StGHG
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Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) in der Fassung vom 19. Januar 2001

Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) in der Fassung vom 19. Januar 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.06.2023 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie §§ 21a, 22a und 23a eingefügt durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 355)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) in der Fassung vom 19. Januar 200101.01.2004
ERSTER TEIL - Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 507.06.2023
§ 607.06.2023
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
ZWEITER TEIL - Verfahrensordnung01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
§ 1507.06.2023
§ 1607.06.2023
§ 1707.04.2010
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
§ 2101.01.2004
§ 2201.01.2004
§ 22a07.06.2023
§ 2307.06.2023
§ 23a07.06.2023
§ 2401.01.2004
§ 2501.01.2004
§ 2601.01.2004
§ 2701.01.2004
§ 2815.04.2022
§ 2901.01.2004
§ 3022.05.2012
Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften01.01.2004
1. Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung01.01.2004
§ 3101.01.2004
§ 3201.01.2004
§ 3301.01.2004
§ 3401.01.2004
§ 3507.04.2010
2. Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen01.01.2004
§ 3601.01.2004
§ 3701.01.2004
§ 3801.01.2004
3. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen01.01.2004
§ 3901.01.2004
§ 4001.01.2004
§ 4101.01.2004
4. Verfassungsstreitigkeiten01.01.2004
§ 4207.06.2023
5. Grundrechtsklage01.01.2004
§ 4301.01.2004
§ 43a01.01.2004
§ 4401.01.2004
§ 4501.01.2004
§ 4601.01.2004
§ 4701.01.2004
6. Verfahren bei Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksentscheid01.01.2004
§ 4807.06.2023
§ 4901.01.2004
§ 5001.01.2004
§ 5107.06.2023
7. Wahlprüfungsbeschwerde01.01.2004
§ 5210.04.2015
DRITTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmung01.01.2004
§ 5307.06.2023

ERSTER TEIL Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

§ 1

(1) Der Staatsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan des Landes Hessen.
(2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§ 2

(1) Die fünf Mitglieder, die Richterinnen oder Richter sein müssen, werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt. Die Neuwahl und die Vereidigung sollen rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden. Kommen diese nicht rechtzeitig zustande, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl und Vereidigung.
(2) Die sechs übrigen Mitglieder sollen spätestens am sechzigsten Tag, nachdem der Landtag zum ersten Mal zusammengetreten ist (Art. 83 der Verfassung des Landes Hessen), gewählt werden. Der Tag dieser Wahl soll möglichst schon in der zweiten Sitzung des Landtags von dessen Präsidentin oder Präsidenten bestimmt werden.
(3) Diese Wahlen sind geheim.

§ 3

(1) Als Mitglied kann nur gewählt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, zum Landtag wählbar ist und sich für den Fall seiner Wahl schriftlich bereit erklärt hat, das Amt anzunehmen. Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Landesdienst sein. Auch die Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes besonders geeignet sein.
(2) Nicht wählbar sind die Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments, einer Landesregierung, der Bundesregierung und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

§ 4

(1) Für jedes ständige Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 werden ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt. Diese vertreten das Mitglied, wenn es zeitweilig verhindert ist, sein Amt auszuüben; sie treten für den Rest der Amtszeit an die Stelle des Mitglieds, wenn es vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet. Das zweite stellvertretende Mitglied ist für den Fall berufen, dass das erste verhindert ist; es wird erstes stellvertretendes Mitglied, wenn dieses an die Stelle des Mitglieds getreten oder ausgeschieden ist.
(2) Sind in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit oder dauerhaft außer einem Mitglied auch dessen sämtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch Losverfahren aus der Gesamtheit der ersten, hilfsweise der weiteren stellvertretenden Mitglieder der ständigen Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt.
(3) Für die ständigen Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sind die stellvertretenden Mitglieder der Reihenfolge nach aus den nicht als ständige Mitglieder gewählten Personen derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, aus der das verhinderte oder zu ersetzende Mitglied gewählt worden war. Scheidet eine Person aus, rücken die folgenden nach. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zu einem Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gewählt worden ist.
(4) Die für die ständigen Mitglieder geltenden Vorschriften gelten auch für die stellvertretenden Mitglieder.

