ZHG§10PrO
DE - Deutsches Bundesrecht

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO
Ausfertigungsdatum: 16.02.1954
Vollzitat:
"Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 6 G v. 23.12.1956 101-2 iVm § 1 Nr. 24 G v. 17.7.1958 ABl. d. Saarlandes S. 1171
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Für die Prüfung, die Anwärter des Dentistenberufes nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen, ist nachstehende Prüfungsordnung maßgebend.

§ 2

(1) Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(2) Die Prüfung findet in der Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung statt, und zwar im allgemeinen in den Monaten März und September.

I.

Prüfungsausschuß

§ 3

(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
1. einem Vorsitzenden,
2. dem Leiter eines zahnärztlichen Universitätsinstituts,
3. dem Leiter des Lehrinstituts,
4. einem oder mehreren weiteren Mitgliedern für jedes Prüfungsfach.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.
(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.

§ 4

(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung. Nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die §§ 21 und 36 finden entsprechende Anwendung.

§ 5

Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.

§ 6

(1) Die Prüfung ist an dem Lehrinstitut abzulegen, an dem die Ausbildung des Prüflings beendet worden ist. Sie darf nur vor dem Prüfungsausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, vor dem sie begonnen wurde.
(2) Ausnahmen können durch die zuständige Landesbehörde des Landes, in dessen Bereich die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, zugelassen werden. Die beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

II.

Zulassung zur Prüfung

§ 7

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

§ 8

(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1. Der Nachweis, daß der Prüfling Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Prüfung nicht im Anschluß an die Ausbildung abgelegt wird,
3. der Nachweis, daß der Prüfling die Dentistenassistentenprüfung bestanden hat,
4. der Nachweis, daß der Prüfling nach bestandener Dentistenassistentenprüfung mindestens zwei Jahre als Dentistenassistent tätig war,
5. der Nachweis, daß die Prüfungsgebühren vollständig entrichtet worden sind,
6. eine Geburtsurkunde.
(2) Für Ausländer gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6.

§ 9

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
1. wenn der Prüfling die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
2. wenn ein Grund für die Versagung der Bestallung als Zahnarzt oder für die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung der Bestallung nach § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorliegt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind oder wenn ein Grund für die Versagung der Bestallung als Zahnarzt oder für die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung der Bestallung nach § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nachträglich eingetreten ist.
(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 Nr. 2 und zu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 vorliegen, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.

§ 10

Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

(1) Ist der Prüfling zugelassen, so wird er von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung spätestens drei Tage vor ihrem Beginn unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten schriftlich geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.

III.

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 12

Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abgegeben unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3) und "nicht genügend" (4).

§ 13

(1) Über die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift aufgenommen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage und die Urteile anzugeben sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Ergebnisse in der Niederschrift zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Lautet das Urteil eines Prüfers "nicht genügend", so hat er es in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.

§ 14

(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung sind für alle übrigen Prüfungsausschüsse im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden benachrichtigt.

§ 15

(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach als nicht bestanden. In die Übersicht hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "Nicht erschienen, nicht bestanden".
(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.
(4)

IV.

Prüfungsgebühren

§ 16

(1) Die Prüfungsgebühren betragen
für die Vorprüfung80 DM,
für die Hauptprüfung165 DM.
Bei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der ganzen Hauptprüfung werden die gleichen Gebühren nochmals erhoben.
(2) Bei der Wiederholung einzelner Fächer werden die auf die Prüfer dieser Fächer entfallenden Gebühren, einschließlich insgesamt 5 Deutsche Mark für sächliche Kosten und Verwaltungskosten sowie 5 Deutsche Mark Gebühr für den Vorsitzenden, nochmals erhoben.
(3) Die Materialien für die Prüfungsarbeiten sind von den Prüflingen zu stellen. Beschädigte oder unbrauchbar gemachte Apparate und Instrumente sind von ihnen zu ersetzen.
(4) Wer vor dem Beginn der Prüfung zurücktritt, erhält die entrichtete Prüfungsgebühr, mit Ausnahme der Gebühr für sächliche Kosten und Verwaltungskosten, zurück.
(5) Wer in einem späteren Zeitpunkt von der Prüfung zurücktritt, erhält die Gebühren zurück, die auf die Prüfer der nicht erledigten Prüfungsfächer entfallen.

§ 17

(1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.
(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten
1.der Vorsitzende 20 DM,
2.die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen 30 DM,
3.die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen20 DM,
4.die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je20 DM,
5.die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je10 DM.
Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.
(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.

V.

