Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
WZG§4BIRPIBek
Ausfertigungsdatum: 25.06.1964
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 25. Juni 1964 (BGBl. I S. 485)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21.7.1964 +++)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)
1. Kennzeichen und Siegel:
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,
Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums
Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle
United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property
BIRPI
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