§ 5

(1) Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und die stellvertretenden Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 werden aus einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags aufzustellenden Vorschlagsliste gewählt. In die Liste werden die Namen der Richterinnen oder Richter aufgenommen, die nach § 3 wählbar sind und von dem Landtag, einer Fraktion des Landtags, der Landesregierung oder den Präsidentinnen oder Präsidenten der obersten Landesgerichte benannt werden.
(2) Die Wahl wird durch einen vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Wahlausschuss vollzogen. Dieser besteht aus acht Abgeordneten.
(3) Der Wahlausschuss wird aus Listen gewählt, die dem Landtag von seinen Fraktionen vorgelegt werden.
(4) Die Zahl der Abgeordneten, die jeder Liste zu entnehmen sind, wird entsprechend dem in § 10 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2022 (GVBl. S. 330) beschriebenen Verfahren ermittelt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Vorschlagslisten verzeichnet sind.
(6) Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus dem Landtag aus oder ist es verhindert, dann tritt das auf der Liste, aus der es gewählt ist, unmittelbar folgende Mitglied des Landtags an seine Stelle. Ist eine Liste erschöpft, so ist der gesamte Wahlausschuss neu zu wählen; das Gleiche gilt, wenn inzwischen ein neuer Landtag gewählt worden ist.
(7) Jedes Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und jedes stellvertretende Mitglied wird von dem Wahlausschuss in einem besonderen Wahlgang gewählt. Zu jeder Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags leitet die Wahl.

§ 6

(1) Die Vorschläge zur Wahl der sechs übrigen Mitglieder sind in Listen vorzulegen. In jeder Liste müssen die Namen und Anschriften von mindestens zehn wählbaren Personen verzeichnet sein. Das Recht, Listen vorzulegen, steht jeder Fraktion des Landtags zu. Die Listen sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags einzureichen. Spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der Wahl sind die Listen mit den Namen der vorgeschlagenen Personen ohne Angabe der Anschriften bekannt zu geben. Den Abgeordneten ist auf Verlangen Einsicht in die Listen nach Satz 4 zu gewähren.
(2) Die Mitglieder, die aus jeder Liste zu entnehmen sind, werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 gewählt.
(3) Die Mitglieder sind in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Listen verzeichnet sind.
(4) Die übrigen in den Listen verzeichneten Personen sind stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Listen.
(5) Niemand kann gleichzeitig Mitglied und stellvertretendes Mitglied, gleichzeitig Mitglied nach § 2 Abs. 1 und 2 oder gleichzeitig stellvertretendes Mitglied nach § 4 Abs. 1 und 3 sein. Ist jemand sowohl aus einer Vorschlagsliste nach § 5 Abs. 1 als auch aus einer Liste nach Abs. 1 gewählt worden, so setzt die Wirksamkeit der Wahl den Verzicht auf eines der beiden Ämter voraus. Der Verzicht kann nur innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags erklärt werden.

§ 7

(1) Für jedes ständige Mitglied, das ausscheidet und nicht nach der Vorschrift des § 4 ersetzt wird, ist für den Rest seiner Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.
(2) Ist ein Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgeschieden und wird es durch das erste stellvertretende Mitglied ersetzt, ist ein zweites stellvertretendes Mitglied nachzuwählen. Entsprechendes gilt, wenn eines der stellvertretenden Mitglieder ausgeschieden ist.
(3) Die Nachwahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und der stellvertretenden Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 wird aus der nach § 5 Abs. 1 aufgestellten Liste, die noch ergänzt werden kann, nach den Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 7 vollzogen.
(4) Ist eine Liste, aus der Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gewählt worden sind, erschöpft, erfolgt eine Nachwahl. Eine Liste gilt als erschöpft, wenn wegen Ersetzung von Mitgliedern nach § 4 Abs. 3 oder wegen Ausscheidens weniger als zwei Personen als stellvertretende Mitglieder verbleiben. Die Fraktion, deren Liste erschöpft ist, legt einen Wahlvorschlag vor, der die Namen und Anschriften von mindestens sechs wählbaren Personen enthalten soll. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

§ 8

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes wird vom Landtag auf die Dauer der Amtszeit als Mitglied aus der Gesamtheit aller ständigen Mitglieder gewählt; die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für dieses Amt. Zu der Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags. Ergibt sich im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erbringt auch dieser nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Mitgliedern, die im zweiten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben. Werden in einem Wahlgang nur für ein Mitglied Stimmen abgegeben, so gilt es ohne weiteres Verfahren als gewählt.
(2) Scheidet die Präsidentin oder der Präsident aus dem Amt aus, so soll die Neuwahl vom Landtag binnen dreißig Tagen vorgenommen werden. Wiederwahl ist zulässig. Ist das Präsidentenamt nicht besetzt oder ist die Präsidentin oder der Präsident an seiner Wahrnehmung verhindert, wird es von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten ausgeübt. An deren oder dessen Stelle tritt für den Fall der Verhinderung das zum Richteramt befähigte Mitglied, das dem Staatsgerichtshof auch unter Berücksichtigung früherer Amtszeiten als ständiges Mitglied am längsten angehört, bei gleicher Dauer der Mitgliedschaft das Mitglied mit höherem Lebensalter.
(3) Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten gelten Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nimmt die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in allen Präsidialgeschäften wahr. Bei ihrer oder seiner Verhinderung gilt Abs. 2 Satz 4.
(4) Als Mitglied des Staatsgerichtshofes wird die Präsidentin oder der Präsident nach der Vorschrift des § 4 vertreten und im Fall des Ausscheidens ersetzt.

