AbgGRhPf
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Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -) Vom 21. Juli 1978

Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -) Vom 21. Juli 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 552, angepasst GVBl. 2022 S. 488)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -) vom 21. Juli 197801.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.01.2017
Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag01.10.2001
§ 101.10.2001
Zweiter Teil - Unabhängigkeit der Abgeordneten, Mitgliedschaft im Landtag und Beruf01.10.2001
§ 1a - Ausübung des Mandats, Verhaltensregeln01.01.2017
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung28.11.2009
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub01.10.2001
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten01.01.2016
Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung01.10.2001
Erster Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete01.10.2001
§ 5 - Entschädigung18.05.2021
§ 6 - Aufwandsentschädigung18.05.2021
§ 7 - Kürzung der Tagegeldpauschale01.01.2002
§ 8 - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung01.10.2001
§ 9 - Dienstreisen01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag01.10.2001
§ 10 - Übergangsgeld01.01.2016
§ 11 - Anspruch auf Altersversorgung01.10.2001
§ 12 - Höhe der Altersversorgung18.05.2021
§ 13 - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten01.01.2002
§ 14 - Gesundheitsschäden01.10.2001
§ 15 - Versorgungsabfindung01.01.2016
§ 16 - Sterbegeld01.03.2009
§ 17 - Hinterbliebenenversorgung01.03.2009
§ 18 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften01.10.2001
Dritter Abschnitt - Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen01.10.2001
§ 19 - Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen18.05.2021
§ 20 - Unterstützungen01.10.2001
Vierter Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen01.10.2001
§ 2101.01.2016
Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften01.10.2001
§ 22 - (aufgehoben)01.01.2017
§ 23 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften01.01.2005
§ 24 - Aufrundung01.01.2002
§ 25 - Verzicht, Übertragbarkeit01.10.2001
§ 26 - Nichtanrechenbarkeit01.10.2001
§ 27 - Verwendung im öffentlichen Dienst01.01.2016
Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag01.10.2001
Erster Abschnitt - Wahlvorbereitungsurlaub01.10.2001
§ 2801.10.2001
Zweiter Abschnitt - Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt01.10.2001
§ 29 - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat01.01.2016
§ 30 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis28.11.2009
§ 31 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats01.01.2016
§ 32 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst01.01.2016
§ 33 - Beförderungsverbot01.01.2016
§ 33a - Hochschullehrer01.09.2010
§ 34 - Wahlbeamte auf Zeit01.10.2001
§ 35 - Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes01.10.2001
§ 36 - Angestellte des Bundes und anderer Länder01.10.2001
Fünfter Teil - Übergangsregelung, Inkrafttreten01.10.2001
§ 37 - Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes01.10.2001
§ 38 - Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes01.10.2001
§ 39 - Versorgungsabfindung01.10.2001
§ 40 - Anrechnung früherer Versorgungsbezüge01.10.2001
§ 41 - Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld01.10.2001
§ 42 - Unterstützung für ehemalige Abgeordnete01.10.2001
§ 43 - Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten01.10.2001
§ 44 - Ausführungsbestimmungen01.10.2001
§§ 45 und 46 - (Änderungsbestimmungen)01.10.2001
§ 47 - Übergangsbestimmungen01.01.2009
§§ 48 und 49 - (Änderungsbestimmungen)01.10.2001
§ 50 - Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 1
Zweiter Teil Unabhängigkeit der Abgeordneten, Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Ausübung des Mandats, Verhaltensregeln § 1a
Schutz der freien Mandatsausübung § 2
Wahlvorbereitungsurlaub§ 3
Berufs- und Betriebszeiten§ 4
Dritter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
Erster Abschnitt Leistungen an Abgeordnete
Entschädigung§ 5
Aufwandsentschädigung§ 6
Kürzung der Tagegeldpauschale § 7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung § 8
Dienstreisen§ 9
Zweiter Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Übergangsgeld§ 10
Anspruch auf Altersversorgung§ 11
Höhe der Altersversorgung§ 12
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten § 13
Gesundheitsschäden§ 14
Versorgungsabfindung§ 15
Sterbegeld§ 16
Hinterbliebenenversorgung§ 17
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften § 18
Dritter Abschnitt Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen § 19
Unterstützungen§ 20
Vierter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
§ 21
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
(aufgehoben)§ 22
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften § 23
Aufrundung§ 24
Verzicht, Übertragbarkeit§ 25
Nichtanrechenbarkeit§ 26
Verwendung im öffentlichen Dienst § 27
Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Erster Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub
§ 28
Zweiter Abschnitt Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat § 29
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis § 30
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats § 31
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst § 32
Beförderungsverbot§ 33
Hochschullehrer§ 33a
Wahlbeamte auf Zeit§ 34
Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes § 35
Angestellte des Bundes und anderer Länder § 36
Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 37
Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes § 38
Versorgungsabfindung§ 39
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge § 40
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld § 41
Unterstützung für ehemalige Abgeordnete § 42
Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten § 43
Ausführungsbestimmungen§ 44
§ 45
§ 46
Übergangsbestimmungen§ 47
§ 48
§ 49
Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts § 50

Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Bestimmungen der Verfassung, des Landeswahlgesetzes und dieses Gesetzes.

Zweiter Teil Unabhängigkeit der Abgeordneten, Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 1a Ausübung des Mandats, Verhaltensregeln

(1) Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (Absätze 2 und 3) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln.
(2) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(3) Die Verhaltensregeln müssen nähere Bestimmungen enthalten insbesondere über
1.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Landtag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;
2.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;
3.
die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden;
4.
die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen;
5.
die Fälle einer Pflicht zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen;
6.
die Veröffentlichung von Angaben im Internet;
7.
das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu erwerben oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb und der Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs oder der Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch die nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes zuständigen Organe. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren; § 28 bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit des Abgeordneten anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen der §§ 1 b Abs. 1 und 30 f des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), vorgenommen.

Dritter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

Erster Abschnitt Leistungen an Abgeordnete

§ 5 Entschädigung

(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Landtags orientiert sich am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16. Sie beträgt 6 992,57 EUR. Ab 1. Januar 2022 erhöht sich die monatliche Entschädigung auf 7 228,44 EUR, ab 1. Januar 2023 auf 7 491,22 EUR und ab 1. Januar 2024 auf 7 753,93 EUR, jeweils zuzüglich einer etwaig weiteren Anpassung gemäß Absatz 4.
(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten und einen parlamentarischen Geschäftsführer je Fraktion das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1. Die Zahlung von Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Funktionen durch die Fraktionen bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 19 gewährten Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Die Auszahlungsbeträge werden nicht vermindert, wenn Zuschüsse gemäß § 19 nicht gewährt werden.-
(4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Januar, erstmals zum 1. Januar 2019, an die Einkommensentwicklung angepasst
1)
, die jeweils vom vorvorvergangenen Jahr zum davorliegenden Jahr eingetreten ist. Maßstab ist die Veränderung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Verdienstindex für Rheinland-Pfalz, den der Präsident des Statistischen Landesamtes dem Präsidenten des Landtags rechtzeitig im Vorfeld der Haushaltsberatungen übermittelt. Der Präsident unterrichtet den Landtag im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen über die Entwicklung des Verdienstindex und die sich daraus ergebende Entschädigung nach Absatz 1 für die vom Haushaltsplan umfassten Jahre. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch einen Beschluss des Landtags bestätigt wird. Wird die Anpassung bestätigt, veröffentlicht der Präsident des Landtags den neuen Betrag der Entschädigung nach Absatz 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Landtag innerhalb von vier Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der zuletzt gültige Betrag, bis der Landtag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.
Fußnoten
1)
Der Landtag Rheinland-Pfalz bestätigt am 21. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 488) nach § 5 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz folgende Veränderungen der Abgeordnetenentschädigung:
Zum 1. Januar 2023:
Betrag Anpassung um - 0,5 Prozent Neuer Betrag
Entschädigung nach § 5 Abs. 1 AbgG RhPf 7 491,22 EUR -37,46 EUR 7 453,76 EUR
Zum 1. Januar 2024:
Betrag Anpassung um +2,7 Prozent Neuer Betrag
Entschädigung nach § 5 Abs. 1 AbgG RhPf 7 753,93 EUR +209,36 EUR 7 963,29 EUR

