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Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG) Vom 8. März 2000

Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG) Vom 8. März 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GVBl. S. 43)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG) vom 8. März 200015.03.2000
Inhaltsverzeichnis15.03.2000
Teil 1 - Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen15.03.2000
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen15.03.2000
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck01.01.2003
§ 2 - Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten01.01.2003
§ 3 - Betroffene und einbezogene Personen15.03.2000
§ 4 - Zuständigkeiten20.02.2020
§ 5 - Verschlusssachen15.03.2000
§ 6 - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte15.03.2000
§ 7 - Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnis, Sicherheitshinweise15.03.2000
§ 8 - Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen01.08.2003
Abschnitt 2 - Überprüfungsarten15.03.2000
§ 9 - Arten der Sicherheitsüberprüfung15.03.2000
§ 10 - Einfache Sicherheitsüberprüfung01.01.2003
§ 11 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung15.03.2000
§ 12 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen15.03.2000
Abschnitt 3 - Befugnisse und Maßnahmen15.03.2000
§ 13 - Allgemeine Befugnisse15.03.2000
§ 14 - Sicherheitserklärung15.03.2000
§ 15 - Aufgaben und Maßnahmen der zuständigen Stelle15.03.2000
§ 16 - Aufgaben und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde15.03.2000
§ 17 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung15.03.2000
§ 18 - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit15.03.2000
§ 19 - Unterrichtungspflichten15.03.2000
§ 20 - Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung15.03.2000
Abschnitt 4 - Datenverarbeitung15.03.2000
§ 21 - Zweckbindung01.01.2003
§ 22 - Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten30.12.2015
§ 23 - Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten31.12.2011
Teil 2 - Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen15.03.2000
§ 24 - Anwendungsbereich01.01.2003
§ 25 - Zuständigkeiten01.01.2003
§ 26 - Datenverarbeitung durch die nicht öffentliche Stelle15.03.2000
§ 27 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe einer sicherheitserheblichen Erkenntnis01.01.2003
§ 28 - Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten15.03.2000
Teil 3 - Reisebeschränkungen15.03.2000
§ 29 - Anzeigepflicht, Befugnisse der zuständigen Stelle15.03.2000
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen15.03.2000
§ 30 - Übergangsbestimmungen15.03.2000
§ 31 - Verwaltungsvorschriften01.01.2003
§ 32 - Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes18.05.2002
§ 33 - Strafbestimmungen15.03.2000
§ 34 - Einschränkung von Grundrechten15.03.2000
§ 35 - (Änderungsbestimmung)15.03.2000
§ 36 - In-Kraft-Treten15.03.2000
Inhaltsübersicht
Teil 1 Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich und Zweck
§ 2Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
§ 3Betroffene und einbezogene Personen
§ 4Zuständigkeiten
§ 5Verschlusssachen
§ 6Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 7Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnis, Sicherheitshinweise
§ 8Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen
Abschnitt 2 Überprüfungsarten
§ 9Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 10Einfache Sicherheitsüberprüfung
§ 11Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
§ 12Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Abschnitt Befugnisse und Maßnahmen
§ 13Allgemeine Befugnisse
§ 14Sicherheitserklärung
§ 15Aufgaben und Maßnahmen der zuständigen Stelle
§ 16Aufgaben und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde
§ 17Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 18Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 19Unterrichtungspflichten
§ 20Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung
Abschnitt 4 Datenverarbeitung
§ 21Zweckbindung
§ 22Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten
§ 23Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Teil 2 Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen
§ 24Anwendungsbereich
§ 25Zuständigkeiten
§ 26Datenverarbeitung durch die nicht öffentliche Stelle
§ 27Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe einer sicherheitserheblichen Erkenntnis
§ 28Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
Teil 3 Reisebeschränkungen
§ 29Anzeigepflicht, Befugnisse der zuständigen Stelle
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30Übergangsbestimmungen
§ 31Verwaltungsvorschriften
§ 32Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes
§ 33Strafbestimmungen
§ 34Einschränkung von Grundrechten
§ 35Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
§ 36In-Kraft-Treten

Teil 1 Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und die Zugangsbefugnis zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko besteht (Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Maßnahme darf insbesondere nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes übt aus, wer
1.
Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann,
2.
Zugang zu mit Nummer 1 vergleichbaren Verschlusssachen ausländischer oder über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann, sofern eine Verpflichtung besteht, hierfür nur sicherheitsüberprüfte Personen einzusetzen,
3.
in einer öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder der jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
4.
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll oder
5.
eine Tätigkeit ausübt, die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzt.
Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1.
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht. Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sollen nur volljährige Personen betraut werden.

