Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§8DV
Ausfertigungsdatum: 17.12.1952
Vollzitat:
"Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch V v. 26.8.1957 I 1255
Eingangsformel
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes an den Lehrinstituten für Dentisten abzuhaltenden Fortbildungskurse werden durchgeführt:
im Land Bayern durch das Lehrinstitut in München, |
im Land Baden-Württemberg durch das Lehrinstitut in Karlsruhe, |
in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz durch das Lehrinstitut in Frankfurt a.M., |
im Land Nordrhein-Westfalen durch das Lehrinstitut in Köln, |
in den Ländern Niedersachsen und Bremen durch das Lehrinstitut in Hannover, |
in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein durch das Lehrinstitut in Hamburg, |
im Land Berlin durch das Lehrinstitut in Berlin. |
§ 2
Für die Fortbildungskurse sind in jedem Land ein oder mehrere Lehrkörper aus approbierten Medizinalpersonen zu bilden. Die Mitglieder der Lehrkörper werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Je ein Mitglied des Lehrkörpers ist zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
§ 3
(1) Die Orte, an denen die Fortbildungskurse stattfinden, werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit den Lehrinstituten bestimmt.
(2) An einem Fortbildungskursus sollen höchstens 100 Dentisten teilnehmen.
§ 4
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Fortbildungskursus ist an das Lehrinstitut zu richten. Der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist ist beizufügen. Bestehen hierüber Zweifel, so ist die Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes herbeizuführen, in dem der Dentist seinen Wohnsitz hat.
(2) Das Lehrinstitut teilt dem Dentisten Ort und Zeit des Kursus mit.
§ 5
Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:
Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie | 40 Stunden |
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre | 20 Stunden. |
Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.
§ 6
(1) Wenn der Dentist die in dem Themenplan enthaltenen Vorlesungen regelmäßig gehört hat, wird ihm von dem Vorsitzenden des Lehrkörpers oder seinem Stellvertreter eine Bescheinigung nach Muster 1 (Anlage 2) erteilt. Eine Teilnahme an den Vorlesungen gilt nicht mehr als regelmäßig, wenn der Dentist insgesamt mehr als 5 Vorlesungsstunden versäumt hat.
(2) Der Besuch eines Fortbildungskurses kann wiederholt werden.
(3) Bricht der Dentist die Teilnahme an einem Fortbildungskursus ab, so ist er bei erneuter Teilnahme an einem Kursus nicht verpflichtet, an den bereits vollständig gehörten Vorlesungen über Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Chirurgie oder Arzneimittellehre nochmals teilzunehmen.
§ 7
(1) Für die Teilnahme an einem Fortbildungskursus wird von dem Verband Deutscher Dentisten eine Teilnehmergebühr erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Verband Deutscher Dentisten festgesetzt.
(3) Bei wiederholter Teilnahme an einem vollen Fortbildungskursus ist die Gebühr nochmals zu entrichten.
