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Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz Vom 18. Mai 2021

Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz Vom 18. Mai 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 28.02.2023 (GVBl. S. 132)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 202118.05.2021
Eingangsformel18.05.2021
§ 1 - Staatskanzlei01.04.2023
§ 2 - Die Ministerien18.05.2021
§ 3 - Ministerium des Innern und für Sport01.04.2023
§ 4 - Ministerium der Finanzen01.07.2021
§ 5 - Ministerium der Justiz18.05.2021
§ 6 - Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung18.05.2021
§ 7 - Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration18.05.2021
§ 8 - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau18.05.2021
§ 9 - Ministerium für Bildung18.05.2021
§ 10 - Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit18.05.2021
§ 11 - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität18.05.2021
§ 1218.05.2021
Aufgrund des Artikels 105 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35), BS 100-1, erlässt die Landesregierung folgende Anordnung:

§ 1 Staatskanzlei

Der Geschäftsbereich der Staatskanzlei mit den Dienstsitzen in Mainz, Berlin und Brüssel umfasst die Führung der Geschäfte der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesregierung sowie der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und bei der Europäischen Union, insbesondere
1.
die Beratung und Unterstützung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bei der Festlegung und Umsetzung der Richtlinien der Politik,
2.
die Vorbereitung von Regierungserklärungen,
3.
die zentrale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung,
4.
die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesregierung,
5.
die Regierungsplanung und die Ressortkoordinierung, insbesondere die Entscheidungsvorbereitung für Staatssekretärskonferenz und Ministerrat in Landes- und Bundesangelegenheiten (einschließlich Bundesrat),
6.
die Vorbereitung gemeinsamer Sitzungen des Ministerrats mit anderen Regierungen, mit Kirchen und gesellschaftlichen Gruppen,
7.
die Vorbereitung der Konferenzen der Chefinnen und der Chefs der Staats- und Senatskanzleien sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder,
8.
die Geschäftsführung bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den Verfassungsorganen Landtag und Landesregierung,
9.
die Vorbereitung der Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen der Landesregierung sowie die Herausgabe und Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblatts, des Ministerialblatts und des Staatsanzeigers,
10.
die Vorbereitung des Abschlusses von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, soweit nicht einem Ressort übertragen,
11.
die Vorbereitung der Anordnung von Gnadenentscheidungen, soweit das Begnadigungsrecht nicht den Ministerinnen und Ministern übertragen ist,
12.
die Vorbereitung der Verleihung von Auszeichnungen durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die Orden und die Ehrenzeichen sowie die Mitwirkung bei der Verleihung von Auszeichnungen durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten,
13.
die Beziehungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur Bundeswehr und zu den alliierten Streitkräften und die Koordinierung der Konversionspolitik,
14.
die Koordination und ressortübergreifende Vernetzung von bürgerschaftlichem Engagement und Ehrenamt,
15.
das Bürgerbüro der Landesregierung,
16.
die allgemeinen Petitionsangelegenheiten,
17.
die Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Pflege und Entwicklung der Partnerschaften des Landes sowie die Entwicklungszusammenarbeit (Partnerschaft Ruanda),
18.
das Protokoll der Landesregierung (Staats- und Diplomatenbesuche, Konsularangelegenheiten, Verkehr mit dem Bundespräsidialamt, dem Auswärtigen Amt und ausländischen Dienststellen in der Bundesrepublik Deutschland),
19.
die Koordinierung der Ministerien in Personalangelegenheiten sowie die Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten und der Beschäftigen der Landesverwaltung, die nicht auf die Ministerinnen und Minister übertragen sind,
20.
die Koordinierung von ressortübergreifenden Organisationsfragen der Landesregierung (insbesondere die Gemeinsame Geschäftsordnung) und die Unterrichtung über beabsichtigte Auslandsreisen der Mitglieder der Landesregierung,
21.
die Zukunftsinitiative Rheinland-Pfalz (ZIRP), die Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz und das Gremium für nachhaltige Entwicklung Rheinland-Pfalz,