§ 3 Betroffene und einbezogene Personen

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Von der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann abgesehen werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt oder sie in eine Sicherheitsüberprüfung mit entsprechenden Maßnahmen einbezogen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. Dies gilt nur, soweit die Unterlagen noch verfügbar sind. Über weitere Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die volljährige Ehefrau oder der volljährige Ehemann oder die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder mit dem die betroffene Person in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner), ist in die Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 einzubeziehen; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz unterliegen nicht
1.
die Mitglieder des Landtags, soweit nicht dessen Verfahrensregelungen etwas anderes bestimmen,
2.
die Mitglieder der Landesregierung,
3.
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
4.
ausländische Staatsangehörige, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen,
5.
Personen, die nach sonstigen Gesetzen hiervon ausgenommen sind.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
1.
die öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle,
2.
die Landtagsverwaltung für die Mitglieder des Landtags, sofern diese nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Nr. 1 einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen, sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
3.
im Übrigen die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde der öffentlichen Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben oder eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 betrauen will, soweit nicht die §§ 24 bis 28 Anwendung finden.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Handlungspflichten nach anderen Gesetzen beeinträchtigt wird.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde im Sinne des § 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 12-2; sie wird nur auf Ersuchen der zuständigen Stelle tätig.

§ 5 Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Gesetzes sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Der Geheimhaltungsgrad wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 von einer öffentlichen Stelle oder auf deren Veranlassung festgelegt (Einstufung).
(2) Eine Verschlusssache ist
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

Die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle und die Sicherheitsüberprüfungsakte der mitwirkenden Behörde dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sie sind gesondert zu führen und aufzubewahren. Bei einem Wechsel der zuständigen Stelle ist die Sicherheitsakte zur betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben. Wechselt die mitwirkende Behörde, ist die Sicherheitsüberprüfungsakte zur betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die nunmehr zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.

§ 7 Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnis, Sicherheitshinweise

(1) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
2.
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
(3) Sicherheitshinweise im Sinne dieses Gesetzes sind fallbezogene Empfehlungen, die zur weiteren Betreuung der betroffenen Person notwendig erscheinen.

§ 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen

(1) Die betroffene Person ist von der zuständigen Stelle, nach Möglichkeit in einem persönlichen Gespräch, über den Zweck, die Art und das Verfahren der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Dies gilt auch hinsichtlich des Ergebnisses der abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung. Wird eine Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person; wird diese verweigert, dürfen die Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt und die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht betraut werden. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Die Einwilligung muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Einwilligung zu erteilen, so ist sie darauf hinzuweisen. Für die Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 15 Abs. 3 und 4 bedarf es nur ihrer Kenntnisnahme.
(3) Die betroffene Person ist zu belehren, dass sie die zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben hat. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Auf dieses Verweigerungsrecht ist die betroffene Person hinzuweisen; Gleiches gilt hinsichtlich ihres Widerspruchsrechts gemäß § 24 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954 - 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)
(4) Sollen Daten zur Ehefrau oder zum Ehemann oder zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner erhoben oder soll eine dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 und 5 und Absatz 3 entsprechend. Auf ein Gespräch mit der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1 Satz 1 kann dabei verzichtet werden.
(5) Auskunfts- und Referenzpersonen sollen nur mit ihrem Einverständnis durch die betroffene Person in der Sicherheitserklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 und 22 angegeben werden.
(6) Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Namen, Wohnsitzen und Staatsangehörigkeiten mitzuteilen. Mitteilungsbedürftig ist ferner jede Veränderung des Familienstandes, auch das Eingehen oder Beenden einer Lebenspartnerschaft. § 20 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Liegen bei der betroffenen Person oder in der Person der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners tatsächliche Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, so hat ihr die zuständige Stelle Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie kann zur Anhörung bei der zuständigen Stelle mit einem Rechtsbeistand erscheinen. Die Anhörung hat schutzwürdige Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Angaben gemacht haben, zu berücksichtigen. Die Anhörung soll unterbleiben, wenn der zuständigen Stelle objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen. Unterbleibt die Anhörung, ist die Person, die dies betrifft, unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage darüber zu unterrichten.
(8) Absatz 7 gilt auch, wenn die Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.