Die Vorprüfung

§ 18

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist spätestens am 15. Januar oder 15. Juli bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt.
(2) Dem Gesuch sind außer den in § 8 genannten die Nachweise beizufügen,
1. daß der Prüfling während zwei Halbjahren ein Lehrinstitut regelmäßig besucht hat,
2. daß er in dieser Zeit während eines Halbjahres an einem anatomischen und an einem anatomisch-mikroskopischen Praktikum sowie an je einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen hat.
(3) Die Nachweise sind durch Vorlage eines Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und Übungen durch den jeweiligen Dozenten bestätigt ist.

§ 19

Die Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Anatomie und Histologie,
II. Physiologie,
III. Physik und Röntgenkunde,
IV. Chemie,
V. Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde,
VI. Hygiene und Bakteriologie.

§ 20

(1) Die Vorprüfung ist in der Regel an vier aufeinanderfolgenden Wochentagen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abgeschlossen sein.
(2) In der Prüfung in Anatomie und Histologie hat der Prüfling
a) ein anatomisches Präparat von Hals und Kopf zu erläutern und in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse in der allgemeinen Anatomie und der speziellen Anatomie des Kopfes nachzuweisen,
b) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate aus dem Bereich der Mundhöhle zu erläutern und in einer mündlichen Prüfung ausreichende histologische Kenntnisse von Zahn und Mundhöhle und ihrer Umgebung nachzuweisen.
(3) In der Prüfung in Physiologie hat der Prüfling nachzuweisen, daß er die für einen Zahnarzt notwendigen physiologischen Kenntnisse besitzt.
(4) Die Prüfungen in Physik und Röntgenkunde sowie in Chemie haben vor allem die Erfordernisse zu berücksichtigen, die an den Zahnarzt gestellt werden.
(5) In der Prüfung der Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der Grundlagen auf dem Gebiete der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde sowie die chemischen und physikalischen Eigenschaften der hierbei gebräuchlichen Werkstoffe nachzuweisen.
(6) In der Prüfung in Hygiene und Bakteriologie hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für den Zahnarzt wichtigen Gebiete der Hygiene, der Bakteriologie und der Gesundheitsfürsorge nachzuweisen.

§ 21

(1) Ist ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Sie kann nach Ablauf eines Halbjahres, währenddessen die Ausbildung an dem Lehrinstitut fortgesetzt werden darf, wiederholt werden.
(2) Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn in dem Fach I und zwei weiteren Fächern oder in vier der Fächer II bis VI das Urteil "nicht genügend" lautet. Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der Prüfling während eines weiteren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.
(3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
(4) Die Wiederholungsprüfung muß spätestens innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkt des Nichtbestehens der Prüfung an gerechnet, abgeschlossen sein. Sie gilt sonst als nicht bestanden. Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.
(5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach das Urteil "nicht genügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.

§ 22

Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters statt.

§ 23

Hat der Prüfling in allen Fächern mindestens das Urteil "genügend" erhalten und damit die Vorprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung auf folgende Weise: Für das Fach I wird das Zweifache, für die übrigen Fächer das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach § 12 zukommt. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 10 "sehr gut", von 11 bis 17 "gut", von 18 ab "genügend" lautet. Mußte der Prüfling in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamturteil höchstens "gut" lauten.

§ 24

(1) Über das Ergebnis der Vorprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster 1. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so sind in das Zeugnis die Fristen nach § 21 einzutragen. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster 2.
(2) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind nach vollständig bestandener oder nach endgültig nicht bestandener Vorprüfung dem Prüfling wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das Studienbuch eingetragen ist.
(3) Die Prüfungsakten verbleiben bis nach vollständig bestandener Hauptprüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Bei einem Wechsel des Prüfungsausschusses sind sie dem Vorsitzenden des Ausschusses zuzuleiten, vor dem die Prüfung wiederholt oder fortgesetzt oder die Hauptprüfung abgelegt werden soll.

VI.

Die Hauptprüfung

§ 25

Das Gesuch um Zulassung zur Hauptprüfung ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens 15. Januar oder 15. Juli einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt.

§ 26

(1) Dem Gesuch um Zulassung sind außer den in § 8 genannten folgende Nachweise beizufügen:
1. Der Nachweis über die vollständig bestandene Vorprüfung,
2. der Nachweis, daß der Prüfling während vier Halbjahren, im Falle des § 21 Abs. 2 während fünf Halbjahren, ein Lehrinstitut regelmäßig besucht und daß er in dieser Zeit
a) während zwei Halbjahren an je einem Kursus der Zahnerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde am Kranken regelmäßig teilgenommen und die Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig besucht hat,
b) je eine klinische Vorlesung über Haut- und Geschlechtskrankheiten und über innere Medizin regelmäßig besucht hat.
(2) Die Nachweise sind durch Vorlage eines Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und Übungen durch den jeweiligen Dozenten bestätigt ist.
(3) Ferner ist dem Gesuch ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf beizufügen, in dem der Gang der Ausbildung darzulegen ist.