§ 6 Aufwandsentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Ein Abgeordneter erhält monatlich Pauschalen für
1.
allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1 530 EUR;
2.
Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen (Tagegeldpauschale) in Höhe von 310 EUR; bezieht ein Abgeordneter Amtsbezüge, erhält er die Hälfte der Tagegeldpauschale;
3.
Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Fahrtkostenpauschale), wenn sein Wohnsitz außerhalb von Mainz liegt; die Fahrtkostenpauschale beträgt bei einer Entfernung des Wohnortes von Mainz
bis 50 km 161,06 EUR
bis 70 km 238,01 EUR
bis 90 km 313,76 EUR
bis 110 km 390,72 EUR
bis 130 km 467,06 EUR
bis 150 km 543,42 EUR
bis 170 km 619,77 EUR
über 170 km 695,53 EUR.
Anstelle der Fahrtkostenpauschale kann in begründeten Fällen die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei Fahrten zu Sitzungen des Landtags, der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Landtags, des Ältestenrates und des Vorstandes des Landtags, der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Fraktionsarbeitskreise in Mainz beantragt werden; über den Antrag entscheidet der Präsident im Benehmen mit dem Vorstand; die Bestimmungen des Landesreisekostenrechts über die Entschädigung für Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge finden sinngemäße Anwendung. Der Berechnung der Fahrtkostenpauschale und der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen der Ortsmitte des Wohnortes des Abgeordneten und der Ortsmitte von Mainz zugrunde zu legen. Ein Abgeordneter, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält keine Fahrtkostenpauschale.
(3) Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit jährlich bis zu einem Betrag erstattet, der dem Zwölffachen des Tabellenentgelts eines in Vollzeit Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe TV-L E 11 (Stufe 3) entspricht. Der monatliche Erstattungsbetrag darf grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresbetrages nicht übersteigen. Der Erstattungsbetrag wird gemäß der tariflichen Entwicklung angepasst. Unbeschadet der Regelung in Satz 2 können im zurückliegenden Zeitraum nicht ausgeschöpfte Mittel innerhalb des Haushaltsjahres verwendet werden. Erstattet werden auch die entsprechenden Nebenleistungen wie Arbeitgeberanteile, -beiträge und -zuschüsse. Zusätzlich werden in entsprechender Anwendung der Tarifverträge für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Aufwendungen für eine Jahressonderzahlung und für eine tarifvertragliche Einmalzahlung, die im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Tabellenentgelts gewährt wird, erstattet. Aufwendungen für die Beschäftigung eines Mitarbeiters, der mit dem Abgeordneten verheiratet ist oder war oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, werden nicht erstattet; dies gilt auch für die Aufwendungen für die Beschäftigung von Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern. Das Nähere, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigung, die Angemessenheit der Aufwendungen, die erstattungsfähigen Nebenleistungen sowie die Abrechnung der Aufwendungen bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.
(4) Ein Abgeordneter erhält für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, ein Übernachtungsgeld in Höhe der nachgewiesenen Kosten. Das Nähere bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.
(5) Zur Amtsausstattung gehören die Benutzung der Fernsprechanlagen im Landtag und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Die Amtsausstattung umfaßt auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den hierfür geltenden Vorschriften.
(6) Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten ab dem Tag ihrer Wahl zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 409,03 EUR, die Vizepräsidenten in Höhe von 204,52 EUR und die Ausschussvorsitzenden in Höhe von 230,08 EUR. Ausschußvorsitzende im Sinne des Satzes 1 sind auch die Vorsitzenden der den Ausschüssen vergleichbaren Kommissionen und der Vorsitzende der Rechnungsprüfungskommission. Die Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen und der Rechnungsprüfungskommission erhalten die Aufwandsentschädigung für die Dauer der jeweiligen Verfahren; das Nähere regelt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