Abschnitt 2 Überprüfungsarten

§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durchgeführt.
(2) Ergibt sich bei der Sicherheitsüberprüfung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einleiten. Diese ist jedoch nur in dem Umfang durchzuführen, wie es zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist.

§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist durchzuführen für Personen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet,
2.
sonstige Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Die zuständige Stelle kann
1.
von einer Sicherheitsüberprüfung insgesamt oder
2.
von der Anordnung einzelner Maßnahmen
absehen, wenn Art oder Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies im Einzelfall zulässt oder die Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit es erfordert.

§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist durchzuführen für Personen, die
1.
Zugang zu GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet,
2.
Zugang zu einer Vielzahl VS-VERTRAULICH oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 soll abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.

§ 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist durchzuführen für Personen, die
1.
Zugang zu STRENG GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer Vielzahl GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 soll abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.

Abschnitt 3 Befugnisse und Maßnahmen

§ 13 Allgemeine Befugnisse

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und die sonstigen nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Sollen durch die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung personenbezogene Daten nach diesem Gesetz erhoben werden, dürfen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten angegeben werden. § 16 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben
1.
Namen, auch frühere, Vornamen, akademische Grade,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache,
4.
Familienstand, Lebenspartnerschaft,
5.
Wohnungen und Aufenthalte seit Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
b)
im übrigen Inland und im Ausland, jeweils von längerer Dauer als zwei Monate,
6.
Berufe,
7.
Beschäftigungsstellen und entsprechende Zeiten,
8.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache, Verwandtschaftsgrad oder sonstiger Grund des Zusammenlebens),
9.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, laufende und die der vergangenen fünf Jahre, und Angaben darüber, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
10.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
11.
Beziehungen, auch frühere, zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes,
12.
Strafverfahren, laufende und frühere,
13.
Disziplinarverfahren, laufende und frühere,
14.
Wohnungen und Aufenthalte bis zu einer Dauer von zwei Monaten und Reisen, jeweils seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in Staaten, in denen nach Feststellung der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen waren oder sind,
15.
nahe Angehörige in den in Nummer 14 genannten Staaten sowie sonstige Beziehungen zu diesen Staaten,
16.
Reisen in sonstige Länder in Zeiten, in denen sich ein Wohnsitz im ehemaligen kommunistischen Machtbereich befand,
17.
frühere Sicherheitsüberprüfungen als betroffene oder einbezogene Person,
sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 zusätzlich
18.
Eltern, auch Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache, und Wohnung),
19.
Ausbildungs-, Wehr- oder Zivildienststellen und entsprechende Zeiten,
20.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
21.
zwei geeignete Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Anschriften und Bezug zur betroffenen Person),
sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 12 zusätzlich
22.
drei geeignete Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Telefonnummern sowie Art und Dauer der Bekanntschaft).
Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 ist den Erklärungen ein aktuelles Lichtbild beizufügen. In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 sind nur die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Daten sowie die derzeitige Hauptwohnung und die derzeitige Beschäftigungsstelle anzugeben.
(2) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 genannten Daten auch zur Ehefrau oder zum Ehemann oder zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner anzugeben. Wird die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zu deren oder dessen Person zusätzlich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9, 12, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.
(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnungen seit der Geburt und die Geschwister (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache, und Wohnung) anzugeben.
(4) § 8 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 15 Aufgaben und Maßnahmen der zuständigen Stelle