§ 27

(1) Die Hauptprüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
II. Zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik,
III. Zahnerhaltungskunde,
IV. Zahnersatzkunde,
V. Allgemeine Pathologie und Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VI. Kieferorthopädie,
VII. Arzneimittellehre.
(2) Die Hauptprüfung ist in der Regel im Laufe von sechs Wochen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgeschlossen sein.
(3) Die Reihenfolge, in der in den einzelnen Prüfungsfächern zu prüfen ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern.

§ 28

(1) Die Prüfung in den Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (I) ist von zwei Prüfern abzuhalten und an drei Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Vormittag dem Prüfer zu übergeben ist.
(3) Außerdem hat der Prüfling noch an anderen Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose und Behandlung der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der inneren Krankheiten, der Haut- und Geschlechtskrankheiten und der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten nachzuweisen.

§ 29

(1) Die Prüfung in der zahnärztlichen Chirurgie und Röntgendiagnostik (II) wird von einem oder zwei Prüfern abgehalten und ist an zwei Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat an Kranken seine Kenntnisse auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und seine praktischen Fähigkeiten in der Anwendung der Schmerzbetäubung, der Entfernung von Zähnen, der Behandlung von Extraktionswunden und in der Vornahme kleiner chirurgischer Eingriffe im Bereich der Zähne nachzuweisen.
(3) Der Prüfling hat an Hand von Röntgenfilmen seine Fähigkeit in der Beurteilung von Röntgenbildern im Bereich der Zähne und des Kiefers darzutun.

§ 30

(1) Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (III) wird von einem Prüfer abgehalten und ist an fünf Tagen abzulegen.
(2) In der Prüfung hat der Prüfling seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden der konservierenden Zahnheilkunde nachzuweisen. Er hat nach entsprechender Kavitätenpräparation mindestens vier verschiedene Füllungen zu legen und eine Pulpa- und Wurzelbehandlung sowie eine Zahnsteinentfernung bei einem Krankheitsfall aus dem Gebiet der Paradentopathien durchzuführen. Zur Kontrolle der Wurzelfüllungen hat er Prüfling Röntgenbilder anzufertigen und auszuwerten.

§ 31

(1) Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (IV) wird von einem Prüfer abgehalten und ist in der Regel an acht Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat an Kranken folgende zahnprothetische Behandlungen auszuführen:
1. einen vollständigen Plattenersatz für Ober- und Unterkiefer,
2. einen partiellen Plattenersatz oder einen festsitzenden Brückenersatz,
3. eine keramische oder Kunststoffarbeit,
4. eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern diese Arbeiten nicht bereits in der Arbeit zu Nummer 2 enthalten waren.
Außerdem hat der Prüfling in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse der Indikationsstellung und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes nachzuweisen.

§ 32

Die Prüfung in der Pathologie (V) ist mündlich und wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Prüfling hat darzutun, daß er die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie sowie in der Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten besitzt.

§ 33

(1) Die Prüfung in der Kieferorthopädie (VI) wird von einem Prüfer abgehalten und ist an zwei Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung darzutun, daß er ausreichende Kenntnisse der Grundlagen der Kieferorthopädie, insbesondere der Prophylaxe und Frühbehandlung der Gebißanomalien sowie der Herstellung und Wirkungsweise kieferorthopädischer Apparaturen hat. Außerdem hat er eine einfache kieferorthopädische Apparatur selbst anzufertigen.

§ 34

Die Prüfung in der Arzneimittellehre (VII) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Prüfling hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.

§ 35

Jeder Prüfer stellt für jeden Prüfling ein Einzelzeugnis mit Urteil nach § 12 aus und übersendet es alsbald dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Urteile für die einzelnen Fächer feststellt. Sind an einem Fach zwei Prüfer beteiligt, so wird die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelurteile durch zwei geteilt; der Quotient ergibt das Urteil für das Prüfungsfach. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird als ein Ganzes gerechnet.

§ 36

(1) Ist ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Sie kann nach Ablauf einer Frist, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach beendeter Prüfung festsetzt, wiederholt werden. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
(2) Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn in zwei der Fächer I bis IV oder in vier Fächern das Urteil "nicht genügend" lautet. Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der Prüfling während eines weiteren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.
(3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
(4) Die Hauptprüfung muß spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Sie gilt sonst als nicht bestanden. Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.
(5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach das Urteil "nicht genügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.

§ 37

Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.

§ 38

(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind dem Prüfling erst nach Beendigung der Prüfung zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie ihm schon früher auszuhändigen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zuständigen Landesbehörde mit, daß der Prüfling die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt die übrigen Landesbehörden. In die Urschrift des Studienbuches ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen gemäß Absatz 1 erfolgen.

