Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
WZG§4ITABek
Ausfertigungsdatum: 30.06.1962
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Italienische Prüf- und Gewährzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)
(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)
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