§ 9

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten vereidigt. Gleiches gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die übrigen Mitglieder werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes vereidigt. Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich gerecht richten und die Verfassung getreulich wahren will." Die Schwörenden können eine religiöse Beteuerung hinzufügen.
(2) Der Eid ist nach der Wahl vor dem Landtag zu leisten. Die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils vor ihrer ersten Amtsausübung in der Sitzung des Staatsgerichtshofes vereidigt. Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes kann sein Amt erst ausüben, wenn es vereidigt ist.
(3) Ist ein Mitglied des Staatsgerichtshofes wiedergewählt worden, so wird die Vereidigung durch den Hinweis ersetzt, dass der früher geleistete Eid auch für die neue Amtszeit bindet. Das Gleiche gilt, wenn ein stellvertretendes Mitglied, das nach Abs. 2 Satz 2 vereidigt worden ist, zum ständigen Mitglied gewählt wird.

§ 10

(1) Die Aufgaben des öffentlichen Klägers beim Staatsgerichtshof (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen) werden von der Landesanwaltschaft wahrgenommen. Diese besteht aus der Landesanwältin oder dem Landesanwalt und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter in diesem Amt. Sie müssen zum Richteramt befähigt sein. Der Landtag wählt die Mitglieder der Landesanwaltschaft für die Dauer seiner Wahlperiode. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt soll die Nachwahl vom Landtag binnen dreißig Tagen vorgenommen werden.
(4) Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl wird von dem Wahlausschuss nach § 5 Abs. 2 vollzogen.
(6) Für die Vereidigung gelten § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, dass ich mein Amt gerecht verwalten und die Verfassung getreulich wahren will."
(7) Die Landesanwaltschaft ist an keine Weisungen gebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 11

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft können ihr Amt jederzeit durch eine gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags schriftlich abzugebende Erklärung niederlegen.
(2) Sind bei einem Mitglied des Staatsgerichtshofes die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben, scheidet es aus seinem Amt aus. Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Staatsgerichtshof durch Beschluss, wer Mitglied ist oder ob ein Mitglied durch Verzicht oder kraft Gesetzes aus seinem Amt ausgeschieden ist. Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Ob die in § 3 Abs. 1 Satz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Landtag durch seine Wahl endgültig.

§ 12

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft können auf Antrag des Landtags ihres Amtes durch Urteil des Staatsgerichtshofes enthoben werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dauernd unfähig geworden sind oder schuldhaft ihre Amtspflichten so schwer verletzt haben, dass ihr weiteres Verbleiben im Amt mit dem Ansehen des Staatsgerichtshofes nicht mehr vereinbar ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes stellt dem betroffenen Mitglied eine beglaubigte Abschrift des Antrages zu.
(3) Darüber, ob das betroffene Mitglied seines Amtes vorläufig zu entheben ist, entscheidet der Staatsgerichtshof. Anstelle des betroffenen Mitglieds wirkt das stellvertretende Mitglied mit.
(4) Der Staatsgerichtshof erkennt für Recht, dass der Antrag als unbegründet zu verwerfen oder dass das betroffene Mitglied des Amtes enthoben ist; gehört das betroffene Mitglied dem Staatsgerichtshof nicht mehr an, stellt dieser fest, dass es seine Amtspflichten schuldhaft so schwer verletzt hat, dass sein weiteres Verbleiben im Amt mit dem Ansehen des Staatsgerichtshofes nicht mehr vereinbar gewesen wäre.
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 16 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 22 und 23, § 28 Abs. 1, 5, 7 und 8, §§ 29, 31 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden; § 32 Abs. 1 findet im Falle der Dienstunfähigkeit keine Anwendung. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied der Landesanwaltschaft, beschließt der Landtag zugleich, wer seinen Antrag vor dem Staatsgerichtshof vertritt.

