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Landesgesetz zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze Vom 22. November 1988

Landesgesetz zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze Vom 22. November 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 22. November 198801.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.04.2017
§ 501.10.2001

§ 1

Soweit nach Artikel 2 des Vertrags vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl. 1988 II S. 414), der am 1. September 1988 in Kraft getreten ist, Gebietsteile Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geworden sind und zum Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gehören, werden sie mit Inkrafttreten des Vertrags in die Gemeinden eingegliedert, an die sie angrenzen.

§ 2

In den Gebietsteilen nach § 1 tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags das im Regierungsbezirk Trier geltende Landesrecht sowie das in den Gemeinden, in die diese Gebietsteile eingegliedert werden, geltende Kreis- und Ortsrecht in Kraft. Gleichzeitig tritt in diesen Gebietsteilen das luxemburgische Recht außer Kraft.

§ 3

In dem zum Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gehörenden gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet (Artikel 1 des Vertrags) sind für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, unbeschadet der Zuständigkeiten luxemburgischer Behörden und der Behörden des Bundes, die Behörden zuständig, die für diese Aufgaben in den angrenzenden Ufergemeinden zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 4

Rechtshandlungen aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die im Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

§ 5

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30.11.1988
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