§ 7 Kürzung der Tagegeldpauschale

(1) Die Tagegeldpauschale wird gekürzt, wenn ein Angeordneter nicht an Sitzungen des Landtags oder seiner Fraktion oder ein Mitglied eines Ausschusses nicht an dessen Sitzung teilnimmt.
(2) Die Teilnahme wird durch die Eintragung in die Anwesenheitslisten nachgewiesen, die für die Dauer der Sitzungen aufgelegt werden. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch Amtieren als Präsident oder Schriftführer oder durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf. Das gleiche gilt, wenn sich die Anwesenheit des Abgeordneten auf andere Weise aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
(3) Ist die Teilnahme nicht nach Absatz 2 nachgewiesen, werden dem Abgeordneten für jede Sitzung 25,56 EUR, für jede Plenarsitzung 40,90 EUR von der Tagegeldpauschale abgezogen. Einem Abgeordneten, der an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 25,56 EUR von der Tagegeldpauschale abgezogen, soweit nicht ein Abzug nach Satz 1 erfolgt. Eine Kürzung ist für denselben Tag nur einmal mit dem jeweils höchsten Betrag zulässig.
(4) Ein Abzug unterbleibt, wenn der Abgeordnete an einer anderen Sitzung im Sinne des Absatzes 1 oder im Auftrag oder mit Genehmigung des Präsidenten an einer Sitzung oder Veranstaltung teilgenommen hat; das gleiche gilt, wenn für das abwesende Mitglied ein Vertreter an der Sitzung teilgenommen und sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 10,23 EUR während der Mutterschutzfristen oder wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird.

§ 8 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen vom Zwischenausschuß nach Artikel 92 der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

§ 9 Dienstreisen

(1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. Dienstreisen sind auch Reisen zu Ausschußsitzungen sowie zu Sitzungen der Fraktionen und ihrer Arbeitskreise, die im Rahmen einer vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat festgelegten Höchstzahl außerhalb von Mainz stattfinden.
(2) Bei Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik werden die Kosten für Busfahrten sowie für Bahnfahrten außerhalb des Geltungsbereichs der vom Landtag zur Verfügung gestellten Freifahrkarte bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird Wegstreckenentschädigung in der Höhe nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gewährt. Im Übrigen gelten die §§ 5, 6 und 9 des Landesreisekostengesetzes entsprechend.
(3) Bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik gilt für die Erstattung von Fahrtkosten für Bus und Bahn § 9 Abs. 2 Satz 1 entsprechend; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass Auslandstagegeld in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 nach § 7 Abs. 3 gekürzt wird.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit der Landtag die Kosten übernimmt.
(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschußvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine Sitzung während der Parlamentsferien ein, so sind dem teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern er sich am Tage der Sitzung außerhalb des Landes aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.

Zweiter Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 10 Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für das erste Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag drei Monate und für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft einen Monat, insgesamt höchstens 12 Monate lang, gewährt; auf Antrag ist das Übergangsgeld monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer gilt ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr.
(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für Renten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches; § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und Versorgungsbezüge, die der Berechtigte aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes erhält, sowie die Altersrente nach den §§ 10 und 11 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 2 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwölftel der Einkünfte oder Bezüge des Kalenderjahres anzusetzen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.
(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.
(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung des ersten Halbsatzes maßgebend.
(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren eingeleitet oder zu erwarten ist, das die Folgen des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.
(7) Absatz 2 ist nicht auf Leistungen nach dem Sonderzahlungsgesetz eines Landes, entsprechende Leistungen aufgrund tariflicher Regelungen oder vertraglicher Vereinbarungen anzuwenden; Unfallausgleich, steuerfreie Aufwandsentschädigung, Urlaubsgeld und einmalige Zahlungen bleiben außer Betracht.

§ 11 Anspruch auf Altersversorgung

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 12 Höhe der Altersversorgung

Die Altersversorgung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 33 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten, der Fraktionsvorsitzenden, der Stellvertreter des Präsidenten und der Parlamentarischen Geschäftsführer wird der Berechnung der Altersversorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 13 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersversorgung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersversorgung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Zehntel der Mindestaltersversorgung nach § 12 Satz 1. § 12 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 14 Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen des § 11 erfüllt, eine Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersversorgung nach § 12. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 12 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.
(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

