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Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz) in der Fassung vom 12. August 1993

Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz) in der Fassung vom 12. August 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.10.2016 (GVBl. S. 541)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz) in der Fassung vom 12. August 199301.10.2001
I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung01.10.2001
§ 1 - Amtsverhältnis01.10.2001
§ 2 - Amtszeit der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten31.12.2013
§ 3 - Amtszeit der Ministerinnen und Minister14.04.2010
§ 4 - Rücktritt14.04.2010
§ 5 - Tätigkeitsbeschränkungen14.04.2010
§ 5a - Ablieferungspflicht01.01.2017
§ 6 - Geheimhaltungspflicht01.10.2001
§ 7 - Aussagegenehmigung14.04.2010
§ 8 - Verantwortlichkeit01.10.2001
II. Abschnitt - Amtsbezüge01.10.2001
§ 9 - Amtsbezüge und sonstige Leistungen01.01.2017
III. Abschnitt - Versorgung01.10.2001
§ 10 - Grundsatz14.04.2010
§ 11 - Übergangsgeld14.04.2010
§ 12 - Ruhegehalt25.06.2015
§ 13 - Hinterbliebenenversorgung01.10.2001
§ 14 - Überbrückungsgeld14.04.2010
§ 15 - Unfallfürsorge01.10.2001
§ 16 - Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte14.04.2010
§ 17 - Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen14.04.2010
§ 18 - Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit anderen Einkommen25.06.2015
IV. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 19 - Übergangsbestimmung25.06.2015
§ 20 - In-Kraft-Treten01.10.2001

I. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

§ 1 Amtsverhältnis

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Verfassung für Rheinland-Pfalz und dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2 Amtszeit der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Wahl durch den Landtag (Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten mit der Wahl einer neuen Ministerpräsidentin oder eines neuen Ministerpräsidenten durch den Landtag.
(2) Für Tätigkeiten und Aufgaben, die von einer ehemaligen Ministerpräsidentin oder einem ehemaligen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit dem früheren Amtsverhältnis als Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident wahrgenommen werden, können Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt und Ersatz für Aufwendungen gewährt werden. Bei einer Dauer des Amtsverhältnisses von weniger als fünf Jahren können die Leistungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei einer Dauer von bis zu zehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und bei einer Dauer von mehr als fünfzehn Jahren für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt gewährt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die Landesregierung im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss.

§ 3 Amtszeit der Ministerinnen und Minister

Das Amtsverhältnis der Ministerinnen und Minister beginnt mit der Aushändigung einer von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung oder, falls der Eid nach Artikel 100 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorher geleistet worden ist, mit der Vereidigung. Es endet mit dem Tod der Ministerin oder des Ministers oder mit der Aushändigung einer von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Beendigung des Amts; die Aushändigung kann durch eine amtliche Veröffentlichung des Inhalts der Urkunde ersetzt werden. Eine Berufung und eine Entlassung in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

§ 4 Rücktritt

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesregierung oder eine Ministerin oder ein Minister können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(2) Der Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Rücktritt einer Ministerin oder eines Ministers durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 5 Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit weder der Leitung noch dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören noch gegen Entgelt als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.
(2) Die Landesregierung kann die Ausübung der Tätigkeit als beamtete Lehrkraft einer wissenschaftlichen Hochschule gestatten. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, wenn ein Widerstreit zwischen der amtlichen und außeramtlichen Tätigkeit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Zugehörigkeit zum Vorstand eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Über die Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung nach den Absätzen 1 bis 3 während eines Kalenderjahres berichtet die Landesregierung dem Landtag jeweils bis zum 1. April des Folgejahres.

§ 5a Ablieferungspflicht

(1) Einkünfte aus Tätigkeiten, für die die Landesregierung nach § 5 Abs. 2 eine Ausnahme zugelassen hat, sind an das Land abzuliefern, wenn sie die Höchstgrenze von 8 000,00 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Sitzungsgelder sind anzurechnen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 160,00 EUR oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1900,00 EUR übersteigen.
(2) Die nach Absatz 1 abzuliefernden Einkünfte eines Kalenderjahres sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an das für Finanzen zuständige Ministerium abzuführen und von diesem gesondert zu vereinnahmen.
(3) Honorare aus schriftstellerischer Tätigkeit oder Vortragstätigkeit im Zusammenhang mit dem Amt sind an das Land abzuliefern. Die nach Satz 1 abzuliefernden Honorare eines Kalenderjahres sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an das für Finanzen zuständige Ministerium abzuführen und von diesem je zur Hälfte an die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur und die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz weiterzuleiten.