§ 8
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskursus kann der Dentist die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes beantragen, in dem er seinen Wohnsitz hat.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. | der Nachweis, daß der Dentist Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist, |
2. | der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist, |
3. | die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskursus, |
4. | die Geburtsurkunde, hilfsweise der Personalausweis, |
5. | das polizeiliche Führungszeugnis. |
(3) Die Bestallungsurkunde ist nach Muster 2 (Anlage 3) auszustellen. Sie gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Fortbildungskursus erfolgreich beendet wurde.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister des Innern
Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: BAnz 1952, Nr. 246, Seite 1 - 2
Themenplan für Dentisten-Fortbildungskurse gemäß § 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | |||||
Stoffgebiet: Mund- und Kieferkrankheiten: 40 Std. | |||||
I. | Ausgewählte Kapitel aus der Pathologie: | ||||
Überblick über innere und äußere Krankheitsursachen | 2 Std. | ||||
(Vererbung, Konstitution, Immunität, Disposition usw.) | |||||
Innere Sekretion | 1 Std. | ||||
Ernährungsstörungen | 1 Std. | ||||
Physikalische und chemische Schädigungen | |||||
Schädigung durch Parasiten und Vira | 2 Std. | ||||
Blut und blutbildende Organe | 1 Std. | ||||
Herz-Gefäß-System | 1 Std. | ||||
Nervensystem | 1 Std. | ||||
Grundbegriffe der Entzündung | 2 Std. | ||||
II. | Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: | ||||
(Pathogenese, Diagnostik, Therapie) | |||||
Hemmungsmißbildungen, Störungen der Zahnentwicklung | 2 Std. | ||||
Die Dysgnathien, d. h. die angeborenen und erworbenen Formveränderungen der Kiefer, Störungen in der Okklusion und Artikulation der Zähne | |||||
Ursachen, Pathogenese, Diagnostik | 1 Std. | ||||
Grundsätze der Therapie | 1 Std. | ||||
Erkrankungen des Zahnfleisches und der Mundschleimhaut | |||||
Entzündliche Veränderungen einschl. | |||||
Noma | 1 Std. | ||||
Nichtentzündliche Veränderungen | |||||
Bluterkrankungen, Erkrankungen durch Blei und andere gewerbliche Gifte (z. B. Kadmium, Quecksilber) | |||||
Leukoplakie | 1 Std. | ||||
Spezifische Entzündungen im Mund-Kieferbereich | |||||
Syphilis | |||||
Tuberkulose | 2 Std. | ||||
Aktinomykose | |||||
Zahnkaries | 1 Std. | ||||
Die Erkrankungen des Paradentiums unter Berücksichtigung der gewerblichen Schädigungen (z. B. Mineralsäuren) | |||||
Die marginalen Paradentopathien | 1 Std. | ||||
Die apikalen Paradentopathien | 1 Std. | ||||
Radikuläre und follikuläre Zysten | 1 Std. | ||||
Die dentogenen Entzündungen des Kiefers und der umgebenden Weichteile (Abszess, Phlegmone, akute und chronische Osteomyelitis) | 2 Std. | ||||
Erkrankungen des Kiefergelenks | 1 Std. | ||||
Erkrankungen der Speicheldrüsen | 1 Std. | ||||
Tumoren im Mund-Kieferbereich | 2 Std. | ||||
Herderkrankungen | 1 Std. | ||||
III. | Zahnärztliche Chirurgie: | ||||
Wundheilung und Wundbehandlung | 1 Std. | ||||
Asepsis, Antisepsis, Sterilisationsverfahren | 1 Std. | ||||
Örtliche Betäubung unter Berücksichtigung von Zwischenfällen | 1 Std. | ||||
Allgemeinbetäubung unter Berücksichtigung von Zwischenfällen | 1 Std. | ||||
Grundsätze der Behandlung der akuten und chronischen dentogenen Entzündungen der Kiefer und der umgebenden Weichteile: | |||||
Konservative und operative Maßnahmen | 1 Std. | ||||
Wurzelspitzenamputation, Replantation | 1 Std. | ||||
Grundsätze der operativen Entfernung von Zähnen (tieffrakturierte und retinierte Zähne) sowie Operation bei Paradentopathien | 1 Std. | ||||
Grundsätze der operativen Behandlung von Kieferzysten und von kleinen gutartigen Tumoren | 1 Std. | ||||
Grundsätze der Behandlung der Frakturen der Kiefer (erste dringliche Maßnahmen) | 1 Std. | ||||
Komplikationen bei zahnärztlichchirurgischen Maßnahmen (Blutung nach Zahnextraktionen, Frakturen von Injektionsnadeln usw.) | 1 Std. | ||||
Stoffgebiet: Arzneimittellehre: 20 Std. | |||||
I. | Begriff und Einleitung: | ||||
Stellung der Arzneitherapie in der gesamten zahnärztlichen Therapie | |||||
Grundlegende juristische Fragen | 1 Std. | ||||
II. | Sterilisation, Desinfektion und Chemotherapie: | ||||
etwa | 3 Std. | ||||
Allgemeiner Sterilisationsbegriff, Bekämpfung der Krankheitserreger mit chemischen Mitteln auf leblosen Gegenständen (chemische "Desinfektion"), | |||||
