Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks
ZinnGießHwV
Ausfertigungsdatum: 08.01.1969
Vollzitat:
"Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 37)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 16.1.1969 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
1.
Arbeitsgebiet:
Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere
Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;
kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;
technische Geräte und Geräteteile;
Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.
2.
Fertigkeiten und Kenntnisse:
Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;
Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;
Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;
Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;
Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;
Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;
Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);
Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;
Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;
Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;
Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;
Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;
Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;
Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;
Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;
Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;
Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;
Kenntnisse in der Stilkunde;
Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
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