§ 15 Versorgungsabfindung

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach den §§ 11 bis 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung.
(2) Die Möglichkeit der Nachversicherung bestimmt sich nach § 23 Abs. 8 und 9 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Wird eine Nachversicherung durchgeführt, so ist die Versorgungsabfindung nach Absatz 1 um den hierfür aufgewendeten Betrag zu kürzen.
(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei Beamten und Richtern des Landes Rheinland-Pfalz auf Antrag als Dienstzeit nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz berücksichtigt. Personen, deren Anspruch auf Versorgung sich nach dem Versorgungsrecht des Bundes oder eines anderen Landes richtet, erhalten keine Versorgungsabfindung nach Absatz 1, soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des jeweils geltenden Versorgungsrechts berücksichtigt wird.
(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt, eine Nachversicherung durchgeführt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.
(5) Abweichend von Absatz 4 wird auf Antrag des Abgeordneten die frühere Mandatszeit bei der Berechnung der Altersversorgung berücksichtigt, wenn er die erhaltene Versorgungsabfindung einschließlich Zinsen zurückerstattet oder die Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit widerrufen wird. Für Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung entsprechend. Der Widerruf der Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit erfolgt auf Antrag des Abgeordneten und hat Rückwirkung.

§ 16 Sterbegeld

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Der Präsident bestimmt, an wen die Zahlungen zu leisten sind; bei mehreren Berechtigten ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag den Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersversorgung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersversorgung nach § 12 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Hinterbliebenen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Überbrückungs- und Sterbegelder, die aufgrund eines Amts- oder Beamtenverhältnisses gewährt werden, sind nach § 21 Abs. 4 anzurechnen.

§ 17 Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersversorgung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Altersversorgung erhielt oder einen Anspruch auf Altersversorgung hatte.
(2) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.
(3) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Mindestaltersversorgung nach § 12.
(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 vom Hundert und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersversorgung nach den Absätzen 1 bis 3.

§ 18 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Dritter Abschnitt Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

§ 19 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen ergibt. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Bestimmung ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersversorgung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersversorgung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung. Den Versorgungsempfängern stehen die Bezieher von Renten nach den §§ 10 bis 16 a des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gleich.
(2) Ist in den Beihilfevorschriften für Landesbeamte eine Kostendämpfungspauschale vorgesehen, richtet sich diese, soweit ein Anspruch auf Beihilfe nach diesem Gesetz besteht, für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden nach der höchsten, für die stellvertretenden Präsidenten und die Parlamentarischen Geschäftsführer nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamte geltenden Stufe. Abweichend von den für Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften wird die Kostendämpfungspauschale für ehemalige Abgeordnete, die Anspruch auf Beihilfe nach diesem Gesetz haben, ausgehend von der sich aus den §§ 11 bis 15 ergebenden monatlichen Altersversorgung des ehemaligen Abgeordneten ermittelt. Dieser Betrag wird durch die monatliche Entschädigung nach § 5 Abs. 1 geteilt und mit dem Betrag der Kostendämpfungspauschale nach der dritthöchsten für Landesbeamte geltenden Stufe vervielfältigt. Anrechnungstatbestände nach § 21 und § 23 Abs. 3 sind bei der zu Grunde zu legenden Altersversorgung nicht zu berücksichtigen. Für überlebende Ehegatten oder Lebenspartner beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale nach den Sätzen 2 bis 4. Die Kostendämpfungspauschale entfällt bei Beziehern von Renten nach den §§ 10 bis 16 a des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes. § 47 Abs. 3 und 4 findet auf Satz 3 keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Beihilfevorschriften zur Kostendämpfungspauschale für Landesbeamte sinngemäß.
(3) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. In den Fällen, in denen Krankenkassen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewähren oder satzungsgemäß nur einen Zuschuss leisten, sind abweichend von Satz 1 die geltend gemachten Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen werden um diesen Zuschuß gekürzt. Anstelle der ergänzenden Beihilfe nach Satz 4 können auch Zuschüsse zu den Beiträgen einer privaten Zusatzversicherung geleistet werden.
(4) Der Anspruch auf Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein.
(5) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

§ 20 Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Vierter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 21

