoben) | 31.12.2011 |
ZWEITER ABSCHNITT - Wahlhandlung | 01.01.2004 |
1. Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 45 - Ausstattung des Wahlvorstandes | 11.06.2015 |
§ 46 - Eröffnung der Wahlhandlung | 31.01.2007 |
§ 47 - Öffentlichkeit | 01.01.2004 |
§ 48 - Ordnung im Wahlraum | 01.01.2004 |
§ 49 - Stimmabgabe | 12.11.2019 |
§ 50 - Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen | 12.11.2019 |
§ 51 - (aufgehoben) | 31.01.2007 |
§ 52 - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | 11.06.2015 |
§ 53 - Schluß der Wahlhandlung | 06.06.2020 |
2. Besondere Regelungen | 01.01.2004 |
§ 54 - Wahl in Sonderwahlbezirken | 21.07.2018 |
§ 55 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern | 31.01.2007 |
§ 56 - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | 31.01.2007 |
§ 57 - Briefwahl | 21.07.2018 |
DRITTER ABSCHNITT - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse | 01.01.2004 |
§ 58 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 06.06.2020 |
§ 59 - Zählung der Wähler | 06.06.2020 |
§ 60 - Zählung der Stimmen | 31.01.2007 |
§ 61 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 31.01.2007 |
§ 62 - Wahlniederschrift | 31.12.2011 |
§ 63 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 01.01.2004 |
§ 64 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 01.01.2004 |
§ 65 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 06.06.2020 |
§ 66 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | 28.02.2023 |
§ 67 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Lande | 11.06.2015 |
§ 68 - Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses | 11.06.2015 |
VIERTER ABSCHNITT - Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten | 01.01.2004 |
§ 69 - Nachwahl | 01.01.2004 |
§ 70 - Wiederholungswahl | 31.12.2011 |
§ 71 - Ersatzwahl | 28.02.2023 |
§ 71a - Nachfolge von Abgeordneten | 01.01.2004 |
FÜNFTER ABSCHNITT - Allgemeine und Schlußvorschriften | 01.01.2004 |
§ 72 - Wahlstatistik | 11.06.2015 |
§ 72a - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen | 06.06.2020 |
§ 73 - Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster | 11.06.2015 |
§ 74 - Zustellungen | 01.01.2004 |
§ 74a - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | 11.06.2015 |
§ 75 - Sicherung der Wahlunterlagen | 01.01.2004 |
§ 76 - Vernichtung von Wahlunterlagen | 01.01.2004 |
§ 77 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Übersicht | |
ERSTER ABSCHNITT Vorbereitung der Wahl | |
1. Wahlbezirke | |
§ 1 | Allgemeine Wahlbezirke |
§ 1a | Briefwahlbezirke |
§ 2 | Sonderwahlbezirke |
2. Wählerverzeichnis | |
§ 3 | Führung des Wählerverzeichnisses |
§ 4 | (gestrichen) |
§ 5 | Eintragung der Wahlberechtigten |
§ 6 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
§ 7 | Wahlbekanntmachung |
§ 8 | Einsicht in das Wählerverzeichnis |
§ 9 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde |
§ 10 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
§ 11 | Abschluß des Wählerverzeichnisses |
3. Wahlscheine | |
§ 12 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines |
§ 12a | Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen |
§ 13 | Wahlscheinanträge |
§ 14 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
§ 15 | Erteilung von Wahlscheinen |
§ 16 | Vermerk im Wählerverzeichnis |
§ 17 | Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde |
4. Wahlorgane | |
§ 18 | Landeswahlleiter |
§ 19 | Kreiswahlleiter |
§ 20 | Bildung der Wahlausschüsse |
§ 21 | Tätigkeit der Wahlausschüsse |
§ 22 | Wahlvorsteher und Wahlvorstand |
§ 23 | Briefwahlvorstand |
§ 24 | Beweglicher Wahlvorstand |
§ 25 | Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld |
§ 26 | Ehrenämter |
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel | |
§ 27 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
§ 28 | Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge |
§ 29 | Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter |
§ 30 | Zulassung der Kreiswahlvorschläge |
§ 31 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses |
§ 32 | Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge |
§ 33 | Inhalt und Form der Landeslisten |
§ 34 | Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter |
§ 35 | Zulassung der Landeslisten |
§ 36 | Bekanntmachung der Landeslisten |
§ 37 | Stimmzettel |
§ 38 | Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge |
6. Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen | |
§ 39 | Wahlräume |
§ 40 | Wahlkabinen |
§ 41 | Wahlurne |
§ 42 | (weggefallen) |
§ 43 | Wahlzeit |
§ 44 | (weggefallen) |
ZWEITER ABSCHNITT Wahlhandlung | |
1. Allgemeine Bestimmungen | |
§ 45 | Ausstattung des Wahlvorstandes |
§ 46 | Eröffnung der Wahlhandlung |
§ 47 | Öffentlichkeit |
§ 48 | Ordnung im Wahlraum |
§ 49 | Stimmabgabe |
§ 50 | Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen |
§ 51 | (weggefallen) |
§ 52 | Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines |
§ 53 | Schluß der Wahlhandlung |
2. Besondere Regelungen | |
§ 54 | Wahl in Sonderwahlbezirken |
§ 55 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern |
§ 56 | Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten |
§ 57 | Briefwahl |
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse | |
§ 58 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk |
§ 59 | Zählung der Wähler |
§ 60 | Zählung der Stimmen |
§ 61 | Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse |
§ 62 | Wahlniederschrift |
§ 63 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen |
§ 64 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
§ 65 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
§ 66 | Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis |
§ 67 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Lande |
§ 68 | Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses |
VIERTER ABSCHNITT Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten | |
§ 69 | Nachwahl |
§ 70 | Wiederholungswahl |
§ 71 | Ersatzwahl |
§ 71a | Nachfolge von Abgeordneten |
FÜNFTER ABSCHNITT Allgemeine und Schlußvorschriften | |
§ 72 | Wahlstatistik |
§ 72a | Datenschutzrechtliche Spezialregelungen |
§ 73 | Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster |
§ 74 | Zustellungen |
§ 74a | Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken |
§ 75 | Sicherung der Wahlunterlagen |
§ 76 | Vernichtung von Wahlunterlagen |
§ 76a | Übergangsvorschrift |
§ 77 | In-Kraft-Treten |
ERSTER ABSCHNITT Vorbereitung der Wahl
1. Wahlbezirke
§ 1 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wieviel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.
§ 1a Briefwahlbezirke
Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 23 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.
§ 2 Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 24 entsprechend.
2. Wählerverzeichnis
§ 3 Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis soll in einem automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
§ 4
(gestrichen)
§ 5 Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in einem Wahlbezirk gemeldet sind.
(2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb Hessens, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Wird die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb Hessens, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die in Hessen liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen in Hessen liegenden Gemeinde eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist.
(4) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die am Stichtag ihren dauernden Aufenthalt in Hessen haben, ohne eine Wohnung inne zu haben, § 2 Abs. 2 des Gesetzes.
(5) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen; zuständig ist in den Fällen des Abs. 4 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(6) Gibt eine Gemeindebehörde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 9 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 9 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 9 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
§ 6 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. Die Mitteilung soll enthalten:
1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes einschließlich einer Kennzeichnung, ob er barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 11 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes erhalten können,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 13 des Gesetzes, § 12a Abs. 1) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 5 Abs. 2 oder 3 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach einem Vordruckmuster beizufügen.
§ 7 Wahlbekanntmachung
(1) Die Gemeindebehörde macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. Die Wahlbekanntmachung soll enthalten:
1.
den Tag der Wahl sowie Beginn und Ende der Wahlzeit mit dem Hinweis darauf, dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
2.
ein Verzeichnis der Wahlbezirke; an dessen Stelle kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,
3.
die Angabe, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt wird,
4.
den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme hat,
4a.
den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
4b.
den Hinweis, dass nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer
vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
4c.
den Hinweis, dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist,
5.
die Ankündigung, dass die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden und ihnen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahlraums einschließlich einer Kennzeichnung zugeht, ob er barrierefrei ist,
6.
den Hinweis, wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann,
7.
die Information darüber, dass das Wählerverzeichnis von der Gemeindebehörde zur Einsicht bereitgehalten wird, von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist sowie darüber, dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
8.
die Voraussetzungen, unter denen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt werden und wie durch Briefwahl gewählt wird,
9.
eine Beschreibung des Inhalts der amtlich hergestellten Stimmzettel und deren Kennzeichnung durch die Wähler sowie den Hinweis, dass amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden,
10.
Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände und
11.
den Hinweis auf das Verbot der unzulässigen Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung sowie der Veröffentlichung von Wählerbefragungen nach § 30 des Gesetzes.
(2) Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen.
§ 8 Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Die Einsichtnahme soll durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden, das nur von einem Beschäftigten der Gemeindebehörde bedient werden darf. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 10 Abs. 5 im Klartext gelesen werden können.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 9 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(4) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 10 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 5 Abs. 2 bis 4, § 16 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 9 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Abs. 2 und in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, daß der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt die Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten einträgt, die andere Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(5) Alle ab Beginn der Einsichtsfrist vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte ,Bemerkungen' zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.
§ 11 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl auszudrucken und abzuschließen. Die Gemeindebehörde stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.
3. Wahlscheine
§ 12 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach einem Vordruckmuster von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 12a Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.
§ 13 Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 12a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 5 Abs. 4 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 14 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2),
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 24, 55 und 56),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am dreizehnten Tage vor der Wahl,
1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am dreizehnten Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Abs. 2 zu verständigen.
§ 15 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeindebehörde, der der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und
4.
ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeindebehörde freizumachen, es sei denn, der Landeswahlleiter vereinbart mit einem Postdienstleister die Möglichkeit einer für den Wahlberechtigten unentgeltlichen Einlieferung von Wahlbriefen; die Freimachungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Anschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 13 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 12a Abs. 1 und die des § 12a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 12a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Die Gemeindebehörde führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 33 Abs. 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 16 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
§ 17 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
4. Wahlorgane
§ 18 Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt.
§ 19 Kreiswahlleiter
(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt.
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
§ 20 Bildung der Wahlausschüsse
(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl im Lande oder im Wahlkreis berücksichtigt werden. Die Beisitzer sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Der Landeswahlleiter beruft zwei Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 17 Landtagswahlgesetz sowie in den §§ 21 und 25 gelten entsprechend.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
§ 21 Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(2) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(4) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(5) Über jede Sitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster angefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 22 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Die Gemeindebehörde bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde einberufen. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Abs. 3 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 23 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
(1) Die Gemeindebehörde beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
(2) Im Übrigen gilt für Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Briefwahlvorstand bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 65 Abs. 1 und 2 beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
§ 24 Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 25 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, außerdem Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes.
(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind, Reisekostenvergütung nach den für ihr Amt geltenden Vorschriften, sonst in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes.
(3) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 21 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.
§ 26 Ehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 27 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge hin.
§ 28 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muß enthalten
1.
Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und Ersatzbewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
3.
Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.
(1a) Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen, die über keinen Landesvorstand verfügen, müssen von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers und Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Darüber hinaus ist die Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 22 des Gesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen, außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach einem Vordruckmuster sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
5.
Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach einem Vordruckmuster, dass er seiner Aufstellung zustimmt, für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat und ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Abgeordneten nach § 38 des Gesetzes bekannt sind,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach einem Vordruckmuster, daß der Bewerber wählbar ist,
3.
die entsprechenden Unterlagen nach Nr. 1 und 2 für den Ersatzbewerber,
4.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber und der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 22 Abs. 7 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides Statt soll nach einem Vordruckmuster gefertigt werden,
5.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß.
(4) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 2 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Abs. 3 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
§ 29 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Hessischen Statistischen Landesamt sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder ein Ersatzbewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß der in einem eingereichten Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, weist er die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson unverzüglich auf die Bestimmungen nach § 25 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes hin und fordert sie auf, entsprechend tätig zu werden. Die Nachbenennung muß unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Sitzung erfolgen, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird; § 28 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Wird der Kreiswahlausschuß nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 30 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; trifft der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster angefertigt.