22.
den Ovalen Tisch für Ausbildung und Fachkräftesicherung sowie die Koordinierung der Fachkräftestrategie für Rheinland-Pfalz,
23.
die Angelegenheiten des Rundfunks und der Medien, insbesondere des Hörfunks, des Fernsehens, des Films, des Internets und der Presse,
24.
die Digitalisierung sowie die Telekommunikation im Bereich Medien, die Telemedien, die Medienkonvergenz sowie die Frequenzpolitik und -vergabe,
25.
die Koordinierung der digitalen Transformation im Bereich Medien, die Weiterentwicklung des Medienstandorts Rheinland-Pfalz, die Vernetzung der Akteure im Bereich Medien u. a. in Digital Hubs, die Medienförderung und die audiovisuelle Kreativwirtschaft,
26.
die Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Rheinland-Pfalz sowie - turnusmäßig im Wechsel mit den anderen Staatsvertragsländern - über Südwestrundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen und Deutschlandradio,
27.
die Vertretung des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union,
28.
die Förderung von Landesinteressen gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen,
29.
die Vertretung des Landes in den Sitzungen des Deutschen Bundestags, soweit diese nicht von einem Fachressort oder von einem anderen durch die Landesregierung bestimmten Ressort wahrgenommen wird,
30.
die Mitwirkung in Bundesratsangelegenheiten sowie die Koordinierung der Vorbereitung der Bundesratssachen gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung,
31.
die Beobachtung aller wichtigen politischen Vorgänge beim Bund und bei der Europäischen Union sowie die Sammlung und Nutzbarmachung entsprechender Informationen, die regelmäßige Unterrichtung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der weiteren Mitglieder der Landesregierung,
32.
die Wahrnehmung der Mitgliedschaft des Landes im Ausschuss der Regionen, soweit diese durch die Landesregierung wahrgenommen wird,
33.
die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Verbindungen der Landesregierung
a)
zur Bundespräsidentin oder zum Bundespräsidenten,
b)
zum Deutschen Bundestag, seinen Fraktionen und insbesondere den rheinland-pfälzischen Bundestagsabgeordneten,
c)
zur Bundesregierung,
d)
zu den anderen Landesregierungen über deren Vertretungen beim Bund,
e)
zu den Organen der Europäischen Union, insbesondere zum Europäischen Parlament und seinen Fraktionen sowie zu den rheinland-pfälzischen Europaabgeordneten,
f)
zu den mit Europafragen befassten deutschen Stellen in Brüssel und Straßburg und zu den bei der Europäischen Union akkreditierten Personen,
g)
zu anderen internationalen Organisationen in Brüssel,
34.
die Einbringung der Interessen des Landes im Sinne der Wahrung der bundesstaatlichen Ordnung in die Bundespolitik,
35.
die Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber den Organen der Europäischen Union, europäischen Verbänden und Institutionen sowie die Darstellung der Politik der Landesregierung in der Öffentlichkeit,
36.
die Unterrichtung interessierter Stellen in Brüssel über Entwicklungen in Rheinland-Pfalz mit europäischem Bezug,
37.
die umfassende Information und Unterstützung der Ministerien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber den Organen des Bundes und der Europäischen Union,
38.
die Information des Landtags über Europaangelegenheiten von ressortübergreifender Bedeutung,
39.
die allgemeine Information über Förderungsmöglichkeiten der Europäischen Union sowie die unterstützende Begleitung entsprechender Anträge vor Ort,
40.
die Koordinierung und Durchführung der Entsendung von Bediensteten zu den europäischen Institutionen,
41.
die Vertretung des Landes in der Ständigen Vertragskommission der Länder,
42.
die Repräsentation von Politik, Wirtschaft und Kultur des Landes.

§ 2 Die Ministerien

(1) Die Geschäfte der Landesregierung im Übrigen werden gemäß den §§ 3 bis 11 auf folgende Geschäftsbereiche (Ministerien) aufgeteilt:
1.
das Ministerium des Innern und für Sport,
2.
das Ministerium der Finanzen,
3.
das Ministerium der Justiz,
4.
das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung,
5.
das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration,
6.
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
7.
das Ministerium für Bildung,
8.
das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit,
9.
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
(2) Die aus Gesetzen oder Rechtsverordnungen sich ergebenden Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 3 Ministerium des Innern und für Sport

