WZG§35GUYBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35GUYBek
Ausfertigungsdatum: 06.01.1983
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 6. Januar 1983 (BGBl. I S. 32)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22. 1.1983 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents, Designs & Trade Marks der Republik Guyana bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Guyana in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Guyana anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
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