Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35LIEBek
Ausfertigungsdatum: 15.08.1966
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 15. August 1966 (BGBl. I S. 516)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26. 8.1966 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Fürstlich Liechtensteinischen Amts für Geistiges Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Fürstentum Liechtenstein anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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