Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35ZAFBek
Ausfertigungsdatum: 22.06.1956
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-37, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen der Südafrikanischen Union bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Südafrikanischen Union anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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