ZIV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV)

ZIV
Ausfertigungsdatum: 26.01.2004
Vollzitat:
"Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2005 +++)
(+++ Umsetzung der
EGRL 48/2003 (CELEX Nr: 32003L0048)
Umsetzung der
EGRL 98/2006 (CELEX Nr: 32006L0098) vgl. V v. 5.11.2007 I 2562 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zielsetzung
§ 2Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 3Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 4Definition der Zahlstelle
§ 5Definition der zuständigen Behörde
§ 6Definition der Zinszahlung
§ 7Räumlicher Geltungsbereich
Abschnitt 2
 Datenübermittlung
§ 8Datenübermittlung durch die Zahlstelle
§ 9Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern
Abschnitt 3
 Übergangsbestimmungen
§ 10Übergangszeitraum
§ 11Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften
§ 12Einnahmen
§ 13Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
§ 14Vermeidung der Doppelbesteuerung
§ 15Umlauffähige Schuldtitel
Abschnitt 4
 Anwendungs- und Schlussbestimmungen
§ 16Andere Quellensteuern
§ 16aErweiterung des Anwendungsbereichs
§ 17Anwendungsbestimmungen
Anhang
Liste der verbundenen Einrichtungen nach § 15

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

§ 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Als "wirtschaftlicher Eigentümer" im Sinne dieser Verordnung gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, das heißt, dass sie
1. als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder
2. im Auftrag
a) einer juristischen Person,
b) einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen,
c) eines nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35), zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
d) einer Einrichtung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung
handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, übermittelt, oder
3. im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 der Zahlstelle mitteilt.
(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Nr. 2, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte nach § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

§ 3 Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie seinen Wohnsitz, anhand der Informationen, die ihr auf Grund der geltenden Vorschriften, insbesondere des Geldwäschegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehen.
(2) Bei vertraglichen Beziehungen oder, wenn vertragliche Beziehungen fehlen, bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, seinen Wohnsitz und, sofern vorhanden, die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Die Angaben zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und seiner Steuer-Identifikationsnummer werden auf der Grundlage des Passes oder des von ihm vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt. Ist die Anschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument, etwa einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz, eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert. Der Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments in der Weise ermittelt, dass bei einer natürlichen Person, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegt und die ihren Angaben zufolge in einem Staat ihren Wohnsitz haben soll, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat), der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt wird, der von der zuständigen Behörde des Drittstaats ausgestellt ist, in dem die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge ihren Wohnsitz haben soll. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.

§ 4 Definition der Zahlstelle

(1) Als "Zahlstelle" im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jegliche natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Dies gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist oder
2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener OGAW ist.
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und gemäß Satz 1 als Zahlstelle geltenden Einrichtung oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Inländische Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 können sich für die Zwecke dieser Verordnung jedoch als OGAW im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 behandeln lassen, wenn sie steuerlich erfasst sind. Macht eine inländische Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der nach § 5 zuständigen Behörde ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 im Inland niedergelassen, so gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Einrichtung, wenn sie als Zahlstelle handelt.
(5) Die von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ausgenommenen juristischen Personen sind:
1. in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag,
2. in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).

§ 5 Definition der zuständigen Behörde

(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
1. in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und
2. in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.

§ 6 Definition der Zinszahlung

(1) Als "Zinszahlung" im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
2. bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Nummer 1 aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW,
b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter Nummer 1 genannten Forderungen angelegt haben:
a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.
Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Erträge sind nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 stammen.
(2) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jener Nummer angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen, die von im Inland niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben. Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben.
(6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab dem 1. Januar 2011 25 Prozent.
(7) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

§ 7 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

Abschnitt 2

Datenübermittlung

§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.

§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht.

Abschnitt 3

Übergangsbestimmungen

§ 10 Übergangszeitraum

Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundeszentralamt für Steuern Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen.

§ 11 Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Die Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

§ 12 Einnahmen

Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt den der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil aus der Erhebung von Quellensteuern durch die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich entgegen.

§ 13 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

Zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers mit inländischem steuerlichen Wohnsitz eine Bescheinigung mit folgenden Angaben zur Vorlage bei seiner Zahlstelle aus:
1. Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
2. Name und Anschrift der Zahlstelle;
3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.

§ 14 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichen Wohnsitz wird gemäß den Absätzen 2 und 3 jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Erhebung von Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich nach § 11 ergeben könnte, ausgeschlossen.
(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so wird dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer gewährt. Zu diesem Zweck rechnet die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 36 des Einkommensteuergesetzes unter Ausschluss von Anrechnungsregeln in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und des § 34c des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer an. Die Quellensteuer wird auch bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt.
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach § 11 hinaus noch mit anderen Arten von ausländischen Steuern belastet und wird ihm dafür nach einem von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 34c des Einkommensteuergesetzes eine Anrechnung dieser ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gewährt, so hat diese Anrechnung vor Anwendung von Absatz 2 zu erfolgen.

