Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35LKABek
Ausfertigungsdatum: 28.07.1983
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 28. Juli 1983 (BGBl. I S. 1098)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12. 8.1983 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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