WZG§4EFTA/FINBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4EFTA/FINBek
Ausfertigungsdatum: 28.09.1994
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 3013)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.10.1994 +++)

I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849).

Schlußformel

Bundesministerium der Justiz

Anlage 1

Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)

Anlage 2

Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau)
(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)
Markierungen
Leseansicht