§ 39

(1) Hat der Prüfling in sämtlichen Prüfungsfächern mindestens das Urteil "genügend" erhalten und damit die Hauptprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis auf folgende Weise:
Es wird für die Prüfungsfächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (I), zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik (II) und Zahnerhaltungskunde (III) je das Fünffache, für das Prüfungsfach Zahnersatzkunde (IV) das Vierfache, für die Prüfungsfächer Pathologie (V) und Kieferorthopädie (VI) je das Zweifache und für das Prüfungsfach Arzneimittellehre (VII) das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil nach §§ 12 und 35 zukommt. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 35 "sehr gut", von mehr als 35 bis 60 "gut" und von mehr als 60 ab "genügend" lautet. Muß der Prüfling auch nur in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamturteil höchstens "gut" lauten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein Zeugnis nach Muster 3 aus.

VII.

Schlußbestimmungen

§ 40

(1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen.
(2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Bestallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung ist mit Geltung vom Tag der Beendigung der Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres, auszustellen.

§ 41

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.

§ 42

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Innern

Anlage 1 (zu § 24 Abs. 1 erster Satz) (Muster 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 25)
Zeugnis
über die Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 221)
Der
--- Dentistenassistent(in) ...................................................,
Die
geboren am ............................ in ...................................,
ihm
hat bei der mit --- abgehaltenen Vorprüfung
ihr
I. in der Anatomie und Histologie das Urteil ................................
II. in der Physiologie das Urteil ............................................
III. in der Physik und Röntgenkunde das Urteil ................................
IV. in der Chemie das Urteil .................................................
V. in der Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde
das Urteil ...............................................................
VI. in der Hygiene und Bakteriologie das Urteil ..............................
somit das Gesamturteil ........................................ erhalten.
Die Prüfung in ........................ darf frühestens nach einem halben Jahr
wiederholt werden; jedoch hat die Meldung zur Wiederholung spätestens
bis zum ........... 19 ...... zu erfolgen.*)
............................., den .............. 19 ......
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Stempel
des Prüfungsausschusses)
........................................
(Unterschrift)
-----
*) Falls der/die Dentistenassistent(in) eine Wiederholungsprüfung
abzulegen hat, unter Fortfall der Worte: "somit das Gesamturteil ...".

Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz) (Muster 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 26)
Zeugnis
über die Wiederholung der Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 221)
Der
--- Dentistenassistent(in) ...................................................,
Die
geboren am ............................ in ...................................,
ihm
hat bei der mit --- abgehaltenen
ihr
Vorprüfung Wiederholungsprüfung
das Urteil das Urteil
I. in der Anatomie und Histologie . .................. ....................
II. in der Physiologie ............. .................. ....................
III. in der Physik und Röntgenkunde . .................. ....................
IV. in der Chemie .................. .................. ....................
V. in der Propädeutik der Zahn-
erhaltungs- und Zahnersatzkunde .................. ....................
VI. in der Hygiene und Bakteriologie .................. ....................
somit das Gesamturteil ............................................. erhalten.
der
Gemäß § 21 der Prüfungsordnung hat --- Dentistenassistent(in) die
die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden und wird zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen.*)
............................., den .............. 19 ......
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Stempel
des Prüfungsausschusses)
........................................
(Unterschrift)
-----
*) Falls der/die Dentistenassistent(in) nicht in allen Fächern bestanden
hat, unter Fortfall der Worte: "somit das Gesamturteil ...".

Anlage 3 (zu § 39 Abs. 3) (Muster 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 27)
Zeugnis
über die Hauptprüfung nach § 10 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 221)
Der
--- Dentistenassistent(in) ...................................................,
Die
geboren am ............................ in ...................................,
hat am ................................ 19 ...... vor dem Prüfungsausschuß
in ..............................................
die Hauptprüfung
mit dem Urteil ........................ bestanden.
............................., den .............. 19 ......
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Stempel
des Prüfungsausschusses)
........................................
(Unterschrift)

Anlage 4 (zu § 40 Abs. 2) (Muster 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 27)
der
Nachdem --- Dentistenassistent(in) ...........................................,
die
geboren am ............................ in ...................................,
die Hauptprüfung gemäß § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) vor dem Prüfungsausschuß in
...............................................................................
ihm
mit dem Urteil "........................" bestanden hat, wird --- hierdurch
ihr
Zahnarzt
Bestallung als ----------
Zahnärztin
mit Geltung vom ....................... 19 ...... ab erteilt.
den Zahnarzt
Diese Bestallung berechtigt -------------- zur Ausübung der Zahnheilkunde.
die Zahnärztin
............................., den .............. 19 ......
........................................
(Unterschrift)
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