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 70 vom Hundert gekürzt; dadurch darf das Einkommen zusammen mit der Entschädigung nicht weniger als 125 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen.
(2) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung nach § 5 um 50 vom Hundert der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Renten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezieht; § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Das gleiche gilt für Renten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches; § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt, für die Zeit, für die er Aufwandsentschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Aufwandsentschädigung nach § 6 nicht gewährt.
(6) Bezieht ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, so wird die Entschädigung nach § 5 um 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gekürzt.
(7) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).
(8) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes zu 50 v.H. des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Teile der Versorgung, die auf eigenen Beiträgen beruhen, werden nicht in die Anrechnung einbezogen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
(9) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(10) Für die Absätze 1 bis 4 gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 22

(aufgehoben)

§ 23 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 und 19 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Zwischenausschusses nach Artikel 92 der Verfassung erhalten die Leistungen nach den § 5, § 6 Abs. 2 Nr. 2, §§ 19 und 20 bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen nach den §§ 5 und 6 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Die Altersversorgung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(3) Der Anspruch auf Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld oder Leistungen nach § 5 bezieht.
(4) Altersversorgung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 15.
(5) Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 6 und die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und § 19 Abs. 3 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. § 24 gilt entsprechend.
(6) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats.

§ 24 Aufrundung

Die Leistungen nach den §§ 10 bis 17 und 19 werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 25 Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.

§ 26 Nichtanrechenbarkeit

Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 27 Verwendung im öffentlichen Dienst

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 73 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Als Verwendung im öffentlichen Dienst gilt auch eine Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder deren Aufwendungen zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei ständigen Gliederungen des Landtags.

Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Erster Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub

§ 28

(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Berufsrichter für die Zeit, für die der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub gewährt wird.

Zweiter Abschnitt Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 29 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Beamte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Dienstbezügen dürfen nicht Mitglied des Landtags sein. Hiervon nicht erfasst sind Ehrenbeamte und Beamte auf Widerruf.
(2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regeln die §§ 30 bis 34.
(3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.

§ 30 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit dem Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Ausscheidens aus dem Amt für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt des Ruhestandes oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 31 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt des Ruhestandes oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung seines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.

§ 32 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag wird unbeschadet der Regelung in Absatz 2 zur Hälfte bei der Bemessung des Grundgehalts nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigt. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 31 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.
(2) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag wird abweichend von Absatz 1 dann als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts berücksichtigt, wenn der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetenrecht erworben hat und anstelle einer Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 die Berücksichtigung als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gemäß § 15 Abs. 3 beantragt hat.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

§ 33 Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder mit höherer Amtszulage nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 33a Hochschullehrer

Hochschullehrer im Sinne des § 48 des Hochschulgesetzes können während einer Mitgliedschaft im Landtag eine Tätigkeit in Forschung und Lehre ausüben sowie Doktoranden und Habilitanden betreuen. Die im Rahmen der Lehrtätigkeit erbrachten Leistungen können nach den Bestimmungen über Lehrbeauftragte im Sinne des § 63 des Hochschulgesetzes vergütet werden; die Lehrtätigkeit darf vier Semesterwochenstunden nicht überschreiten. Im übrigen bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

§ 34 Wahlbeamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2) Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit mit dem Ausscheiden als abgelaufen. Wird der Wahlbeamte auf Zeit innerhalb der Zeit, die nach Satz 1 als abgelaufen gilt, wiederernannt, so kann die Zeit nur einmal als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die dem Deutschen Bundestag angehören.

§ 35 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 30 bis 33 gelten für Berufsrichter entsprechend.
(2) § 29 Abs. 1 und die §§ 30 bis 33 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

§ 36 Angestellte des Bundes und anderer Länder

Für Angestellte des öffentlichen Dienstes des Bundes oder eines anderen Landes gilt § 29 Abs. 1 und 3 entsprechend.

Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten

§ 37 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

(1) Der auf Grund des Landesgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. Ansprüche, die bis zum Ende der achten Legislaturperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind (§ 6 des Landesgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat), bleiben erhalten; auf Antrag werden die Mandatszeiten nicht als Dienstzeiten berücksichtigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.