(1) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person und im Bedarfsfall auch bei der einbezogenen Person; dazu dient insbesondere die Sicherheitserklärung, die die betroffene Person gemäß § 14 abzugeben hat. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners entgegen, können auch andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. § 16 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Sicherheitserklärung kann mit der betroffenen Person und mit deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner besprochen werden. Die zuständige Stelle hat die Angaben der betroffenen Person und die der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck kann auch die Personalakte der betroffenen Person eingesehen werden.
(3) Die zuständige Stelle fragt unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen. Solange die Auskunft unter einem Vorbehalt steht, sind weitere Anfragen zulässig und nach jeweils drei Jahren zu wiederholen. Enthält die Auskunft eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde, sofern kein Verwendungsverbot nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), entgegensteht.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen kann auch dann bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angefragt werden, wenn die in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung.
(5) Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Hinweis auf eine gestellte Anfrage gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 an die mitwirkende Behörde weiter und ersucht diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken. Dabei hat die zuständige Stelle die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit sowie die Gründe zu beschreiben, die für die Festlegung der Art der Sicherheitsüberprüfung maßgeblich sind. Die Weiterleitung an die mitwirkende Behörde unterbleibt, wenn die zuständige Stelle selbst feststellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Übrigen sind alle Informationen, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person erforderlich sein können, der mitwirkenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) In den Fällen des § 18 kann die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde ersuchen, ihr ein vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitzuteilen.
(7) Die zuständige Stelle kann die betroffene Person und im Bedarfsfall auch deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu allen sicherheitserheblichen Sachverhalten befragen und diese mit ihnen erörtern.

§ 16 Aufgaben und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 Abs. 1 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1.
sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eingeholten Meldedaten und der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zur betroffenen Person,
3.
Anfragen zur betroffenen Person an das für die derzeitigen Haupt- und Nebenwohnungen jeweils zuständige Landeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
4.
Auskunftsersuchen zur betroffenen Person an das Ausländerzentralregister, soweit hierzu Anlass besteht.
Im Fall des § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist der in Satz 1 genannte Umfang der Sicherheitsüberprüfung entsprechend zu beschränken mit der Maßgabe, dass zumindest die in Nummer 1 genannten Maßnahmen durchzuführen sind.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1.
soweit Anlass besteht, Anfragen zur betroffenen Person an das Bundeskriminalamt und das für die Haupt- und Nebenwohnungen der letzten fünf Jahre jeweils zuständige Landeskriminalamt oder die jeweils zuständige Polizeidienststelle,
2.
Prüfung der Identität der betroffenen Person, soweit hierzu Anlass besteht,
3.
Überprüfung der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners der betroffenen Person entsprechend dem für diese vorgesehenen Umfang, sofern nicht die zuständige Stelle von der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung absieht.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 2 zu treffenden Maßnahmen die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Im Bedarfsfall können auch von der betroffenen Person nicht benannte Dritte befragt werden. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist stets auch die betroffene Person selbst zu befragen.
(4) Soweit die Aufklärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts es erfordert, kann die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen treffen:
1.
Befragung der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners,
2.
Befragung weiterer Dritter,
3.
Auskunftsersuchen an Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte,
4.
Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung.
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind nur zulässig, sofern die Befragung gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht ausreicht oder dieser schutzwürdige private oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Soweit Referenzpersonen, weitere Dritte und nicht öffentliche Stellen befragt werden sollen, sind diese auf den Zweck der Erhebung und die Freiwilligkeit ihrer Angaben oder auf eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen hat die Angabe zu deren Beschäftigungsstelle und der Art ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person, Dritter oder der mitwirkenden Behörde erforderlich ist.
(6) Die mitwirkende Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle in die Personalakten der betroffenen Person Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis unerlässlich ist.

§ 17 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Mitzuteilen ist auch eine Erkenntnis, die zwar kein Sicherheitsrisiko begründet, aber sicherheitserheblich ist. Hierzu können auch Sicherheitshinweise gegeben werden.
(2) Besteht nach Auffassung der mitwirkenden Behörde ein Sicherheitsrisiko, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung gemäß § 8 Abs. 7 oder 8, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Ist dies der Fall, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Lassen sich Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Sicherheitsrisikos nicht ausräumen, soll von der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgesehen werden.
(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle nach Absatz 3 ist der betroffenen Person mitzuteilen.
(5) Liegt nach Entscheidung der zuständigen Stelle kein Sicherheitsrisiko vor, ist die betroffene Person vor Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit förmlich zu ermächtigen oder zuzulassen, zu belehren und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die näheren Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvorschrift.