(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenkliche Entscheidungen besonders hin.
§ 31 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
(1) Die Beschwerde von Vertrauenspersonen gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter einzulegen; die Schriftform gilt in diesem Fall auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierte Übermittlungen in elektronischer Form als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf schnellstem Wege den Landeswahlleiter über die eingelegten Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
§ 32 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters (§ 36) bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien und Wählergruppen, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr des Bewerbers und des Ersatzbewerbers und im Falle eines Nachweises nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
§ 33 Inhalt und Form der Landeslisten
(1) Die Landesliste soll nach einem Vordruckmuster mit einer Ausfertigung eingereicht werden. Sie muß enthalten
1.
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2.
Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,
3.
Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.
(2) Muß eine Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind diese Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angabe im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Landesliste sind beizufügen
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sie für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Abgeordneten nach § 38 des Gesetzes bekannt sind,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach § 28 Abs. 3 Nr. 2, daß die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 22 Abs. 7 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides Statt soll nach einem Vordruckmuster gefertigt werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Satz 5), sofern die Landesliste wenigstens 1 000 zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß.
(4) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 34 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Landeslisten darauf, ob sie vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
§ 35 Zulassung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Landeslisten in der in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Lande oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer der Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 entsprechend.
§ 36 Bekanntmachung der Landeslisten
Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr und im Falle eines Nachweises nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift der Bewerber anzugeben. Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die zugelassenen Landeslisten und ihre Reihenfolge sowie die Familiennamen und Rufnamen der jeweils ersten fünf Bewerber mit.
§ 37 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel enthält nach einem Vordruckmuster in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes
1.
für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten Angaben und rechts von jedem Kreiswahlvorschlag einen Kreis für die Kennzeichnung,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten mit den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Angaben und der Familiennamen sowie der Rufnamen der jeweils ersten fünf Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
(2) Jeder Kreiswahlvorschlag und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 72 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(3) Muster der Stimmzettel werden von den Kreiswahlleitern unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
§ 38 Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb einer Gemeinde von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.
(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von hellroter Farbe sein.
6. Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen
§ 39 Wahlräume
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen die Briefwahlvorstände tätig werden. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten- Gleichstellungsgesetzes sind.
§ 40 Wahlkabinen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen Schreibstifte bereitliegen.
§ 41 Wahlurne
Die gefalteten Stimmzettel werden in verschließbaren Wahlurnen gesammelt.
§ 42
(aufgehoben)
§ 43 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Kreiswahlleiter kann aus besonderen Gründen im Einzelfall bestimmen, daß die Wahlzeit in einem oder in mehreren allgemeinen Wahlbezirken früher beginnt.
§ 44 (aufgehoben)
ZWEITER ABSCHNITT Wahlhandlung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
5.
Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
6.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke, die Erläuterung der Briefwahl sowie die Bekanntmachung von Ort und Zeit des Zusammentritts der Wahlvorstände nicht zu enthalten braucht,
7.
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
8.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
§ 46 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 15 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
(3) Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung, daß die Gemeindebehörde am Wahltag einem eingetragenen Wahlberechtigten einen Wahlschein ausgestellt hat (§ 13 Abs. 4 Satz 3), so trägt er bei diesem Wahlberechtigten in die Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis "Wahlschein" oder "W" ein. Er berichtigt erneut die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses und ergänzt den Vermerk nach Abs. 2 Satz 2.
(4) Vor Beginn der Wahlhandlung überzeugt sich der Wahlvorstand davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt sie. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 47 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
§ 48 Ordnung im Wahlraum
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 49 Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5)
(aufgehoben)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 16) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5.
den Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
6.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
7.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 51
(aufgehoben)
§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers; die Gemeindebehörden stellen sicher, dass die Gültigkeit überprüft werden kann. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.
§ 53 Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit nach § 43 abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
2. Besondere Regelungen
§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 2) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her, sorgt für Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen und übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 5 hin.
(5) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 52 und § 49 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(6) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(7) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), zu beachten.