§ 15 Umlauffähige Schuldtitel

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Zeitpunkt durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Vorbereitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), aufgehoben durch die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 184 S. 1, Nr. L 217 S. 18), oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sofern der Übergangszeitraum nach § 10 über den 31. Dezember 2010 hinausgeht, finden die Bestimmungen dieser Vorschrift jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn
1. diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten,
2. die Zahlstelle des Emittenten in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der die Quellensteuer nach § 11 erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt.
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung nach der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Tätigt eine von Satz 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
(2) Diese Vorschrift steht einer Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach inländischen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

Abschnitt 4

Anwendungs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Andere Quellensteuern

Diese Verordnung steht der Erhebung anderer Arten der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

§ 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs

(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf
1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgenden Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässig sind:
a) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra,
b) Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländische Antillen,
2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind,
3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln und den Niederländischen Antillen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus.
(2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundeszentralamt für Steuern erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf den Britischen Jungferninseln, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. Solange auf Anguilla sowie den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.
(3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
le Directeur de l'Administration federale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,
2. im Fürstentum Liechtenstein:
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,
3. in der Republik San Marino:
il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter,
4. im Fürstentum Monaco:
le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter,
5. im Fürstentum Andorra:
el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l'Interior oder ein Beauftragter,
6. auf Guernsey:
the Administrator of Income Tax,
7. auf Jersey:
the Comptroller of Income Tax,
8. auf der Insel Man:
the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate,
9. auf Anguilla:
der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,
10. auf den Britischen Jungferninseln:
der Finanzminister (Financial Secretary),
11. auf den Kaimaninseln:
der Finanzminister (Financial Secretary),
12. auf Montserrat:
das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement),
13. auf den Turks- und Caicosinseln:
die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission),
14. auf Aruba:
der Finanzminister oder sein Beauftragter,
15. auf den Niederländischen Antillen:
der Finanzminister oder sein Beauftragter.

§ 17 Anwendungsbestimmungen

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.
(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.
(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 15) Liste der verbundenen Einrichtungen

Folgende Einrichtungen sind als "mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist," im Sinne des § 15 zu betrachten:
- Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien Region flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
Region wallonne (Wallonische Region)
Region bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
Communaute francaise (Französische Gemeinschaft)
Communaute flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
Communaute germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
Bulgarien
Общините
(Städte und Gemeinden)
Социалноосигурителни фондове
(Sozialversicherungsfonds)
Spanien Xunta de Calicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
Junta de Andalucia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)
Junta de Castilla-Leon (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon)
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
Diputacion General de Aragon (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragon)
Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
Gobierno de la Comunidad Autonoma del Pais Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)
Diputacion Foral de Cuipuzcoa (Provinzrat von Cuipuzcoa)
Diputacion Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)
Diputacion Foral de Alava (Provinzrat von Alava)
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
Instituto de Credito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
Instituto Catalan de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland Griechische Telekommunikationsanstalt
Griechisches Eisenbahnnetz
Staatliche Elektrizitätswerke
Frankreich La Caisse d'amortissement de la dette social (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)
L'Agence francaise de developpement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
Reseau Ferre de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
Assistance publique Hopitaux des Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)
Charbonnages des France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)
Entreprise miniere et chimique (EMC.) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)
Italien Regionen
Provinzen
Städte und Gemeinden
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Lettland
Pasvaldibas
(Kommunalverwaltungen)
Polen
gminy
(Gemeinden)
powiaty
(Bezirke)
wojewodztwa
(Woidwodschaften)
zwiazki gmin
(Gemeindeverbände)
powiatow (Bezirksverbände)
wojewodztw
(Woiwodschaftsverbände)
miastro stoleczne Warszawa
(Hauptstadt Warschau)
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa
(Amt für Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)
Agencja Nieruchomosci Rolnych
(Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)
Portugal Regiao autonoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
Regiao autonoma dos Acores (Autonome Region Azoren)
Rumänien
autorităţile administraţiei publice locale
(lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)
Slowakei mesta a obce (Gemeinden)
Zeleznice Slovenskey republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
Statny fond cestneho hospodarstva
(Staatlicher Straßenfonds)
Slovenkske elektrarne
(Slowakische Kraftwerke)
Vodohospodarska vystavba
(Wasserwirtschaftsgesellschaft)
Städte und Gemeinden
- internationale Einrichtungen:
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Europäische Investitionsbank
Asiatische Entwicklungsbank
Afrikanische Entwicklungsbank
Weltbank/IBRD/IWF
Internationale Finanzkorporation
Interamerikanische Entwicklungsbank
Sozialentwicklungsfonds des Europarats
EURATOM
Europäische Gemeinschaft
Corporacion Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
Eurofima
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Nordische Investitionsbank
Karibische Entwicklungsbank
Die Bestimmungen des § 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.
- Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung gilt nach im Geltungsbereich der Verordnung anzuwendenden Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.
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