§ 13

(1) Beim Staatsgerichtshof und bei der Landesanwaltschaft bestehen Geschäftsstellen.
(2) Die erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt das Ministerium der Justiz zur Verfügung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führt das Ministerium der Justiz unter Wahrung der Belange des Staatsgerichtshofes und im Benehmen mit dessen Präsidentin oder Präsidenten. Die alleinige Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, den zur Verfügung gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Staatsgerichtshof Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
(4) Abs. 3 gilt für die Landesanwaltschaft entsprechend.

§ 14

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft erhalten eine zu versteuernde Vergütung nach Maßgabe der Grundentschädigung der Abgeordneten des Hessischen Landtags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sie beträgt für
1.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsgerichtshofes 50 vom Hundert
2.
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 40 vom Hundert
3.
die übrigen ständigen Mitglieder des Staatsgerichtshofes 33 vom Hundert
4.
die Landesanwältin oder den Landesanwalt 40 vom Hundert
der Grundentschädigung je Monat,
5.
die stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft 10 vom Hundert
für jeden Sitzungstag, an dem sie tätig sind, im Monat jedoch höchstens die Beträge nach Nr. 3 und 4. Übernehmen sie die Vorbereitung einer Stellungnahme oder Entscheidung, so erhalten sie die Beträge nach Nr. 3 und 4.
(3) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft erhalten für Reisen in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

ZWEITER TEIL Verfahrensordnung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 15

Der Staatsgerichtshof entscheidet in folgenden Fällen:
1.
über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung (§§ 31 bis 35),
2.
über die Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen (§§ 36 bis 38),
3.
über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes Hessen (§§ 39 bis 41),
4.
über Verfassungsstreitigkeiten (§ 42),
5.
über Grundrechtsklagen (§§ 43 bis 47),
6.
in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid (§§ 48 bis 51),
7.
über Wahlprüfungsbeschwerden (§ 52),
8.
in den sonstigen ihm durch die Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Fällen.

§ 16

(1) Auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und Abstimmung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des IV. Teils des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Verzögerungsbeschwerde der Staatsgerichtshof entscheidet.
(2) Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, im Falle der Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 4.
(3) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt zu schweigen. Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen, das der Entscheidung anzuschließen ist. § 55 Abs. 1 bis 4 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 (BGBl. 2015 I S. 286) gilt entsprechend.

§ 17

(1) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn es
1.
an der Sache beteiligt ist oder war,
2.
mit einer beteiligten Person verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war oder eine Lebenspartnerschaft führt oder geführt hat oder
3.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden ist.
(2) Ein Interesse, das einem durch allgemeine Merkmale wie Familienstand, Beruf, Abstammung oder Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gekennzeichneten Teil der Bevölkerung gemeinsam ist, gilt nicht als Beteiligung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht
1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

§ 18

(1) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes kann von den am Verfahren Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Die Ablehnung ist unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung, spätestens bis zum Beginn des Vortrags der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, zu erklären. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. Nach diesem Zeitpunkt darf ein Mitglied des Staatsgerichtshofes nur abgelehnt werden, wenn
1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder der zur Ablehnung berechtigten Person erst später bekannt geworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Ist die mündliche Verhandlung geschlossen, so ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
(3) Über die Ablehnung entscheiden die übrigen Mitglieder des Staatsgerichtshofes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, für befangen, so gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 19

(1) Der Staatsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag oder auf Vorlage nach Art. 133 der Verfassung des Landes Hessen tätig. Der Antrag oder die Vorlage kann bis zu der Entscheidung zurückgenommen oder geändert werden. Der Staatsgerichtshof kann Anträge oder Vorlagen zur gemeinsamen Behandlung verbinden oder zum Zwecke gesonderter Behandlung trennen.
(2) Antragsberechtigt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
1.
eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst,
2.
der Landtag,
3.
ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags,
4.
eine Fraktion des Landtags,
5.
die Landesregierung,
6.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
7.
die Landesanwaltschaft,
8.
der Rechnungshof,
9.
jede Person zur Erhebung der Grundrechtsklage,
10.
Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erhebung der auf eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts (Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen) gestützten Grundrechtsklage,
11.
die in § 52 Abs. 1 Bezeichneten zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde.
(3) Wieviel Stimmberechtigte eine nach Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigte Gruppe bilden, gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für das Land Hessen nach Veröffentlichung des amtlichen Wahlergebnisses einer jeden Landtagswahl bekannt. Die Stimmberechtigten müssen den Antrag beim Gemeindevorstand ihres Wohnsitzes eigenhändig unterzeichnen. Dieser stellt Bescheinigungen über die Stimmberechtigung aus. Die Bescheinigungen sind dem Staatsgerichtshof bei der Antragstellung zum Nachweis der Mindestzahl nach Abs. 2 Nr. 1 vorzulegen.

