WZG§4UNBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4UNBek
Ausfertigungsdatum: 12.09.1963
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1345) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)
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