Der Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.
das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das Wahlrecht, das Parteienrecht, die Volksbegehren, die Volksentscheide,
2.
das allgemeine öffentliche Dienstrecht,
3.
die Organisation der staatlichen Verwaltung sowie die Verwaltungsmodernisierung außer eGovernment und Verwaltungsdigitalisierung,
4.
Grundsatzfragen der Beamtenausbildung und der beruflichen Bildung für den öffentlichen Dienst,
5.
die Fortbildung des Personals der Landesverwaltung; § 5 Nr. 18 und § 6 Nr. 25 bleiben unberührt,
6.
das Datenschutzrecht mit Ausnahme des Verbraucherdatenschutzes, das Recht der Informationsfreiheit nach dem Landestransparenzgesetz mit Ausnahme des Umweltinformationsrechts,
7.
das Kommunalrecht, die kommunale Entwicklung,
8.
die Dorferneuerung, die Dorfverschönerung (gemeinsam mit dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium),
9.
die Förderung von zivilen und militärischen Konversionsmaßnahmen im kommunalen Bereich sowie die Konversion der Flughäfen,
10.
die sonstigen Infrastrukturmaßnahmen,
11.
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Polizei, den Verfassungsschutz,
12.
das Waffenrecht,
13.
das Melde-, Pass- und Personalausweisrecht, das Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht,
14.
das Wehrwesen, die zivile Verteidigung, den Brand- und Katastrophenschutz, das Rettungswesen,
15.
das Sammlungswesen,
16.
das Glücksspielwesen und das Spielbankenrecht,
17.
das Sonn- und Feiertagsrecht,
18.
das Versammlungsrecht,
19.
das Vereinsrecht,
20.
die Sport- und Freizeitpolitik, die Sportförderung,
21.
das Vermessungs- und Katasterwesen,
22.
die Bodenordnung und die Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch,
23.
die Statistikangelegenheiten,
24.
die Angelegenheiten der Stiftungen,
25.
das öffentliche Versicherungswesen,
26.
die Raumordnung und die Landesplanung,
27.
das Weltkulturerbe,
28.
die Generaldirektion Kulturelles Erbe einschließlich Denkmalpflege, Archäologie, Burgen, Schlösser, Altertümer und Landesmuseen.

§ 4 Ministerium der Finanzen

Der Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen umfasst die Finanz- und Bauangelegenheiten, insbesondere
1.
den Landeshaushalt, insbesondere Aufstellung, Vollzug und Rechnungslegung sowie Entlastung der Landesregierung,
2.
das Haushaltsrecht und die Haushaltssystematik,
3.
die allgemeinen Angelegenheiten des Anordnungs-, Kassen- und Rechnungswesens,
4.
das Landesgebührenrecht,
5.
die finanzwirtschaftlichen Grundsatzfragen, die Finanzplanung,
6.
die kommunalen Finanzangelegenheiten und den Finanzausgleich, den Länderfinanzausgleich,
7.
die Kreditaufnahme für den Landeshaushalt, die Wirtschaftlichkeitsanalysen, die Schuldenverwaltung,
8.
die Landeshauptkasse,
9.
die Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind,
10.
das Recht der steuerberatenden Berufe,
11.
das finanzielle öffentliche Dienstrecht (Besoldungsrecht, Versorgungsrecht, Tarifrecht, Beihilferecht, Reise- und Umzugskostenrecht),
12.
das behördliche Kraftfahrwesen,
13.
die Aufsicht über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), die Angelegenheiten der ISB im Bereich Bürgschaften und Garantien, die Finanzhilfen der Kredit-Garantiegemeinschaften (KGG), die Landesbürgschaften,
14.
das Transparenzrichtlinie-Gesetz,
15.
den Lastenausgleich,
16.
die Grundsatzfragen der Beteiligungsverwaltung, die Verwaltung der Beteiligungen des Landes einschließlich der Staatsbäder,
17.
das Lotteriewesen nach § 3 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetzes,
18.
die Wiedergutmachung,
19.
die soziale Wohnraumförderung, die technischen Angelegenheiten des Wohnungs- und Städtebaus, das Wohngeld, die Wohnungsmodernisierungen, die Förderung der Wohnungskonversion,
20.
den staatlichen Hochbau,
21.
das Bauordnungs- und -planungsrecht, das Architektenrecht,
22.
die öffentlich privaten Partnerschaften (Public Private Partnerships - PPP).

