Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35PERBek
Ausfertigungsdatum: 29.04.1980
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 29. April 1980 (BGBl. I S. 492)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7. 5.1980 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des peruanischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Peru in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Peru anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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