§ 20

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht aufgeführten Personen vertreten lassen. Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 können sich durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6, 8 und 10 können sich durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt haben. Der Staatsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand der Beteiligten zulassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Staatsgerichtshof vorzulegen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. Sie kann auf die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beschränkt sein.
(3) Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen im Antrag Bevollmächtigte für das gesamte Verfahren einschließlich aller Zustellungen benennen. Mehr als drei Bevollmächtigte dürfen nicht benannt werden. Eine größere Zahl von Personen kann benannt werden, wenn nur die drei an erster Stelle Benannten die Bevollmächtigten sind und die Übrigen nach der Reihenfolge, in der sie benannt wurden, als Ersatzkräfte eintreten sollen.
(4) Der Widerruf einer Vollmacht nach Abs. 3 ist nur wirksam, wenn gleichzeitig eine Person mit neuer Vollmacht benannt wird, es sei denn, dass trotz des Widerrufs noch eine solche Person vorhanden ist.

§ 21

Die Landesanwaltschaft kann sich an jedem Verfahren beteiligen und eigene Anträge stellen.

§ 22

(1) Der Staatsgerichtshof kann die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen anstellen. Er erhebt die zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweise. Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung eines seiner Mitglieder beauftragen.
(2) Die Gerichte und Behörden haben dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten, Urkunden vorzulegen und Auskunft zu erteilen.
(3) Soweit eine Person nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Diese Personen können sich nicht auf ihre Schweigepflicht berufen, wenn der Staatsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.

§ 22a

(1) Die Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig
1.
in der mündlichen Verhandlung, bis die Präsidentin oder der Präsident die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
2.
bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten zugelassen werden.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlung kann die Präsidentin oder der Präsident die Aufnahmen nach Abs. 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Abs. 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
(3) Gegen die Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

§ 23

(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet nach geheimer Beratung und Abstimmung. Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten oder der Staatsgerichtshof sie nach Anhörung der Beteiligten einstimmig für nicht erforderlich hält.
(2) Hat der Staatsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so erkennt er durch Urteil, das im Namen des Volkes durch Verlesung der Entscheidungsformel und Eröffnung der Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden ist; die Entscheidungsgründe werden verlesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es die Präsidentin oder der Präsident in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Staatsgerichtshofes verkünden. Die Entscheidungsformel und die Entscheidungsgründe sollen vor der Verkündung schriftlich niedergelegt werden und sind von den Mitgliedern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss.
(3) Die Entscheidung wird mit der Verkündung, sonst mit der letzten Zustellung rechtskräftig. Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen.

§ 23a

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Beteiligten, ihren Vertreterinnen und Vertretern sowie Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag gestatten, dass sich Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige oder Beteiligte während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Vertreterinnen und Vertretern sowie Beiständen nach Abs. 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

§ 24

(1) Anträge, die der Form nicht entsprechen, verspätet, von nicht Antragsberechtigten gestellt oder sonst unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, kann der Staatsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
(2) Bei Einstimmigkeit bedarf der Beschluss keiner Begründung, wenn zuvor von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem anderen vom Staatsgerichtshof bestimmten Mitglied auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen worden ist.
(3) Hat sich ein Antrag erledigt, stellt der Staatsgerichtshof das Verfahren durch Beschluss ein.

§ 25

(1) Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(2) Wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht gestellt werden konnte.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt der Staatsgerichtshof nach Anhörung der Beteiligten.

§ 26

(1) Der Staatsgerichtshof kann, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
(2) Über den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Staatsgerichtshof davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zur Anschließung Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Staatsgerichtshof den Antrag wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zurückgewiesen hat oder in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Grundrechtsklage erhoben oder statthaft ist, in entsprechender Anwendung des § 43a die Annahme des Antrags einstimmig abgelehnt hat.
(4) Über den Widerspruch entscheidet der Staatsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung durch Urteil; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Staatsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen einmal wiederholt werden.
(7) Bei veränderten Umständen kann der Staatsgerichtshof seinen Beschluss jederzeit ändern oder aufheben.

