WZG§35GBRBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35GBRBek
Ausfertigungsdatum: 06.03.1937
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-21, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Britischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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