Bekämpfung von Krankheitserregern auf lebenden Geweben (Chemotherapie). | |||||
Bei der Besprechung der Chemotherapie werden die Verhältnisse am Zahn und in der Mundhöhle zugrunde gelegt. | |||||
Die Auswahl der chemischen Verbindungen (Medikamente) erfolgt besonders unter Berücksichtigung dieses Anwendungsgebietes. | |||||
III. | Vegetatives Nervensystem: | ||||
Physiologie und Arzneimittellehre: | |||||
etwa | 3 Std. | ||||
Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie des peripheren vegetativen Nervensystems; | |||||
physiologische Wirkstoffe (Adrenalin, Acetylcholin, Histamin usw.) Arzneimittellehre: | |||||
Hemmungs- und Förderungssubstanzen für Sympathikus und Parasympathikus unter einfachen Bedingungen. | |||||
IV. | Anwendung von Arzneimitteln bei zentral gesteuerten vegetativen Vorgängen: | ||||
etwa | 3 Std. | ||||
Begriffe des Reflexes und der Regulation, Einflüsse der Reizung im Kopf- und Halsgebiet auf den Ablauf von Kreislauf und Atmung; Schlaf, Temperaturregulierung, Pharmakologie dieser Vorgänge, Kreislauf-Kollapsmittel und deren verschiedene Wirkungsweise, Mittel zur Atmungsanregung, Schlafmittel, Antipyretica. | |||||
V. | Schmerzausschaltung durch Anwendung von Arzneimitteln: | ||||
etwa | 4 Std. | ||||
Physiologische Grundbegriffe: Lokale Schmerzausschaltung (Formen und Mittel (Novocain) usw.); besondere Bedingungen in der Mundhöhle (Gefahren). Zentrale Schmerzausschaltung | |||||
a) | bei erhaltenem Bewußtsein (Analgesie) | für zahnärztliche Eingriffe | |||
b) | bei aufgehobenem Bewußtsein (Narkose) | ||||
c) | Bekämpfung chronischer und vorübergehender Schmerzzustände außerhalb der Behandlung | ||||
VI. | Grundzügeder Rezeptur (mit Übungen) | ||||
Juristische Grundlagen, Organisation des Apothekenwesens, rezeptpflichtige und Handverkaufsmittel, Übungen in der Zusammenstellung der für den Zahnarzt wichtigsten Kombinationen, die meist als Spezialität verordnet werden, | |||||
Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, Hinweise auf Suchtgefahr und Verantwortung der Medizinalberufe, Hinweis auf die Seltenheit der Anwendung in der zahnärztlichen Praxis, | |||||
Besprechungen und Rezepturübungen für die wichtigsten Arzneimittel. |
Anlage 2 Muster 1
(Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 1952, Nr. 246, S 2)
Bescheinigung
AbwTab
nach § 8 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde
Herr, Frau, Frl. ................................, geboren am ................,
wohnhaft .....................................................................,
hat an einem Fortbildungskursus nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde erfolgreich teilgenommen.
-------------------------------------------------------------------------------
Stoffgebiet Datum Bestätigung Bestätigung
der Teilnahme durch den durch den
Dozenten Vorsitzenden
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Mund- und Kiefer-
Krankheiten
-------------------------------------------------------------------------------
Zahnärztliche
Chirurgie
-------------------------------------------------------------------------------
Arzneimittel-
lehre
-------------------------------------------------------------------------------
...................., den ....... 19 ...
Der Vorsitzende des Lehrkörpers
........................................
(Unterschrift)
Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde unter
der Bezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
Anlage 3 Muster 2
(Fundstelle des Originaltextes: BAnz 1952, Nr. 246, S. 2)
der Dentist
Nachdem -------------
die Dentistin
.................................................,
geboren am ...................................... in .........................,
wohnhaft in ..........................., der/die am ...........................
die staatliche Anerkennung als Dentist erhalten hat, an einem Fortbildungs-
kursus nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom
31.3.1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) erfolgreich teilgenommen hat, wird ihm/ihr
hiermit die
BESTALLUNG ALS ZAHNARZT/ZAHNÄRZTIN
mit Geltung vom ................................. erteilt.
......................................., den .......................... 19 ....
.......................................................
........................................
(Unterschrift)
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