§ 27

Der Staatsgerichtshof kann bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt. Im Einzelfall kann er die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

§ 28

(1) Das Verfahren des Staatsgerichtshofes ist kostenfrei.
(2) Ist jedoch die Grundrechtsklage, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Gegenstand im Hauptsacheverfahren eine Grundrechtsklage wäre, oder ein Antrag nach §§ 48 bis 51 unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Staatsgerichtshof der antragstellenden Person eine Gebühr bis zu 750 im Falle des Missbrauchs bis zu 1 500 Euro, auferlegen. Der Staatsgerichtshof kann einen entsprechenden Vorschuss anfordern und seine weitere Tätigkeit von dessen Zahlung abhängig machen.
(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn diese unbillig wäre.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes entscheidet auf Antrag über eine Stundung oder den Erlass von Gebühren in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Erkennt der Staatsgerichtshof im Falle der §§ 31 bis 35 auf nichtschuldig, ordnet er die Erstattung der notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung an.
(6) Erweist sich eine Grundrechtsklage als begründet, sind der antragstellenden Person die notwendigen Auslagen zu erstatten.
(7) In den übrigen Fällen kann der Staatsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung von Kosten und Auslagen anordnen.
(8) Erstattungspflichtig ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, der die Verletzung der Verfassung des Landes Hessen zuzurechnen ist. Im Übrigen ist das Land Hessen erstattungspflichtig.

§ 29

Der Staatsgerichtshof kann auf Antrag Prozesskostenhilfe entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung bewilligen.

§ 30

Der Staatsgerichtshof kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht.

Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften

1. Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung

§ 31

(1) Der Landtag kann beschließen, dass gegen ein Mitglied der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Verletzung der Verfassung oder der Gesetze erhoben wird (Art. 115 der Verfassung des Landes Hessen).
(2) Der Beschluss muss das dem Mitglied der Landesregierung vorgeworfene schuldhafte Verhalten, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, auf die sich die Anklage stützt.
(3) Der Beschluss des Landtags kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der ihm zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, gefasst werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags legt den Beschluss binnen eines Monats der Landesanwaltschaft vor, die ihn unverzüglich an den Staatsgerichtshof weiterleitet. Dieser stellt den Beschluss dem beschuldigten Mitglied der Landesregierung zu. Die Landesanwaltschaft vertritt die Anklage; sie hat die Weisungen des Landtags zu befolgen.

§ 32

(1) Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch die Amtsniederlegung oder Abberufung des beschuldigten Mitglieds der Landesregierung und durch die Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.
(2) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils durch einen Beschluss des Landtags zurückgenommen werden. Der Beschluss bedarf eines Antrags von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Landtags und der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
(3) Die Rücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr das beschuldigte Mitglied der Landesregierung binnen eines Monats nach Zustellung des Rücknahmebeschlusses widerspricht.

§ 33

Die mündliche Verhandlung kann in Abwesenheit des beschuldigten Mitglieds der Landesregierung stattfinden, wenn dieses unter Mitteilung der Beweismittel und mit dem Hinweis geladen ist, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt wird.

§ 34

(1) Der Staatsgerichtshof erkennt auf schuldig oder nichtschuldig.
(2) Lautet das Urteil auf schuldig, so kann der Staatsgerichtshof dem angeklagten Mitglied der Landesregierung das Amt und die Rechte aus dem Amt (Art. 105 der Verfassung des Landes Hessen) absprechen.

§ 35

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten des schuldig gesprochenen Mitglieds der Landesregierung und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tod auf Antrag der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners oder der Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel angegeben werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.
(2) Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Staatsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Die §§ 368 bis 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Für die erneute Verhandlung gelten die §§ 32 bis 34 entsprechend.
(4) In dem erneuten Urteil ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder aufzuheben und auf nichtschuldig zu erkennen.

2. Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen

§ 36

(1) Der Antrag auf Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen (Verfahren nach Art. 146 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen) kann von dem Landtag oder der Landesregierung gestellt werden. Die Landesanwaltschaft hat den Antrag weisungsgemäß zu vertreten.
(2) Der Antrag muss die Personalien der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners enthalten, die Tatsachen darlegen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Pflicht, für den Bestand der Verfassung einzutreten, ergeben soll, sowie die Beweismittel bezeichnen.