§ 5 Ministerium der Justiz

Der Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz umfasst die Angelegenheiten der Rechtspflege und der Verfassung, insbesondere
1.
das Verfassungsrecht - einschließlich der Vertretung der Landesregierung in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten - und das allgemeine Völkerrecht,
2.
das Bürgerliche Recht und die Sonderprivatrechte, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ressorts besteht, sowie das Strafrecht einschließlich des Nebenstrafrechts, das Gerichtsverfassungs- und das Verfahrensrecht der Gerichte einschließlich des einschlägigen Kostenrechts,
3.
die Aufsicht über die Rechtspflege; das Dienstrecht der Richterschaft, einschließlich des Disziplinar- und Personalvertretungsrechts,
4.
die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften,
5.
den Strafvollzug, das Gesundheitsmanagement im Strafvollzug,
6.
die Landesstiftung Opferschutz, die Stiftung Entschuldungshilfe für Straffällige in Rheinland-Pfalz,
7.
die Prüfung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht,
8.
das Staats- und Amtshaftungsrecht,
9.
die Rechtsbereinigung und -vereinfachung,
10.
die Zentrale Stelle für die Bereinigung der Verwaltungsvorschriften,
11.
die Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz,
12.
das Verkündungsrecht,
13.
die Ausübung des Begnadigungsrechts, soweit dieses nicht der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten oder auf andere Ministerinnen und Minister übertragen ist,
14.
die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
15.
das Notarwesen, das Rechtsanwaltswesen und das Rechtsdienstleistungswesen,
16.
die Durchführung des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland,
17.
die Leitung und Beaufsichtigung aller sonstigen Angelegenheiten der Justizverwaltung,
18.
das Ausbildungs- und Prüfungswesen sowie die Fortbildung für die Bereiche Justiz und Justizvollzug.

§ 6 Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung umfasst die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie die sozialen und generationspolitischen Angelegenheiten, die Angelegenheiten der Weiterbildung sowie die allgemeinen und infrastrukturellen Angelegenheiten der Digitalisierung, insbesondere
1.
das Arbeitsrecht einschließlich der Heimarbeit,
2.
das Führen des Tarifregisters, die Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen und das Schlichtungswesen,
3.
die Arbeitsmarktpolitik (allgemeine, europäische und internationale) einschließlich diesbezüglicher Fragen der Konversion und des Europäischen Sozialfonds,
4.
die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ressorts besteht,
5.
die nicht-akademischen Heilberufe und Pflegeberufe,
6.
die Transformation der Arbeitswelt,
7.
die allgemeine und berufliche Weiterbildung,
8.
den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz,
9.
die Unfall- und Rentenversicherung,
10.
die Pflegepolitik und die Pflegeversicherung,
11.
die soziale Sicherung, die Armutsbekämpfung und die Schuldnerberatung,
12.
die Seniorenpolitik und die Politik für Generationen,
13.
die Grundsatzfragen des demografischen Wandels,
14.
die Inklusion von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderung einschließlich des Schwerbehindertenrechts,
15.
die berufliche und die soziale Rehabilitation,
16.
das soziale Entschädigungsrecht,
17.
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
18.
die Maßnahmen gegen Drogen- und Rauschmittelmissbrauch und die Suchtkrankenhilfe,
19.
die Grundsatzfragen der Digitalisierung, die Verwaltungsdigitalisierung sowie die zentrale Steuerung von E-Government und IT-Angelegenheiten der Landesregierung einschließlich der Finanzierung,
20.
die Zusammenarbeit mit Europäischer Union, Bund und Ländern beim Einsatz der Informationstechnologie sowie die länderübergreifende Kooperation im Bereich des E-Governments,
21.
den Landesbetrieb Daten und Information,
22.
das Onlinezugangsgesetz,
23.
die Breitband- und digitale Infrastruktur einschließlich der Finanzierung, die landesweite Telekommunikationsinfrastruktur und die Telekommunikationsanlage der Landesregierung,
24.
die Steuerung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung,
25.
die IT-orientierte Fortbildung; § 5 Nr. 18 bleibt unberührt.

