WZG§4IOOCBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4IOOCBek
Ausfertigungsdatum: 27.08.1985
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1896)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 11. 9.1985 +++)

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Olivenölrats (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen treten an die Stelle der in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 30. Juni 1962 (BGBl. I S. 478) aufgeführten Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1985 (BGBl. I S. 1265).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

(Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnung und Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1985, 1897)
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