§ 37

Der Staatsgerichtshof entscheidet nach Anhörung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, ob der Antrag als unzulässig oder nicht hinreichend begründet zurückgewiesen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

§ 38

(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt der Staatsgerichtshof fest, welche der folgenden Rechte der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners aberkannt oder beschränkt werden:
1.
das Recht der Freizügigkeit (Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),
2.
das Recht zur Verbreitung ihrer oder seiner Werke (Art. 10 der Verfassung des Landes Hessen),
3.
das Recht der öffentlichen Meinungsäußerung (Art. 11 der Verfassung des Landes Hessen),
4.
das Recht, an Versammlungen teilzunehmen (Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen),
5.
das Stimmrecht bei Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren (Art. 73 der Verfassung des Landes Hessen),
6.
das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Hessischen Landtag, nach Art. 138 der Verfassung des Landes Hessen sowie zu den Hessischen Kreistagen, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten (Art. 73, 75 und 76 der Verfassung des Landes Hessen),
7.
das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern des Landes Hessen (Art. 134 der Verfassung des Landes Hessen).
Der Staatsgerichtshof kann die Aberkennung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr befristen.
(2) Der Staatsgerichtshof bestimmt im Einzelnen, welche Maßnahmen nach Abs. 1 zulässig sind, wer sie durchzuführen und zu überwachen hat.

3. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen

§ 39

(1) Der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung muss die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Gültigkeit der Rechtsnorm hergeleitet werden.
(2) Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 können sich dem Verfahren anschließen und eigene Anträge stellen.
(3) Der Landesregierung sowie dem Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 40

(1) Kommt der Staatsgerichtshof zu der Überzeugung, dass eine im Antrag bezeichnete Bestimmung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung mit der Verfassung im Widerspruch steht, so erklärt er diese für nichtig oder für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen. Widersprechen weitere Bestimmungen desselben Gesetzes oder derselben Rechtsverordnung aus denselben Gründen der Verfassung, so kann sie der Staatsgerichtshof in seine Entscheidung einbeziehen. Darüber hinaus kann der Staatsgerichtshof solche Vorschriften desselben Gesetzes oder derselben Rechtsverordnung in seine Entscheidung einbeziehen, die mit diesen in einem engen Zusammenhang stehen.
(2) Die Nichtigerklärung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung hat Gesetzeskraft.
(3) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer für nichtig oder für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen erklärten Rechtsvorschrift beruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der jeweiligen Fassung zulässig. Im Übrigen bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt. Die Vollstreckung aus solchen Entscheidungen ist unzulässig.
(4) Erachtet der Staatsgerichtshof die Voraussetzungen des Art. 150 der Verfassung des Landes Hessen für gegeben, so ordnet er zugleich mit der Feststellung der Nichtigkeit an, dass alle Verfahren, deren Entscheidung auf dem nichtigen Gesetz oder der nichtigen Rechtsverordnung beruht, wieder aufzunehmen sind.

§ 41

(1) Sind die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen gegeben, muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Bestimmung der Verfassung sie im Widerspruch steht. Die Akten sind beizufügen.
(2) Für das Verfahren gelten § 39 Abs. 2 und 3 und § 40 entsprechend. Der Staatsgerichtshof gibt den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Prozessbevollmächtigten das Wort.

4. Verfassungsstreitigkeiten

§ 42

(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Antrag über die Auslegung der Verfassung des Landes Hessen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung des Landes Hessen, durch ein Gesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Verfassungsstreitigkeit nach Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).
(2) Antragsberechtigt sind der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags, eine Fraktion des Landtags, die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesanwaltschaft und der Rechnungshof. Der Rechnungshof ist nur in Streitigkeiten über die sich aus Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen ergebenden Befugnisse antragsberechtigt. Die Anträge können sich nur gegen die in Satz 1 genannten Antragsberechtigten richten.
(3) Der Staatsgerichtshof entscheidet, wenn geltend gemacht wird, durch eine Maßnahme oder Unterlassung anderer Antragsberechtigter in den durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
(3a) Antragsberechtigte müssen den Antrag nach Abs. 1 binnen sechs Monaten, nachdem ihnen die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung bekannt geworden ist, stellen.
(4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Staatsgerichtshof stellt in der Entscheidung fest, ob und inwieweit die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Soweit die Entscheidung von der Auslegung einer Verfassungsbestimmung abhängt, kann der Staatsgerichtshof in der Entscheidungsformel feststellen, wie die Verfassungsbestimmung auszulegen ist. Beruht der Verfassungsverstoß auf der Anwendung einer mit der Verfassung nicht vereinbaren Rechtsvorschrift, kann der Staatsgerichtshof die Unvereinbarkeit mit der Verfassung oder die Nichtigkeit feststellen. Die Nichtigerklärung hat Gesetzeskraft.