§ 7 Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration

Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration umfasst die Angelegenheiten der Familie, der Kinder mit Ausnahme der frühkindlichen Bildung, der Frauen, der Jugend, der Integration und Migration sowie des Verbraucherschutzes und kulturelle Angelegenheiten, insbesondere
1.
die Familienpolitik einschließlich des Familienleistungsausgleichs, Elterngelds und Unterhaltsvorschusses sowie allgemeine Fragen des Ehe- und Familienrechts, die Stiftung „Familie in Not“,
2.
die Hilfen zur Erziehung und die frühen Hilfen,
3.
die Aus- und Fortbildung für Soziale Berufe (FH) und deren staatliche Anerkennung, Anerkennungsverfahren nach dem Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG),
4.
die Demokratieförderung, die Gewalt- und Extremismusprävention im sozialen Kontext,
5.
die soziale Beratung und die Schwangerschaftskonfliktberatung,
6.
den Kinder- und Jugendschutz,
7.
die Frauenförderung im öffentlichen Dienst,
8.
die frauenrelevanten Angelegenheiten in den Bereichen Arbeitsmarktpolitik, Konversion, Verwaltungsmodernisierung, Steuer- und Rentenrecht sowie Bildung und Kultur,
9.
die Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegen Mädchen und Frauen sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Situation von Frauen,
10.
die kommunalen Gleichstellungsstellen und die Frauenorganisationen,
11.
die Gleichstellung im Bereich sexuelle und geschlechtliche Identität, die Antidiskriminierungsstelle und die ehrenamtliche Beauftragte oder den ehrenamtlichen Beauftragten für gleichgeschlechtliche Lebensweisen und Geschlechtsidentität (für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queer; LSBTTIQ),
12.
die Kinder- und Jugendpolitik mit Ausnahme der frühkindlichen Bildung sowie das Jugendrecht und das Kinder- und Jugendhilferecht, soweit nicht der Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung berührt ist,
13.
die Förderung der Integration der Migrantinnen und Migranten in Rheinland-Pfalz,
14.
das Ausländerwesen, die Migrantenaufnahme und -unterbringung, die Einbürgerung,
15.
die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration,
16.
die Verbraucherpolitik, den wirtschaftlichen und rechtlichen Verbraucherschutz, den Verbraucherdatenschutz, die Verbraucherberatung, die Verbraucherinformation und die Verbraucherbildung (auch zu den Bereichen Finanzen und Digitales) sowie die Förderung eines nachhaltigen Konsumverhaltens,
17.
das Archivwesen, die Museen (ohne GDKE-Einrichtungen), die öffentlichen Bibliotheken,
18.
die Förderung der bildenden Kunst, der Medienkunst, der Videokunst, der Musik und der Literatur sowie die Leseförderung,
19.
das Theaterwesen sowie die freie Szene und die Soziokultur,
20.
die Filmförderung,
21.
die Staatsorchester,
22.
die Kulturpädagogik der Kultureinrichtungen, die Kunst- und Musikschulen (soweit nicht im Schulgesetz geregelt), die kulturellen Vereine, die kulturellen Fragen des Tourismus (Kulturtourismus), die Brauchtumspflege, die Landesgeschichte, die Heimatforschung und die internationalen Kulturangelegenheiten,
23.
die Kulturstiftungen des Bundes und der Länder, die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur einschließlich des Kultursommers Rheinland-Pfalz.