§ 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Ein Abgeordneter, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz) in der Fassung vom 1. Januar 1969 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 24. Januar 1977 (GVBl. S. 1), BS 1101-1.
(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersversorgung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit sie nicht nach § 6 des Landesgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt oder durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes bereits abgegolten wurde. § 37 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
(3) Anstelle der Altersversorgung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Übergangsgeld nach den §§ 8 und 9 oder Altersrente nach den §§ 10 und 11 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersversorgung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,5 vom Hundert der Entschädigung gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen 20 Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene.

§ 39 Versorgungsabfindung

Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes bereits abgegolten wurde.

§ 40 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

Leistungen nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.

§ 41 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes bereits abgegolten wurde.
(2) Wird für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Übergangsgeld nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes gewährt, erhält der Abgeordnete für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Monat Übergangsgeld. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen 18 Jahre nicht übersteigen.

§ 42 Unterstützung für ehemalige Abgeordnete

§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.

§ 43 Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten

Leistungen nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 44 Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Soweit Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die den Geschäftsbereich einzelner Minister berühren, ist auch deren Einvernehmen erforderlich.

§§ 45 und 46 (Änderungsbestimmungen)

(Änderungsbestimmungen)

§ 47 Übergangsbestimmungen

(1) und (2)
(gegenstandslos)
(3) Für Abgeordnete, die vor dem 17. Mai 1987 aus dem Landtag ausgeschieden sind, tritt an die Stelle des sich aus § 5 Abs. 1 ergebenden Betrages der Betrag von 2 853,01 EUR, für Abgeordnete, die mit dem Ende der 10. Wahlperiode ausgeschieden sind, der Betrag von 3 016,62 EUR. Diese Beträge erhöhen sich entsprechend bei allgemeinen Erhöhungen der Entschädigung. § 21 Abs. 3 und 4 gilt bei Ausscheiden vor dem 17. Mai 1987 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden, bei Ausscheiden mit dem Ende der 10. Wahlperiode in der am 1. Januar 1988 maßgeblichen Fassung weiter; bei der Kürzung dürfen die anrechenbaren Leistungen zusammen nicht weniger als 140 vom Hundert der am 1. Juli 1987 gewährten Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Abgeordnete, die nach dem 18. Mai 1987 und vor dem 1. Januar 1991 aus dem Landtag ausscheiden, gilt die im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebliche Fassung von § 5 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 und 4; Absatz 3 Satz 2 und, soweit die Abgeordneten dem Landtag am 1. Juli 1987 angehörten, Absatz 3 Satz 3 zweiter und dritter Halbsatz gelten entsprechend.
(5) Für Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete, bei denen vor dem 1. April 2009 eine Anrechnung nach § 21 Abs. 1 bis 4 erfolgt ist und auch weiterhin erfolgt und deren anzurechnende Bezüge sich durch die Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung in die Besoldung durch das Landesgesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142) erhöht haben, gilt § 21 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass dem Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten nach der Anrechnung insgesamt Bezüge aus öffentlichen Kassen verbleiben müssen, die dem monatlichen Auszahlungsbetrag, welcher ihm im Dezember 2008 zugestanden hat, entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ruhen die Leistungen nur in entsprechend geringerem Umfang oder werden nur in entsprechend geringerem Umfang gekürzt. Für einen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, bei dem nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. April 2009 erstmals eine Anrechnung nach § 21 Abs. 1 bis 4 erfolgt ist, wird als Vergleichsmaßstab der monatliche Auszahlungsbetrag zugrunde gelegt, welcher ihm nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht zugestanden hätte.

§§ 48 und 49 (Änderungsbestimmungen)

(Änderungsbestimmungen)

§ 50

*
Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahlperiode des Landtags in Kraft.
(2) § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 30 treten für die in den Landtag der neunten Wahlperiode gewählten Bewerber, die nicht dem Landtag der achten Wahlperiode angehören, mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, 28 und 43 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(4) Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden sowie in den Fällen des § 38 Abs. 3. Für Mitglieder des Landtags, die sich nach dem Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Ruhestand befinden, gilt das Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, treten das Abgeordnetenentschädigungsgesetz und das Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Zeitpunkt des Absatzes 1 außer Kraft.
(5) § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
Fußnoten
*)
§ 50 Abs. 3: Verkündet am 31. 7. 1978
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