(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(9) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her; § 54 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 52 und § 49 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 54 Abs. 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(5) Für eine Stimmabgabe im Kloster gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 56 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her; § 54 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 57 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages,
steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und
trifft geeignete Vorkehrungen dafür, daß der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindebehörde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder den Stimmzettel oder seinen Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(4) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am dreizehnten Tage vor der Wahl auf die Regelung des Abs. 3 hin.
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 58 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich des § 59 Abs. 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.
§ 59 Zählung der Wähler
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.
(2) Ergibt die Feststellung nach Abs. 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer nach § 47 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Abs. 5 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.
§ 60 Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für den Wahlkreisbewerber und die Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für Wahlkreisbewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreis- oder Landesstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlkreisbewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Landesstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Landesstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Landesstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Abs. 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Wahlkreisstimmen neu und es wird entsprechend Satz 2 bis 5 verfahren.
(6) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlkreisbewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
(7) Die nach den Abs. 4 bis 6 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 58 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(9) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Wahlkreisstimme und die Landesstimme oder nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Wahlkreisstimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,
5.
die übrigen Stimmzettel
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 61 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter wahlbezirks- und gemeindeweise meldet. Die Meldungen enthalten die Zahlen
1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen und
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landesstimmen.
(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und meldet es dem Landeswahlleiter.
(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 werden auf schnellstem Wege erstattet (Schnellmeldungen). Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm oder einer von ihm bestimmten Stelle zu melden sind.
(4) Die Gemeindebehörden, die Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse in geeigneter Form bekannt.
§ 62 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 60 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen
1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
(4) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach einem Vordruckmuster bei. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Ergebniszusammenstellungen auch einer von ihm bestimmten Stelle und dem Kreiswahlleiter in elektronischer Form übermittelt werden.
(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 63 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
1.
die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern und nach Stimmzetteln, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,
2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 76). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis, die von ihr sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 64 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Die Gemeindebehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß.
(2) Die Gemeindebehörde verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. Sie übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 15 Abs. 7) oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(3) Die Gemeindebehörde vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag; sie werden ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 76). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
§ 65 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 58 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. §§ 59, 60 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Zählung der Wähler die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Stimmzettelumschläge nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 9 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die zu Bedenken Anlass geben oder mehrere Stimmzettel enthalten, nach § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 9 Nr. 4 zu behandeln sind; der Briefwahlvorstand meldet das Wahlergebnis auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde (§ 61). Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde.
(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernommen.
(5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 63 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 76).
(6) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei der Gemeindebehörde eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
§ 66 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach einem Vordruckmuster zusammen; hierbei sind für die Gemeinden, die mehrere Wahlbezirke umfassen, und für die Landkreise oder Teile von diesen, die zu dem Wahlkreis gehören, die Zwischensummen anzugeben. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts in einem Wahlbezirk, so klärt sie der Kreiswahlleiter, soweit möglich, auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber einer Partei oder Wählergruppe, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die Stimmzettel an, auf denen dieser Bewerber eine gültige Wahlkreisstimme erhalten hat und fügt ihnen die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviele Landesstimmen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bei der Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bezeichneten Angaben bekannt.
(6) Nach einem Vordruckmuster wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande und weist ihn auf § 38 Abs. 1 des Gesetzes sowie die Möglichkeit des Anwartschaftsverzichts nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und der dazugehörenden Zusammenstellung. Die genannten Unterlagen sind zusätzlich dem Landeswahlleiter und dem Hessischen Statistischen Landesamt in elektronischer Form zu übermitteln. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Lande
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes nach einem Vordruckmuster zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Landesstimmenergebnis im Lande. Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen gültigen Landesstimmen,
5.
die Parteien und Wählergruppen, die nach § 10 des Gesetzes
a)
an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,
6.
im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),
7.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten abzuziehen sind,
8.
die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,
9.
die Zahl der Sitze, die die Parteien und Wählergruppen aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerber erhalten,
10.
die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerber.