§ 8 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau umfasst die Angelegenheiten der Wirtschaft, des Verkehrs, der Landwirtschaft und des Weinbaus, insbesondere
1.
die Wirtschaftspolitik,
2.
die regionale und sektorale Strukturpolitik,
3.
die europäische Integration, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die internationale Kooperation im Rahmen der Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
4.
die Angelegenheiten des Mittelstands und der Industrie, den Binnenhandel, die Außenwirtschaft und das Standortmarketing sowie das Messewesen,
5.
das Kartellwesen und den Wettbewerb, das öffentliche Auftragswesen einschließlich der Vergabeprüfstelle, die Vergabekammern, die Preisbildung und die Preisüberwachung,
6.
die Angelegenheiten des Handwerks und das Gewerberecht,
7.
die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Landesinnungsverbände und die Ingenieurkammer,
8.
die Rechtsaufsicht über öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, sowie den Sparkassenverband Rheinland-Pfalz, die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen, die Aufsicht über die Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz sowie die Versorgungseinrichtungen der Bezirksärztekammern Koblenz und Trier, das Genossenschaftswesen und die Wirtschaftsprüferangelegenheiten,
9.
die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung,
10.
die ressortübergreifende Koordination für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen,
11.
das Bergwesen einschließlich der Nachsorge für Folgen des untertägigen Altbergbaus, die geologische Landesuntersuchung, das Mess- und Eichwesen im Rahmen der eichrechtlichen Vorschriften; die Rohstoffwirtschaft, einschließlich der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
12.
die Energieaufsicht, die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz,
13.
die allgemeine Wirtschaftsförderung (einschließlich EU-Förderung), die Mittelstandsförderung, die Förderung strukturschwacher Gebiete, die Förderprogramme der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB),
14.
die Verwaltungsbehörde des rheinland-pfälzischen EFRE-Programms,
15.
die Technologieförderung, die Innovations- und Exportförderung in der Gesundheitswirtschaft, die einzelbetriebliche Innovationsförderung, die Innovations- und Gründerzentren, die wirtschaftsnahen Einrichtungen zur Innovationsförderung und der Technologie- und Wissenstransfer, soweit nicht der Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit berührt ist, sowie die Maßnahmen zur Motivation von Innovationen in der Wirtschaft,
16.
die Koordinierung und Förderung der Digitalisierung in der Wirtschaft und der Digitalen Wirtschaft, die Vernetzung und Anbindung an Einrichtungen wie u. a. an Digital Hubs sowie das Postwesen; § 1 Nr. 24 und 25 bleibt unberührt,
17.
die Förderung und Vernetzung von Existenzgründungen und Startups sowie die Förderung der Gründungsbereitschaft,
18.
die Förderung und Vernetzung der Kultur- und Kreativwirtschaft, die Weiterentwicklung des Kreativstandorts Rheinland-Pfalz, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatskanzlei und des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration gegeben ist,
19.
die Konversion von militärischen Liegenschaften mit Ausnahme der Flughäfen,
20.
den Tourismus, das Bäder- und Kurwesen,
21.
die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung,
22.
die Verkehrspolitik (Straßen-, Luft-, Schiffs- und Güterverkehr einschließlich Schienengüterverkehr), die Nahmobilität einschließlich der diese Verkehrsträger betreffenden Nachhaltigkeitsfragen und die verkehrsträgerübergreifenden Grundsatzfragen,
23.
die Angelegenheiten des Straßenverkehrs, des Kfz-Zulassungswesens, des Luftverkehrs, der Schifffahrt und Häfen,
24.
den Personen- und Güterverkehr im Rahmen der Zuständigkeiten nach Nummer 22,
25.
das Straßenwesen, die Straßenplanung, den Straßenbau, die Straßenunterhaltung und den Straßenbetrieb,
26.
den Pflanzenbau, den Gartenbau sowie den Pflanzen- und Rebschutz,
27.
die Landtechnik- und Agrarmeteorologie,
28.
die Weinwirtschaftspolitik, das Weinrecht sowie die Angelegenheiten des Weinbaus, der Staatsweingüter und der Weinüberwachung; § 11 Nr. 15 bis 17 bleibt unberührt,
29.
das Beratungs- und Versuchswesen in der Agrarwirtschaft sowie angewandte Forschung in der Wein- und Kellerwirtschaft, Agrarforschung, die Anpassung der Landwirtschaft an die Folgen des Klimawandels,
30.
die Angelegenheiten der Europäischen Union für den Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie einheitliche gemeinsame Marktorganisation, die Programme zur Förderung der Land-, Wein- und Agrarwirtschaft sowie der Entwicklung des ländlichen Raumes; § 11 Nr. 15 bis 17 bleibt unberührt,
31.
die Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz,
32.
die konzeptionelle Planung und Durchführung der landwirtschaftlichen Förderprogramme aus Mitteln der Europäischen Union und des Bundes; § 11 Nr. 16 bleibt unberührt,
33.
die Grundsatzfragen der Agrarwirtschaft und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft; § 11 Nr. 15 bleibt unberührt,
34.
die Grundsatzfragen der Agrar- und Agrarmarktpolitik sowie der Politik der ländlichen Entwicklung, die Programme zur Förderung der Land-, Wein- und Agrarwirtschaft sowie der Entwicklung des ländlichen Raums; § 11 Nr. 15 bis 17 bleibt unberührt,
35.
die Bescheinigende Stelle Rheinland-Pfalz für EU-Agrarförderung,
36.
die Verwaltungsbehörde des rheinland-pfälzischen ELER-Programms,
37.
die EGFL/ELER-Zahlstelle des Landes Rheinland-Pfalz,
38.
die berufsbezogenen und organisatorischen Fragen des landwirtschaftlichen Schulwesens einschließlich der obersten Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen, die Mitwirkung bei wichtigen landwirtschaftlichen Belangen im Rahmen der Zuständigkeiten des für die Angelegenheiten des Schulwesens zuständigen Ministeriums,
39.
das Wein- und Agrarmarketing,
40.
die Aufsicht über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und die Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete,
41.
die Tierproduktion, die Futtermittelüberwachung,
42.
die Koordination der Cross Compliance bei Agrarzahlungen der Europäischen Union.

