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Brexit-Übergangsgesetz Rheinland-Pfalz Vom 5. April 2019

Brexit-Übergangsgesetz Rheinland-Pfalz Vom 5. April 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Brexit-Übergangsgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. April 201901.02.2020
Eingangsformel01.02.2020
§ 101.02.2020
§ 201.02.2020
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Während des Übergangszeitraums gemäß dem vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU 2019 Nr. C 66 I S. 1) gilt im Landesrecht vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahme das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit für die nach dem Kommunalwahlgesetz durchzuführenden Wahlen.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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