§ 18 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlender Auskunft auf eine Anfrage nach § 15 Abs. 3 und 4, kann die zuständige Stelle abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 der betroffenen Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zuweisen, wenn die mitwirkende Behörde zumindest
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung vorliegender Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei den Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
(2) Die vorläufige Zuweisung ist im Benehmen mit der mitwirkenden Behörde zu befristen.
(3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 19 Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig über die persönlichen und dienstlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person sowie über sonstige personenbezogene Daten zu unterrichten, soweit sie die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person betreffen oder für die sicherheitsmäßige Beurteilung erforderlich sind.
(2) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich auch nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn eine Erkenntnis über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt wird, die ein Sicherheitsrisiko begründet oder zumindest sicherheitserheblich ist, oder sich eine mitgeteilte Erkenntnis als unrichtig oder unvollständig erweist.
(3) Unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde über das Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis, so stellt die mitwirkende Behörde fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 vorliegt und teilt der zuständigen Stelle das Ergebnis der Prüfung mit. Im Übrigen ist § 17 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 20 Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und von ihr zu aktualisieren, soweit die Daten unrichtig oder ergänzungsbedürftig sind; im Bedarfsfall kann mit der betroffenen Person und mit deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner ein Gespräch geführt werden. Die zuständige Stelle hat die mitwirkende Behörde über das Ergebnis zu unterrichten; gegebenenfalls ersucht sie diese, Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 zu treffen.
(2) Im Rahmen der Aktualisierung ist eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 nachzuholen, sofern sie bisher unterblieben ist. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen kann die zuständige Stelle ungeachtet der Art der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Bestimmungen über die Sicherheitsüberprüfung Anwendung. Sie ist nur in dem Umfang durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert.

Abschnitt 4 Datenverarbeitung

§ 21 Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von den Daten verarbeitenden Stellen für Zwecke des Geheimschutzes und die Bekämpfung von erheblichen Straftaten oder die Abwehr erheblicher Gefahren für das Gemeinwohl oder die öffentliche Sicherheit sowie des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes genutzt und übermittelt werden; ferner ist die Nutzung und Übermittlung für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zulässig. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für disziplinarrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen nutzen und übermitteln, soweit dies aus Gründen des Geheimschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten über die in Satz 1 genannten Zwecke hinaus nutzen und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der ihr gemäß § 5 LVerfSchG obliegenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Die Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Stellen, denen personenbezogene Daten von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind; soweit es sich um ausländische öffentliche Stellen handelt, findet § 14 Abs. 5 LVerfSchG Anwendung. Nicht öffentliche Stellen sind darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke verarbeitet werden dürfen, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind.

§ 22 Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Die Daten verarbeitenden Stellen haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Die zuständige Stelle hat personenbezogene Daten grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu löschen. Ist die betroffene Person verstorben, sind die personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres zu löschen. Nimmt die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht auf, sind die personenbezogenen Daten spätestens ein Jahr nach Beendigung der Sicherheitsüberprüfung zu löschen.
(3) Die mitwirkende Behörde hat personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu löschen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verlängert sich die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist um zwei Jahre.
(4) Die Löschung personenbezogener Daten nach den Absätzen 2 und 3 unterbleibt, wenn abzusehen ist, dass die betroffene Person zu einem späteren Zeitpunkt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird; in diesem Fall verlängern sich die in Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 genannten Fristen um höchstens fünf Jahre. Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend, solange ein Verfahren wegen der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anhängig ist.
(5) Für die Sperrung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 204-1.

§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf schriftlichen Antrag erteilt die jeweilige Daten verarbeitende Stelle unentgeltlich Auskunft über die bei ihr zur anfragenden Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
(2) Soweit die Auskunft der zuständigen Stelle auch personenbezogene Daten umfasst, die sie an die mitwirkende Behörde übermittelt hat oder die ihr von dieser übermittelt worden sind, bedarf die Auskunftserteilung der vorherigen Zustimmung der mitwirkenden Behörde. Für die Versagung dieser Zustimmung durch die mitwirkende Behörde gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stellen liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
dies zu einer Gefährdung von Nachrichtenzugängen führen kann oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der mitwirkenden Behörde zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen.
(4) Wird die Auskunft ganz oder teilweise nicht erteilt, bedarf dies gegenüber der anfragenden Person keiner Begründung, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die anfragende Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. Dieser oder diesem ist auf Verlangen der anfragenden Person Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Dateien und Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung zu gewähren, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die anfragende Person dürfen den Zweck der Auskunftsverweigerung nicht gefährden und keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen.
(5) Der anfragenden Person kann auf Antrag Einsicht in die Sicherheitsakte gewährt werden; die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Ein Recht auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde besteht grundsätzlich nicht.