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten gewählten Bewerber. § 66 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 68 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Sobald das Feststellungsverfahren abgeschlossen ist, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 66 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben, der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 67 Abs. 2 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, öffentlich bekannt. Hierbei sind Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der gewählten Bewerber anzugeben; bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist statt der Anschrift des Bewerbers die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
VIERTER ABSCHNITT Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten
§ 69 Nachwahl
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk nicht durchgeführt werden kann oder der Bewerber und Ersatzbewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages nach der Zulassung, aber vor Beginn der Wahlhandlung gestorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren haben (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes), sagt der Kreiswahlleiter die Wahl in dem Wahlkreis oder Wahlbezirk ab und macht öffentlich bekannt, daß dort eine Nachwahl stattfinden wird. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. Er kann für die Durchführung der Nachwahl im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(3) Bei der Nachwahl wird in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt; § 42 Abs. 3 des Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewerbers und des Ersatzbewerbers statt (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den Gemeindebehörden eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl aus sonstigen Gründen statt (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeindebehörden des Gebietes erteilt werden, in dem die Nachwahl stattfindet.
§ 70 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Wahlberechtigte, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Die Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall neu anzulegen, wenn zwischen dem Tage der Hauptwahl und dem Tage der Wiederholungswahl mehr als sechs Monate liegen.
(4) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt werden.
(5) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber oder ein Ersatzbewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 71 Ersatzwahl
(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.
(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§ 18, 19, 21, § 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7, §§ 23 bis 26 des Gesetzes und die §§ 27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.
(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt.
§ 71a Nachfolge von Abgeordneten
Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber an die Stelle eines ausgeschiedenen Abgeordneten getreten ist; § 68 gilt entsprechend.
FÜNFTER ABSCHNITT Allgemeine und Schlußvorschriften
§ 72 Wahlstatistik
(1) Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse (§§ 58, 66, 67) werden vom Statistischen Landesamt dokumentiert, ausgewertet und in geeigneter Form veröffentlicht. Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt.
(2) Das Statistische Landesamt teilt den Gemeindebehörden spätestens am 69. Tage vor der Wahl die nach § 48 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Wahl- und Briefwahlbezirke mit und gibt ihnen die Erhebungsmerkmale sowie die Unterscheidungsbezeichnungen für die Stimmzettel bekannt. Die Gemeindebehörde unterrichtet die zuständigen Wahlvorstände über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.
(3) Die Auswertung der Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes) erfolgt durch das Statistische Landesamt, das sich dazu der jeweiligen Gemeindebehörde bedient. Die Gemeindebehörden übersenden dem Statistischen Landesamt im Anschluß an die Feststellung des Wahlergebnisses die nach seiner Anleitung ausgefüllten Erhebungsbögen.
(4) Für die Erstellung der Wahlstatistik über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sind dem Statistischen Landesamt im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses die Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, und auf Anforderung das Wählerverzeichnis zu übersenden. Nach Abschluß der Auswertung gibt das Statistische Landesamt den einzelnen Dienststellen die genannten Unterlagen zurück.
§ 72a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, Nr. L 127 S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 und 2 des Landtagswahlgesetzes in Verbindung mit § 8 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 und 2 des Landtagswahlgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 6 und des § 12 Abs. 1 und 2 des Landtagswahlgesetzes in Verbindung mit § 9 gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 24 des Landtagswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach den §§ 11 bis 13 und 32 des Landtagswahlgesetzes in Verbindung mit § 7.
§ 73 Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster
(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 53 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.
(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.
§ 74 Zustellungen
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 74a Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge, für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis und die Stimmzettel für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und Zulassung von Landeslisten und für die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses.
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landes oder Kreiswahlleiter die Beschaffung übernehmen.
(4) Der Landeswahlleiter kann den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigungen oder beides nach § 6 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm bestimmten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen. Beschaffungen des Landeswahlleiters können auch durch Bereitstellung von Druckvorlagen oder von Formularen in elektronischer Form erfolgen.
§ 75 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 14 Abs. 1 und nach § 15 Abs. 7 Satz 4, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 14 Abs. 1 und nach § 15 Abs. 7 Satz 4 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht einer Wahlstraftat, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 76 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 7 Satz 4 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet, oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können sechzig Tage vor der Wahl des neuen Hessischen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 77 Inkrafttreten
(1) Die Landeswahlordnung in der Fassung vom 13. März 1978 (GVBl. I S. 171, 174) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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