§ 9 Ministerium für Bildung

Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung umfasst die Angelegenheiten der frühkindlichen Bildung und des Schulwesens, insbesondere
1.
das gesamte Schul- und Unterrichtswesen,
2.
die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung,
3.
die Grundlagen der Bildungspolitik einschließlich der frühkindlichen Bildung,
4.
das Pädagogische Landesinstitut einschließlich der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung,
5.
die Schulsozialarbeit,
6.
die Kindertagesbetreuung, die Fachkräftevereinbarung Kita und das diesbezügliche Kinder- und Jugendhilferecht,
7.
die Ferienbetreuung.

§ 10 Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit

Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit umfasst die Angelegenheiten der Hochschulen und der Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die gesundheitspolitischen Angelegenheiten, insbesondere
1.
das Hochschulwesen,
2.
die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre,
3.
die Ausbildungsförderung,
4.
die wirtschaftsnahe Forschung und Forschungsinfrastruktur sowie den Wissenstransfer, soweit nicht die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gegeben ist,
5.
das wissenschaftliche Bibliothekswesen,
6.
die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften,
7.
die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung sowie die Landeszentrale für politische Bildung,
8.
die akademischen Heilberufe (einschließlich der Aufsicht über die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landesapothekerkammer, die Landespsychotherapeutenkammer und die Landespflegekammer),
9.
die Krankenversicherung,
10.
die Gesundheitspolitik einschließlich der Gesundheitsförderung, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Seuchenbekämpfung,
11.
die Gesundheitsökonomie und die Gesundheitsberichterstattung,
12.
das Krankenhausrecht, die Krankenhausplanung und die Krankenhausfinanzierung,
13.
die psychiatrische Versorgung,
14.
das Arzneimittel- und Apothekenwesen,
15.
den Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung im Gesundheitswesen; § 3 Nr. 14 bleibt unberührt.