Teil 2 Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen

§ 24 Anwendungsbereich

Für die Sicherheitsüberprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle
1.
zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt oder zugelassen oder
2.
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden soll,
gelten, sofern nicht in den §§ 25 bis 28 Sonderregelungen getroffen sind, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 25 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung in den Fällen des § 24 Nr. 1 ist die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich aufgrund eines Vertrages mit einer nicht öffentlichen Stelle Verschlusssachen entstehen oder aus deren Zuständigkeitsbereich aufgrund eines Vertrages Verschlusssachen an eine nicht öffentliche Stelle weitergegeben werden sollen.
(2) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung in den Fällen des § 24 Nr. 2 ist die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde, deren Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Verwaltungsvorschrift nach § 31 Nr. 1 festgelegt ist. Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde kann ihre Befugnis auf eine von ihr bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen.
(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind in der Regel von einer Organisationseinheit wahrzunehmen, die über die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hinaus keine arbeitsrechtlichen Personalentscheidungen treffen und auch nicht unmittelbar daran mitwirken darf. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu verarbeiten, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden, und die betroffene Person über die Ausnahmeregelung schriftlich zu unterrichten.

§ 26 Datenverarbeitung durch die nicht öffentliche Stelle

(1) Die nicht öffentliche Stelle darf die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verarbeiten.
(2) Die §§ 15 und 20 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass die nicht öffentliche Stelle die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bei der betroffenen Person erhebt. Die nicht öffentliche Stelle prüft diese Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit und kann, soweit dies notwendig ist, die Personalunterlagen einsehen. Sie gibt die Daten nach Überprüfung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser Informationen mit, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person erforderlich sein können.
(3) Neben der zuständigen Stelle führt auch die nicht öffentliche Stelle über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für diese gilt § 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben werden darf.
(4) Die nicht öffentliche Stelle darf in Dateien die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die diesbezüglichen Aktenfundstellen sowie die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ergangenen Vermerke speichern, verändern und nutzen.
(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der in Akten und Dateien der nicht öffentlichen Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die für die zuständige Stelle getroffenen Regelungen des § 22 entsprechend.

§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe einer sicherheitserheblichen Erkenntnis

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung einer Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes sowie des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes kann eine sicherheitserhebliche Erkenntnis nach § 7 Abs. 2 an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden; die Erkenntnis darf ausschließlich zu dem verfolgten Zweck genutzt werden. Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung eine Erkenntnis über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt wird, die ein Sicherheitsrisiko begründen oder zumindest sicherheitserheblich sein kann.

§ 28 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten

(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 genannten Änderungsdaten mitzuteilen.
(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das bevorstehende Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.

Teil 3 Reisebeschränkungen

§ 29 Anzeigepflicht, Befugnisse der zuständigen Stelle

Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, können verpflichtet werden, Reisen in oder durch Staaten, in denen nach Feststellung der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen waren oder sind, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen. Die zuständige Stelle wird ermächtigt, den Personenkreis und das Verfahren über die mögliche Anordnung von Reisebeschränkungen in einer Dienstvorschrift oder bei einer nicht öffentlichen Stelle in einer vertraglichen Vereinbarung mit dieser zu regeln.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Wiederholungsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung, die erste Aktualisierung gemäß § 20 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung durchzuführen.
(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.

§ 31 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt:
1.
für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes (§ 2 Satz 1 Nr. 4) die Landesregierung,
2.
im Übrigen
die für den Geheimschutz zuständige oberste Landesbehörde.

§ 32 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde finden § 3 Abs. 4 Satz 1 und die §§ 12 bis 19 des Landesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
(2) Für die mitwirkende Behörde gelten die Bestimmungen des Landesverfassungsschutzgesetzes, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 33 Strafbestimmungen

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
verarbeitet, zum Abruf bereithält oder
2.
abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder einen anderen veranlasst,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 34 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.

§ 35 (Änderungsbestimmung)

§ 36

*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 14. 3. 2000
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