5. Grundrechtsklage

§ 43

(1) Den Staatsgerichtshof kann anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein (Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen). Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Dies gilt nicht, wenn die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Grundrechte als das Grundgesetz gewährleistet, und für die Grundrechtsklage nach § 46.
(2) Die Grundrechtsklage muss das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll.
(3) Die Grundrechtsklage ist bei Verletzung eines Grundrechts durch Organe oder Behörden gegen deren Träger zu richten.
(4) Sind durch die angefochtene Maßnahme Dritte begünstigt, so ist diesen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Staatsgerichtshof gibt der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer zu bestimmenden Frist. Richtet sich die Grundrechtsklage gegen ein Gesetz, so gibt er auch dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 43a

Der Staatsgerichtshof kann die Annahme einer Grundrechtsklage einstimmig ablehnen,
1.
wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
wenn ihre Annahme aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender verfassungsrechtlicher Bedeutung oder deshalb offensichtlich nicht angezeigt ist, weil durch die Ablehnung kein schwerwiegender Nachteil entsteht.
Der Beschluss bedarf keiner Begründung.

§ 44

(1) Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist.
(2) Vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheidet der Staatsgerichtshof nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

§ 45

(1) Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person.
(2) Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg nicht offen steht, kann nur binnen eines Jahres seit In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder seit Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.
(3) Wird der Grundrechtsklage stattgegeben, weil die angegriffene Rechtsvorschrift gegen die Verfassung des Landes Hessen verstößt oder die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm beruht, so sind die Regelungen des § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend anwendbar.

§ 46

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Grundrechtsklage mit der Behauptung erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen über das Recht der Selbstverwaltung verletzt.

§ 47

(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes bindet andere Verfassungsorgane sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2) Der Staatsgerichtshof kann die von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Entscheidung für kraftlos erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückverweisen.

6. Verfahren bei Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksentscheid

§ 48

(1) Im Verfahren nach § 4 Satz 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) kann jede Vertrauensperson gegen den die Zulassung versagenden Beschluss Beschwerde bei dem Staatsgerichtshof erheben.
(2) Im Verfahren nach § 14 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid kann jede der Vertrauenspersonen die Entscheidung des Staatsgerichtshofes beantragen.
(3) Der Antrag ist gegen die Landesregierung zu richten.
(4) Ist der Antrag begründet, hebt der Staatsgerichtshof den die Zulassung versagenden Beschluss der Landesregierung auf. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 49

(1) Im Verfahren nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid gelten § 48 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 3 entsprechend.
(2) Ist der Antrag begründet, so ist das verkündete Gesetz für nichtig zu erklären. Das Urteil des Staatsgerichtshofes hat Gesetzeskraft.

§ 50

(1) Im Verfahren nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich die Antragsberechtigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7. Der Antrag ist gegen den Landeswahlausschuss zu richten.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist zu hören; sie oder er ist zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Landesregierung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Ist der Antrag begründet, so ist die Feststellung des Landeswahlausschusses über das Ergebnis der Abstimmung aufzuheben. Die Abstimmung ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 51

Im Verfahren nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), gilt § 50 entsprechend.

7. Wahlprüfungsbeschwerde

§ 52

(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Antrag über die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nach § 15 des Wahlprüfungsgesetzes. Antragsberechtigt sind
1.
die Abgeordneten, deren Mitgliedschaft bestritten ist,
2.
die Wahlberechtigten, deren Einspruch verworfen worden ist,
3.
die Fraktionen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes),
4.
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Fall des § 6 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes.
(2) Die Wahlprüfungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses des Wahlprüfungsgerichts zu erheben und zu begründen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist findet nicht statt.
(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde eines Antragsberechtigten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass dessen Rechte bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl verletzt wurden, stellt der Staatsgerichtshof diese Verletzung fest, wenn er nicht die Wahl für ungültig erklärt.

DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 53

(1) Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.
*
(2) Die Frist des § 42 Abs. 3a beginnt am 7. Juni 2023, sofern die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der oder dem Antragsberechtigten vor diesem Tag bekannt geworden ist.
(3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*
Fußnoten
*)
Diese Bestimmung betrifft Verfahren, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 30. November 1994 anhängig geworden sind. Nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 585) finden die durch Art. 1 geänderten Vorschriften mit Ausnahme von § 43 Abs.1 Satz 2 und 3 auch Anwendung auf Verfahren, die vor ihrem In-Kraft-Treten bei dem Staatsgerichtshof anhängig geworden sind.
*)
Diese Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 30. November 1994. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und anderer Gesetze ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.
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