§ 6 Geheimhaltungspflicht

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Landesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 7 Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, ist zu versagen, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 8 Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach Artikel 104 in Verbindung mit den Artikeln 99, 131 und 135 Abs. 1 Nr. 6 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 29 bis 41 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285, 585, BS 1104-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.

II. Abschnitt Amtsbezüge

§ 9 Amtsbezüge und sonstige Leistungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt (§ 2 Satz 1 und § 3 Satz 1), bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet (§ 2 Satz 2 und § 3 Satz 2), als Amtsbezüge:
1.
ein Amtsgehalt, und zwar
a)
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um 13,49 v. H. und
b)
die Ministerinnen und Minister in Höhe des um 3,77 v. H.
erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B,
2.
einen Familienzuschlag, wie er nach dem Besoldungsrecht in der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B gewährt wird,
3.
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
a)
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von jährlich 9203,25 EUR und
b)
die Ministerinnen und Minister von jährlich 4090,34 EUR,
4.
eine Trennungsentschädigung von monatlich 268,43 EUR, sofern sie ihren Wohnsitz außerhalb des Sitzes der Landesregierung haben, in der Regel nicht täglich dorthin zurückkehren und am Sitz der Landesregierung eine Unterkunft unterhalten.
Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten. Die näheren Bestimmungen werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung und nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung erlassen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Beihilfen, auf Ersatz von Sachschäden und von Schäden bei Gewaltakten entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Zur Begründung eines Anspruchs nach § 19 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz kann durch Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle das Ruhen des Anspruchs auf Beihilfen nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz auf Zeit bestimmt werden.
(4) Führt ein Mitglied der Landesregierung die laufenden Geschäfte nach Artikel 99 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz weiter, so werden ihm die Amtsbezüge und die sonstigen Leistungen bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, weitergewährt.

III. Abschnitt Versorgung

§ 10 Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den §§ 11 bis 15. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungs- und beihilferechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die die oder der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre. Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 12 oder § 15 Abs. 3 Nr. 2 werden nur die höheren Bezüge gezahlt.
(3) Als Übergangsgeld werden gewährt
1.
für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitglieds der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung anstelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn es noch für eine längere Zeit zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3, und zwar stets nach den Bezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.

§ 12 Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens fünf Jahre angehört hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Kalendermonats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung
1.
die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht; bei mindestens achtjähriger Amtszeit ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zur Vollendung des 64. und bei mindestens zehnjähriger Amtszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres,
2.
das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt oder
3.
dienstunfähig wird.
Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 2 Nr. 2 erfolgt auf unwiderruflichen Antrag zu Beginn des Kalendermonats der Antragstellung, frühestens zu Beginn des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Kalendermonats, in dem es die nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 maßgebliche Altersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Kalendermonats, in dem es die nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 maßgebliche Altersgrenze abzüglich zweier Jahre erreicht, bezieht; die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. Als fünfjährige oder als zehnjährige Amtszeit im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine oder als zwei volle Wahlperioden des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch die Bildung der neuen Landesregierung endet.
(2) Das Ruhegehalt beträgt nach einer Amtszeit von fünf Jahren 31,57 v. H. des Amtsgehalts und des Familienzuschlages (ruhegehaltfähige Amtsbezüge). Nach einer Amtszeit von fünf Jahren steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 v. H. bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H.
(2a) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.
(3) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Dieser Amtszeit vorausgegangene Zeiten als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung werden als ruhegehaltfähig berücksichtigt.
(4) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens 33 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge, wenn es sein Amt noch nicht fünf Jahre bekleidet und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

§ 13 Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 10 Abs. 2). § 12 Abs. 1 findet keine Anwendung. Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 33 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt bezog oder einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.

§ 14 Überbrückungsgeld

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Ruhegehalt bezog oder einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld. Das Witwen- oder Witwergeld und das Waisengeld werden aus dem Übergangsgeld nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnet.
(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen aus Anlass des Todes nach § 10 Abs. 2.