§ 11 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität umfasst die Umwelt, die Angelegenheiten des ökologischen Land- und Weinbaus, der Ernährung, der Energie, der Mobilität, des Veterinärwesens, des Naturschutzes und der Lebensmittelüberwachung sowie das Forstwesen, insbesondere
1.
die Umweltpolitik einschließlich der Umweltberichterstattung und der internationalen Umweltpolitik, dem Umweltinformationsrecht, der nachhaltigen Politik für Umweltentwicklung, der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung - soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ressorts gegeben ist -,
2.
den Naturschutz und die Landespflege einschließlich des Biotop- und Artenschutzes sowie der Eingriffe in Natur und Landschaft, den Vertragsnaturschutz, den Nationalpark,
3.
die raumbezogene Umweltplanung, die Beobachtung von Natur und Landschaft und das Landschaftsinformationssystem,
4.
die Wasserwirtschaft einschließlich der finanziellen Förderung sowie die wasserwirtschaftlichen Planungen und Informationssysteme,
5.
den Schutz und die Bewirtschaftung des Grundwassers sowie der oberirdischen Gewässer, die Wasserversorgung, die ökologische Gewässerentwicklung, das Fischereiwesen,
6.
die Abwasserbeseitigung, den anlagenbezogenen Gewässerschutz und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
den Hochwasserschutz und das Hochwasserrisikomanagement, die Hydrologie- und Gewässerkunde, den ökologischen Wasserbau,
8.
die Trinkwasserüberwachung, die Überwachung von Badegewässern sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, den gesundheitlichen Umweltschutz und die Umwelttoxikologie,
9.
die Forstpolitik und die forstliche Hoheitsverwaltung,
10.
die Leitung des Landesbetriebs Landesforsten Rheinland-Pfalz,
11.
die Jagdpolitik und das Jagdwesen,
12.
die Gewerbeaufsicht,
13.
die Aufsicht über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, die Chemikaliensicherheit und die Gentechnik,
14.
das Immissionsschutzrecht, die Luftreinhaltung und die Luftqualitätsüberwachung, die Anlagensicherheit, die Störfallvorsorge, den Schutz vor Lärm und Erschütterungen, die Lärmminderungsplanung nach der Richtlinie 2002/49/EG, den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung und elektromagnetischen Feldern, unberührt bleibt die Zuständigkeit des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums,
15.
die Grundsatzfragen des ökologischen Wein- und Landbaus, das Beratungs- und Versuchswesen für den ökologischen Wein- und Landbau, die nachwachsenden Rohstoffe und die Beratung bei der Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln,
16.
bei der Förderung aus Mitteln der Europäischen Union und des Bundes die konzeptionelle Planung des ökologischen Wein- und Landbaus, der Förderung des Vertragsnaturschutzes, des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die Förderung der Natura 2000-Gebiete und der Wasserwirtschaft,
17.
die Mitwirkung bei der konzeptionellen Planung der investiven Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler Produkte sowie bei der fachlichen Ausgestaltung der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen,
18.
die Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen, den Tierschutz, die Tierkörperbeseitigung, die Tiergesundheit und das Qualitätsmanagement,
19.
die Ernährungsberatung sowie die Ernährungsbildung,
20.
die Aufsicht über die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz und die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz,
21.
den gesundheitlichen Verbraucherschutz, insbesondere die Überwachung von Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft und sonstigen Bedarfsgegenständen, die toxikologische Analytik sowie - soweit Agrarprodukte betroffen sind, in Kooperation mit dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium - die Kennzeichnung von Lebensmitteln,
22.
die stoffliche Nutzung nachwachsender Rohstoffe einschließlich der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
23.
den Schutz vor ionisierender Strahlung einschließlich der Röntgenstrahlen, die Angelegenheiten der Kernenergie und der kerntechnischen Sicherheit und Sicherung, die Radioökologie und die Strahlenschutzvorsorge, die atomrechtliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen und Einrichtungen, die Überwachung radioaktiver Abfallstoffe und die Fernüberwachung kerntechnischer Anlagen,
24.
die Abfall- und Kreislaufwirtschaft,
25.
den vorsorgenden, nachsorgenden und technischen Bodenschutz sowie Altlasten,
26.
die Technologien der Entsorgung im Bereich der Siedlungs- und Sonderabfallwirtschaft, die Entsorgungsplanung und die Altlastensanierung, die Ressourceneffizienz und Umwelttechnik,
27.
die Energiepolitik, die Grundsatzfragen der Energiewende, die Erneuerbaren Energien, die Energieberatung einschließlich der Energieagentur, die Energieversorgung und Energieinfrastruktur, die Energiewirtschaft, die Energieeffizienz und das Energieeinsparrecht, die energetische Nutzung von Abfall- und Reststoffen sowie nachwachsender Rohstoffe, die Aufsicht über Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen,
28.
die Förderung von Technologien sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur effizienten, regenerativen Energieerzeugung, -regelung, -speicherung und -nutzung sowie der Sektorkopplung,
29.
die Erarbeitung und Umsetzung der Wasserstoffstrategie, soweit es nicht die Belange des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau betrifft,
30.
die Angelegenheiten des Klimaschutzes, einschließlich des Klimaschutzes in der Landwirtschaft, sowie des Treibhausgasemissionshandels,
31.
den Schienenverkehr (mit Ausnahme des Schienengüterverkehrs), den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Busfernverkehr sowie Fragen der multimodalen Ergänzung des ÖPNV und des Schienenpersonenverkehrs,
32.
die Mobilitätspolitik einschließlich Fragen der nachhaltigen Mobilität auf der Schiene und im ÖPNV, soweit nicht der Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau betroffen ist.

§ 12

(1) Diese Anordnung tritt am 18. Mai 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2016 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Anordnung vom 11. Juni 2019 (GVBl. S. 234), BS 1103-4, außer Kraft.
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