§ 15 Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Unfälle aus Anlass einer aus politischen Rücksichtnahmen erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.
(3) Die Unfallfürsorge besteht
1.
in einem Heilverfahren für das verletzte Mitglied der Landesregierung,
2.
in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
3.
in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.

§ 16 Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet sie oder er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Satz 1 und § 3 Satz 1) aus dem bisherigen Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken; bei Unfallverletzten bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb dreier Monate mit ihrem oder seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das im früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung erdient worden wäre, soweit nicht die Ruhegehaltsberechnung nach § 12 Abs. 2 günstiger ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes des Landes oder einer sonstigen landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf beamtete Lehrkräfte an wissenschaftlichen Hochschulen keine Anwendung, wenn die Landesregierung die Weiterführung der Tätigkeit gestattet hat.

§ 17 Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen

(1) Steht einem Mitglied der Landesregierung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum, für den es Amtsbezüge erhält, ein Anspruch auf Einkommen zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
(2) Steht einem Mitglied der Landesregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es Amtsbezüge erhält, ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge. Satz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
(3) Soweit ein Ruhen der Ansprüche nach den Absätzen 1 oder 2 nicht möglich ist, werden die Einkommen oder die Versorgungsbezüge auf die Amtsbezüge angerechnet.

§ 18 Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit anderen Einkommen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aufgrund dieses früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es ein Einkommen aus einem anderen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält, ein Anspruch auf ein Übergangsgeld oder ein Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe des Betrages des Einkommens. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland steht einem Einkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aufgrund dieses früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es ein Einkommen aus einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erhält, ein Anspruch auf ein Übergangsgeld oder ein Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch, soweit das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt zusammen mit dem Einkommen den Betrag der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Dabei ist vom Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. zu belassen. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Der Anspruch ruht längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht hat.§ 73 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) gilt entsprechend.
(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder Ruhegehalt Versorgungsbezüge oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden diese Versorgungsbezüge auf das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt angerechnet, soweit das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt zusammen mit den anderweitigen Versorgungsbezügen 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament die Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments übersteigen, wenn nicht die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(4) Die Absätze 1 und 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 3 nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend.
(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 75 LBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsbestimmung

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 1993 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie der Hinterbliebenen ehemaliger Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem bis zu dem 1. Juli 1993 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 18 dieses Gesetzes ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass Absatz 2 keine Anwendung findet, solange eine am 1. Juli 1993 bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit andauert; dies gilt auch, soweit der Ruhegehaltsanspruch am 1. Juli 1993 nach § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes ruht;
2.
die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das nach dem 1. Juli 1993 verstirbt, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis über den 1. Juli 1993 hinaus fortbesteht und die nach dem bis dahin geltenden Recht eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis 1. Juli 1993 der Berechnung des Vomhundertsatzes für das Ruhegehalt zugrunde gelegt wird.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis über den 1. Juli 1993 hinaus fortbesteht und die nach dem bis dahin geltenden Recht keine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Zeiten § 12 Abs. 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung findet.
(4) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 der Bundesbesoldungsordnung B oder aus der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B nach dem gemäß § 10 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Beamtenversorgungsrecht eingetreten sind, gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
(5) Unbeschadet des § 18 und der Absätze 1 bis 4 findet für die am 1. Januar 2005 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen § 12 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die am 1. Januar 2005 vorhandenen Mitglieder der Landesregierung, soweit sie bis dahin eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren vollendet haben.
(6) An die Stelle der bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 nach diesem Gesetz für die Amts- und Versorgungsbezüge maßgeblichen Berechnungsgrundlagen des Amtsgehalts und des Ortszuschlages treten ab dem 1. Juli 2007 das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung. Dies gilt für alle Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz, einschließlich jener nach den Absätzen 1 bis 5.
(7) Für die am 14. April 2010 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen findet § 18 Abs. 5 keine Anwendung. Das Gleiche gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder der Landesregierung.
(8) Unbeschadet des Absatzes 7 findet für die am 1. Juli 2013 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen § 18 Abs. 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder der Landesregierung.
(9) Für die am 1. Januar 2016 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen finden § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 in ihrer bis dahin geltenden Fassung Anwendung

§ 20

*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17. Juli 1954. Das Gesetz in der Fassung vom 12. August 1993 gilt ab 1. Juli 1993.
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